Erinnerung gegen die Kirchenaustrittsgebühr

[Siehe auch: Verfassungsbeschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr] An das Amtsgericht Köln   Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen die Erhebung einer Gebühr für meinen „Kirchenaustritt“ Erinnerung ein. Hilfsweise beantrage ich, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zuzulassen.

Begründung:

Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 2 JVKostG (Anlage 1 zum JVKostG) ist nichtig, weil jegliche über einfache Schriftform hinausgehende Erschwerung des Kirchenaustritts und insbesondere die Erhebung einer Gebühr für den Kirchenaustritt verfassungswidrig ist. "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und welt­an­schau­lichen Bekenntnisses sind unverletzlich", heißt es in Artikel 4 GG. Diese Freiheit umfasst auch die so genannte negative Glaubensfreiheit, also die Freiheit nicht zu glauben und keiner Kirche anzugehören bzw. aus einer Kirche auszutreten. Diese Freiheit wird in unzulässiger Weise durch § 6 KiAustrG NRW iVm § 1 Abs. 2 JVKostG NRW, Nr. 6 Anlage JVKostG NRW verletzt. 1. Die Gebühr bildet eine Barriere und hält insbesondere Bezieher niedriger Einkommen - wie mich - davon ab, aus der Kirche auszutreten. Durch das Erfordernis, eine nicht unerhebliche Gebühr zu bezahlen, wurde mein Kirchenaustritt unverhältnismäßig erschwert. Hierdurch wurde ich in meinem Grundrecht aus Art. 4 GG verletzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf die Wahrnehmung von Grundrechten nicht unverhältnismäßig erschwert werden, zumal die Religionsfreiheit des Art. 4 I, II GG „schrankenlos" gewährleistet ist. Eine Einschränkung ist daher nicht ohne weiteres möglich. Es bedürfte einer sog. verfassungsunmittelbaren Schranke, und eine solche ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine solche nicht aus Art. 137 VI der Weimarer Reichsverfassung iVm Art. 140 GG hergeleitet werden. Denn dieser garantiert den staatlichen Einzug von Kirchensteuern unbestritten gerade nicht. 2. Die Gebühr ist auch schon allein aufgrund ihrer unverhältnismäßigen Höhe rechtswidrig. Ein Vergleich zeigt, dass es Amtshandlungen mit ähnlich geringem Aufwand und Bedeutung gibt, die signifikant billiger sind. So kostet regelmäßig die Entgegennahme von Erklärungen gar nichts. Das Prinzip der Unentgeltlichkeit von Erklärungen vor Behörden gilt etwa bei Erklärungen gegenüber Ämtern der Gemeinde (z.B. die Ab-, An-, oder Ummeldung), bei Behörden des Landes etwa dem Finanzamt und auch bei Erklärungen vor Gericht. Beispielsweise ist die Anmeldung einer Versammlung kostenfrei. Auch die Erklärung nach § 5 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen oder behalten zu wollen, ist gemäß § 38 II S.2 StAG gebührenfrei. Nur wenn eine Erklärung nicht nur entgegengenommen wird, sondern eine zusätzliche Leistung erbracht wird, fallen Gebühren an. Diese sind jedoch in der Regel viel geringer als 30 Euro. So fallen etwa für die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien lediglich 0,50 € pro Seite an, vgl. Anlage 1 zur JVKostO NW Nr. 102. Wie auch in den Gesetzesprotokollen nachzulesen (Plenarprotokoll 14/31 vom 31.5.2006), konnte der Gesetzgeber nicht erklären, warum im Falle des Kirchenaustritts ein derart hoher Aufwand angesetzt wurde. Er entspricht nicht den tatsächlichen Kosten. Die Landesregierung hat einen zeitlichen Aufwand von 15 Minuten angesetzt. Dieser erscheint angesichts der formularmäßigen Bearbeitung am PC viel zu hoch. Es ist kaum nachvollziehbar, wie langsam jemand arbeiten müsste, um lediglich 4 Austritte pro Stunde zu bewältigen. In meinem Fall dauerte die Bearbeitung für mich ersichtlich 1 Minute und 45 Sekunden. Der Vorgang erschöpfte sich darin, dass ich meinen Ausweis vorzeigte, worauf mein Austrittswunsch mit ein paar Klicks auf dem Rechner dokumentiert wurde und schließlich die als Anlage beigefügte Bescheinigung ausgedruckt wurde. Das war alles. Ich habe - im Wartezimmer des Rechtspflegers - zwei weitere Austretende kennen gelernt, deren Vorgang sogar noch schneller, nämlich nach jeweils unter 1 Minute, erledigt war. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser oder andere Landesbedienstete weitere 13 Minuten und 15 Sekunden oder länger mit meinem Antrag beschäftigt waren. Aber selbst wenn man von einem Aufwand von 15 Minuten ausginge, sind 30 Euro unverhältnismäßig. Ein Rechtspfleger hat pro Jahr (bei 40 Std./Woche und 26 Tagen Urlaub) eine Jahresarbeitszeit von etwa 1.880 Stunden. Für den zuständigen Rechtspfleger (idR Besoldungsgruppe A9, höchstens A13) fallen im Mittel Personalkosten von nicht mehr als 50.000 € jährlich an. Der Personalkostenanteil pro Vorgang betrüge demnach 6,65 €. Es müssten dann tatsächlich 23,40 Sachkosten entstehen, damit die Gebühr rechtmäßig wäre. Der Nachweis so hoher Kosten kann nicht gelingen. Wenn man (großzügig) von einem Aufwand von 3 Minuten pro Vorgang ausgeht, beträgt der Personalkostenanteil sogar lediglich 1,33 €. Nach § 3 S. 1 VwKostG sind Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Die Amtshandlung dient dazu, meiner religiösen Überzeugung entsprechend, keiner Kirche anzugehören. Eine derartig „neutrale“ Amtshandlung ist höchstens gegen kostendeckende Gebühren zu erbringen oder kann, wenn die Amtshandlung im hauptsächlichen Interesse des Staates liegt, auch gegen kostenunterdeckende Gebühren abgegeben werden. Jedenfalls verstößt eine mehrfach kostenüberdeckende Gebühr gegen das Äquivalenzprinzip. Die Gebühr in Höhe von 30 € zur „Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts“ ist somit rechtswidrig. 