Diskriminierungsschutz: EuGH könnte Kirchen in die Schranken weisen
Wer in einer kirchlichen Einrichtung arbeiten möchte, von dem wird in aller Regel verlangt, Mitglied der Kirche zu sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht in §9 zu Gunsten der Kirchen weitreichende Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot vor.
Diese Ausnahmen stehen nun auf dem Prüfstand, nachdem sie das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt hat. Im konkreten Fall geht es um eine Bewerberin als Referentin für Antirassismus, die sich als Konfessionslose erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte.