Satzung des IBKA

Neu gefasst von der Mitgliederversammlung 1999 in Fulda. Zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung 2021.


§ 1: Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen "Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V.", Abkürzung: IBKA.

1.2 Sitz des IBKA ist Berlin.

1.3 Der Vereinsname lautet englisch "International League of Non-Religious and Atheists" und französisch "Ligue Internationale des Non-religieux et des Athées".

1.4 Der IBKA wird an seinem Sitz in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2: Zweck

2.1 Zweck des Vereins ist

  • die Durchsetzung der allgemeinen Menschenrechte als unveräußerliche individuelle Rechte des einzelnen Menschen,
  • insbesondere die Durchsetzung der Weltanschauungsfreiheit als Freiheit, sich öffentlich wie nichtöffentlich zu religiösen oder nichtreligiösen Anschauungen zu bekennen oder dies zu unterlassen,
  • die Durchsetzung einer konsequenten Trennung von Staat und Kirchen/Religion/Weltanschauung,
  • die Durchsetzung der individuellen Selbstbestimmung gegen überkommene Traditionen sowie religiöse und weltanschauliche Normen,
  • die Förderung der Völkerverständigung auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte, insbesondere der Weltanschauungsfreiheit,
  • die Förderung des vernunftgeleiteten Denkens und der individuellen Selbstbestimmung sowie der Erziehung zur Toleranz,
  • die Schaffung oder Förderung entsprechender pädagogischer, sozialer und kultureller Einrichtungen (wie freie weltliche Kindergärten und Schulen, kirchenunabhängige Krankenhäuser, Altenheime, Beratungsstellen usw.)
  • Aufklärung über Wesen, Funktion, Strukturen und Herrschaftsansprüche von Religionen und Kirchen im besonderen,
  • die Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen durch Konfessionslose und Atheisten.

In diesem Sinne vertritt der IBKA die Interessen der Konfessionslosen und Atheisten in der Gesellschaft.

2.2 Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

  • individuelle Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung von Grundrechten der Konfessionslosen und Atheisten sowie in ethischen und Weltanschauungsfragen,
  • individuelle Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verlassen von religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften sowie der Bewältigung der Folgen der Mitgliedschaft,
  • Förderung der Fürsorge für religiös Verfolgte,
  • Förderung des internationalen Austauschs, insbesondere des Jugendaustauschs und der Zusammenarbeit von Personen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung,
  • pädagogische, soziale und kulturelle Initiativen,
  • politische und juristische Eingaben und Interventionen,
  • Information und Kommunikation,
  • publizistische Tätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit aller Art,
  • Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie Veranstaltung von Kongressen, Fachtagungen und Seminaren,
  • Dokumentation und Aufbau eines öffentlichen Archivs,
  • Mitarbeit in öffentlichen Gremien,
  • Unterstützung humanitärer und sozialer Hilfsprojekte.

2.3 Der IBKA wird insbesondere den Aufbau eines internationalen Zentrums zur Erforschung und Dokumentation von Religionskritik und Atheismus in eigener Trägerschaft fördern und vorbereiten. Diese Aufklärungsarbeit schließt die Erforschung und Dokumentation von rassistischen, völkischen und anderen menschenverachtenden Ideen und Bewegungen ein, um ein friedliches Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft zu fördern.

2.4 Der IBKA kann einen Spendenfonds einrichten, dessen Gelder ausschließlich einer Verwendung für humanitäre und soziale Hilfsprojekte (das heißt, für mildtätige Zwecke im Sinne des § 48 Abs. 3 EStDV) vorbehalten sind. Über die Verwendung der Gelder entscheidet im Einzelnen der Vorstand nach Beratung mit einer aus Mitgliedern des Vereins bestehenden Arbeitsgemeinschaft. Über die ordnungsgemäße und gemeinnützige Verwendung der Gelder ist vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 3: Gemeinnützigkeit

3.1 Der IBKA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Unabhängigkeit

4.1 Der IBKA ist von religiösen, weltanschaulichen, politischen, wirtschaftlichen und sonstigen Vereinigungen, Gruppen und Parteien unabhängig.

§ 5: Mitgliedschaft

Der IBKA besteht aus: 5.1. ordentlichen Mitgliedern, 5.2 außerordentlichen Mitgliedern und 5.3 korporativen Mitgliedern.

5.1 Ordentliche Mitgliedschaft

5.1.1 Ordentliches Mitglied kann jede konfessionslose natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die bereit ist, für die Grundsätze und Ziele des IBKA gemäß Satzung und Politischem Leitfaden einzutreten.

5.1.2 Konfessionslos im Sinne dieser Satzung ist, wer keiner religiösen Gemeinschaft angehört.

5.1.3 Die ordentliche Mitgliedschaft im IBKA kann beantragen, wer durch persönliche Erklärung bekundet, die Voraussetzungen zur ordentlichen Mitgliedschaft zu erfüllen.

5.1.4 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein ehemaliges Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen wurde oder wegen Nichtbezahlung von Beiträgen von der Mitgliederliste gestrichen wurde, kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Vorstands wieder aufgenommen werden.

5.1.5 Nach der Aufnahme erhält das Mitglied eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft.

5.2 Außerordentliche Mitgliedschaft

5.2.1 Außerordentliches Mitglied kann jede zwangskonfessionalisierte natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die bereit ist, für die Grundsätze und Ziele des IBKA gemäß Satzung und Politischem Leitfaden einzutreten.

5.2.2 Zwangskonfessionalisiert im Sinne dieser Satzung ist, wer gegen seine Überzeugung einer religiösen Gemeinschaft nur deshalb angehört, weil er/sie hierzu aus ökonomischen oder sozialen Gründen gezwungen ist.

5.2.3 Die außerordentliche Mitgliedschaft im IBKA kann beantragen, wer durch persönliche Erklärung bekundet, die Voraussetzungen zur außerordentlichen Mitgliedschaft zu erfüllen.

5.2.4 Für die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder gelten im Übrigen dieselben Regelungen wie für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.

5.3 Korporative Mitgliedschaft

5.3.1 Dem IBKA können Vereinigungen als korporative Mitglieder beitreten, die an keine religiöse Gemeinschaft gebunden sind.

5.3.2 Als korporative Mitglieder können Vereinigungen aufgenommen werden, deren Satzung und Tätigkeit nicht im Widerspruch zur Satzung und zum Politischen Leitfaden des IBKA stehen.

5.3.3 Über die Aufnahme korporativer Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung des IBKA mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.3.4 Nach der Aufnahme erhält das korporative Mitglied eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft.

5.4 Wahrnehmung der Mitgliedsrechte

5.4.1 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte, insbesondere das Stimmrecht, nur selbst wahrnehmen. Eine stellvertretende Wahrnehmung durch gesetzliche Vertreter beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Mitglieder ist ausgeschlossen.

5.5 Ende der Mitgliedschaft

5.5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod bzw. Auflösung.

5.5.2 Der Austritt aus dem IBKA ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet, sofern vom austretenden Mitglied kein späterer Zeitpunkt bestimmt worden ist:

  1. bei Postzustellung mit dem Datum des Poststempels,
  2. sonst mit dem Zugang beim Vorstand.

5.5.3 Der Ausschluss aus dem IBKA erfolgt, wenn ein Mitglied

  • die formalen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht erfüllt,
  • dem Verein vorsätzlich erheblichen materiellen Schaden zufügt,
  • andere Mitglieder in vereinsschädigender Weise zur Verletzung von Vereinspflichten oder zum Vereinsaustritt aufruft,
  • durch Verleumdung oder üble Nachrede den Vereinsfrieden erheblich stört,
  • Bestrebungen verfolgt, unterstützt oder fördert, die gegen Satzung, Grundsätze, Zweck und Unabhängigkeit des IBKA gerichtet sind
  • oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des IBKA erheblich schädigt.

5.5.4 Der Ausschluss muss beim Vorstand schriftlich beantragt und begründet werden. Der Vorstand leitet den Antrag unverzüglich an das betroffene Mitglied weiter.

5.5.5 Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.

5.5.6 Der Vorstand entscheidet auf der ersten Sitzung, die auf den Ablauf dieser Frist folgt, mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss. Der Vorstand muss vor seiner Beschlussfassung das betroffene Mitglied anhören, sofern es dieses wünscht.

5.5.7 Die Anhörung bei einem Ausschlussverfahren ist nichtöffentlich. Das betroffene Mitglied hat jedoch das Recht, die Anwesenheit von Vereinsmitgliedern zuzulassen sowie einen rechtlichen Beistand seiner Wahl hinzuzuziehen.

5.5.8 Der Vorstand berät in nichtöffentlicher Sitzung über das Anhörungsergebnis und entscheidet in geheimer Abstimmung über den Ausschlussantrag.

5.5.9 Der Vorstand ist verpflichtet, die Einzelheiten des Verfahrens vertraulich zu behandeln, solange und soweit nicht das betroffene Mitglied selbst diese vereinsöffentlich erörtert.