3. Auch unabhängig von der Erhebung einer Gebühr, ist die Praxis des Austritts am Amtsgericht Köln rechtswidrig, weil sie den Austritt unverhältnismäßig erschwert. Der Austrittswillige sieht sich formellen und (arbeits-) organisatorischen Hürden ausgesetzt. Bereits der Umstand, dass der Austritt nicht in einfacher Schriftform erklärt werden kann, lässt sich nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen. Das äußerst ungewöhnliche Formerfordernis der zwingenden persönlichen Anwesenheit kommt sonst nur bei der Heirat vor; selbst Wahlen können per Brief erfolgen. Hinzu kommt, dass dieses persönliche Erscheinen in vielfacher Hinsicht erschwert wird: Zunächst durch kurze Öffnungszeiten, die ausnahmslos während der üblichen Arbeitszeit liegen, so dass Berufstätige einen Urlaubstag nehmen müssen. Weiterhin müssen – an anderer Stelle des Gerichtsgebäudes – Gerichtskostenmarken erworben werden, worauf erst im 8. Stock ein kleines Schild hinweist, obwohl sich die Gerichtskasse und Information im Erdgeschoss befinden. Zudem macht es – ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gäbe – der Rechtspfleger zur Bedingung seines Tätigwerdens, dass Gerichtskostenmarken im Voraus erworben wurden. Eine nachträgliche Zahlung – etwa auf Rechnung – ist nicht möglich. Weiteres Hindernis war die unverhältnismäßig lange – geradezu schikanös lange – Wartezeit: Am Amtsgericht Köln betrug die Wartezeit über eine Stunde, obwohl die Angelegenheit selbst kaum über eine Minute in Anspruch nimmt. Der Kirchenaustrittswillige muss sich in eine Schlange mit Wartenden einreihen, die teilweise sehr viel zeitintensivere Anliegen haben. Schließlich ist – anders als etwa bei den Meldebehörden – die Vereinbarung eines Termins nicht möglich, so dass es keine Möglichkeit gibt, dieser unnötigen zeitlichen Hürde zu entgehen. In ihrer Gesamtheit sind diese Maßnahmen geeignet, den Austritt mehr als nur unerheblich zu erschweren. 4. Die Kirchenaustrittsgebühr ist auch aus einem weiteren Grund unzulässig. Der Kirchenaustritt wird mit einer Gebühr von 30 € belegt. Dagegen wird der Eintritt in Kirchen mit keiner Gebühr belegt. Wenn aber die staatliche Erfassung des Austritts angeblich einen Verwaltungsaufwand i.H.v. 30 € erfordert, so ist nicht nachvollziehbar, warum die Erfassung der Begründung einer Kirchenmitgliedschaft zu einem Aufwand von 0 € zu haben ist. In NRW ist nämlich die staatliche Erfassung der Kirchenmitgliedschaft (Begründung durch Taufe?) unentgeltlich. Man fragt sich zu Recht, warum die eine Amtshandlung kostenfrei ist, die andere dagegen nicht. Dies hat eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zur Folge. Der Eintritt in die Kirche wird durch das Fehlen einer Eintrittsgebühr erleichtert, der Austritt wird hingegen erschwert. Dies stellt eine unzulässige Bevorzugung der positiven Religionswahlfreiheit gegenüber der negativen Religionsfreiheit dar und ist daher wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 GG verfassungswidrig. 5. Im Übrigen stellt sich die Frage, warum eine Zuständigkeit der Amtsgerichte begründet wurde, wo doch Standes- und Meldeämter viel sachnäher sind und kostengünstiger arbeiten könnten (vgl. Plenarprotokoll Landtag 14/31 vom 31.5.2006). Auch hierdurch wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip berührt, da ein milderer Eingriff möglich gewesen wäre. 6. Ich bestreite zudem, der richtige Kostenschuldner zu sein. Veranlasser der Verwaltungskosten ist unmittelbar die katholische Kirche. Denn die Speicherung der Religionszugehörigkeit erfolgt im Wesentlichen für den Kirchensteuereinzug. Der staatliche Verwaltungsaufwand – jedenfalls insoweit als er der Kirchensteuereinzug betrifft – erfolgt für die Kirchen. Sofern also Kosten für die Verwaltung der Kirchensteuer anfallen, bin ich nicht richtiger Kostenschuldner. Vielmehr liegt es nahe, den Kirchen diese Kosten aufzuerlegen. Hierzu rate ich dem Land NRW. 7. Ein weiterer Gesichtspunkt, der gegen die Zulässigkeit des Erhebens einer Gebühr (und den staatlichen Kirchensteuereinzug insgesamt) spricht, ergibt sich aus dem Verstoß des Melderechts gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Durch das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und durch das Meldegesetz des Landes NRW wird mein Schweigerecht über die Religionszugehörigkeit (Art. 136 III 1 WRV iVm Art 140 GG) missachtet. 8. Die Einführung einer Gebühr für den Kirchenaustritt verfolgt augenscheinlich ein verfassungswidriges Motiv, nämlich die Erschwerung des Austritts. Ministerpräsident Jürgen Rüttgers äußerte in der Sendung „Friedman“ vom 21.4.2005, dass das christliche Menschenbild dem anderer Religionen überlegen sei.

