Kirchliche Betriebe dürfen Konfessionslose nicht grundsätzlich ausschließen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.10.2018 entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht mehr pauschal auf der Kirchenzugehörigkeit eines Bewerbers bestehen dürfen.
Die deutsche Rechtsprechung hat den Kirchen diese Form der Diskriminierung bisher erlaubt, unabhängig von der Art der Tätigkeit. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs war dies aber unhaltbar geworden. Das Urteil stellt insofern einen Meilenstein dar.
Siehe auch:
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Grundsatzurteil zur Einschränkung des kirchlichen Arbeitsrechts (hpd)
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Atheisten-Verband begrüßt Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht