Rechtstradition fortgesetzt
Aus: IBKA Rundbrief Winter 2014/2015
Im Oktober räumte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer katholischen Klinik ein derart weitreichendes Selbstbestimmungsrecht ein, das eine Wiederheirat als Kündigungsgrund zulässt. 2011 bewertete das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Grundrecht auf Privatleben des betroffenen Arztes höher als das kirchliche Recht auf Religionsfreiheit und hob die Kündigung auf. Es folgte damit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der in einem ähnlichen Fall eines Kirchenmusikers das Fehlen einer solchen Abwägung als Menschenrechtsverletzung bezeichnete.