Michel Friedman: Aber wir sprechen von dem Begriff "überlegen". Ist die katholische Kirche und ihr Menschenbild anderen Religionen überlegen? Jürgen Rüttgers: Ich glaube, dass es das Richtige ist, wenn Sie wollen auch "überlegen".

Quelle: www.wdr.de/themen/politik/personen/ruettgers_juergen/index.jhtml Download am 4. Juli 2007 Entsprechend überrascht es nicht, wenn die Kirchen das wahre Motiv der Austrittsgebühr in einer Presseerklärung beim Namen nennen:

Evangelische Kirche begrüßt Initiative der Landesregierung den Kirchenaustritt zu erschweren

Münsterland (Wey): Den Austritt aus der Kirche erschweren und den Eintritt niedrigschwellig gestalten - dieses Prinzip ist nach Ansicht des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken eine angemessene Form, den Mitgliederbestand beider Kirchen gegenwärtig zu sichern. Hintergrund ist die von der Landesregierung in Düsseldorf geplante Einführung einer Bearbeitungsgebühr, die Amtsgerichte künftig im Fall eines Kirchenaustritts von den Austretenden erheben sollen.

Quelle: www.das-kirchenportal.de/der-kirchenkreis/scb.aktuell/scb.aktuell.archiv2006/index.html Download am 4. Juli 2007 9. Gegen die Zulässigkeit einer Gebühr für den Kirchenaustritt spricht im Übrigen ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der nicht nur im Vereinsrecht seine Ausprägung gefunden hat. Aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 9 I GG folgt das Recht, Vereinen anzugehören und – korrespondierend – das Recht, Vereinen nicht anzugehören. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn der Austritt von der Zahlung eines Austrittsgeldes oder einer besonderen Form (etwa notarielle Beglaubigung) abhängig gemacht wird (vgl. Münchener Kommentar Reuter § 39 Rn 4. m.w.N.). Nichts anderes kann für den Kirchenaustritt gelten. Mit der Pflicht, den Kirchenaustritt persönlich vor dem Amtsgericht erklären zu müssen und der Pflicht, dafür eine Gebühr von 30 € entrichten zu müssen, wurde gegen diesen Rechtsgrundsatz gleich in zweierlei Hinsicht verstoßen. Zum einen wegen des Austrittsgeldes selbst, zum anderen wegen der ungewöhnlichen Form. Eine Erklärung vor dem Amtsgericht abgeben zu müssen ist höchst ungewöhnlich. Vor dem Amtsgericht werden üblicherweise unter anderem Strafverfahren und Zivilverfahren verhandelt. Will man damit Kirchenaustrittswillige wie Straftäter oder säumige Schuldner behandeln? Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die § 6 KiAustrG NRW iVm § 1 Abs. 2 JVKostG NRW, Nr. 6 Anlage JVKostG verfassungswidrig.