5.5.10 Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5.5.11 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands in nichtöffentlicher Sitzung:

  • wenn ein Mitglied verzogen ist und die neue Adresse nicht ermittelt werden kann,
  • wegen Nichtzahlung der Beiträge gemäß den Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge.

Die Streichung von der Mitgliederliste gilt als nicht erfolgt, wenn ein Verschulden des Vereins vorliegt.

5.5.12 Ein Mitglied, das wegen Unauffindbarkeit von der Mitgliederliste gestrichen wurde, ist unverzüglich durch den Vorstand in nichtöffentlicher Sitzung wiederaufzunehmen, sobald seine neue Adresse bekannt wird.

5.5.13 Mit Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft im IBKA entstandenen Rechte. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

5.6 Anrufung der Mitgliederversammlung

5.6.1 Gegen Entscheidungen des Vorstands über den Ausschluss von Mitgliedern kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden.

5.6.2 Zur Anrufung berechtigt ist im Fall des Ausschlusses der Betroffene, im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss der Antragsteller. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist bei der Mitteilung des Beschlusses hinzuweisen. Wird im Fall eines Ausschlusses von dieser Möglichkeit nicht fristgerecht Gebrauch gemacht, so unterwirft sich das betroffene Mitglied damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

5.6.3 Wird die Mitgliederversammlung angerufen, so entscheidet die erste nach Ablauf von vier Wochen seit dem Eingang der Anrufung zusammentretende Mitgliederversammlung, sofern die Anrufung nicht ausdrücklich an eine vorher stattfindende Mitgliederversammlung gerichtet ist. Die Mitgliedsrechte eines durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

5.6.4 Wird die Mitgliederversammlung nach den Vorschriften von 5.6.1-5.6.2 angerufen, so kann sie:

  • nur mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten einen Ausschluss aufheben,
  • mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen.

§ 6: Vereinsorgane

Die Organe des IBKA sind: 6.1 die Mitgliederversammlung, 6.2 der Koordinationsausschuss, 6.3 der Vorstand, 6.4 die besonderen Beauftragten sowie die Organe der Regionalverbände (siehe § 7).

6.1 Die Mitgliederversammlung

6.1.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des IBKA. Sie setzt sich aus den anwesenden ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, den Beirats- und Ehrenmitgliedern sowie den Delegierten der korporativen Mitglieder des Vereins zusammen. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands entgegen, berät und beschließt Satzungsänderungen, den Haushaltsplan, die Beitrags- und Wahlordnung, die Entlastung des Vorstands und Fragen der Vereinstätigkeit. Sie wählt den Vorstand, Revisoren, besondere Beauftragte, Beirats- und Ehrenmitglieder.

6.1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal im Jahr, jedoch mindestens einmal alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen.

6.1.3 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten einzuladen. Die Einladung erfolgt regelmäßig durch den Mitgliederrundbrief, in Ausnahmefällen kann sie auch per Brief oder E-Mail an die Mitglieder erfolgen. In der Tagesordnung sind für Anträge, die bereits vorliegen, geeignete Tagesordnungspunkte vorzusehen. Mitgliederversammlungen können als Videokonferenz stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass Wahlen und Abstimmungen entsprechend der allgemeinen Wahlgrundsätze ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

6.1.4 Der Vorstand ist verpflichtet, - unter Einhaltung einer vierwöchigen Einberufungsfrist - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

  • das Interesse des IBKA es erfordert,
  • zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Wenn 15 Mitglieder beim Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, hat dieser alle Mitglieder über diesen Antrag und die vorgeschlagene Tagesordnung in Kenntnis zu setzen.

6.1.5 Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.

6.1.6 Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

6.1.7 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6.1.8 Jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied, jedes Beiratsmitglied und jede(r) Delegierte eines korporativen Mitglieds hat eine Stimme. Kein ordentliches, außerordentliches, Ehren- oder Beiratsmitglied kann gleichzeitig ein Stimmrecht als Delegierte(r) eines korporativen Mitglieds ausüben. Das Stimmrecht der Delegierten kann von Ersatzdelegierten desselben Mitglieds ausgeübt werden. In allen anderen Fällen ist das Stimmrecht nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung kann zu letzterem in besonderen Fällen Ausnahmen beschließen.

6.1.9 Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge, deren Gegenstand ihr anhand der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben ist. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, deren Gegenstand zum Zeitpunkt der Einladung noch nicht ersichtlich war. Dringlichkeitsanträge sollen dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Ist auch dies nicht möglich, so muss der Antragsteller dies belegen.

Unbedingt in der Einladung angekündigt sein müssen:

  1. Anträge zur Neuwahl des Vorstandes
  2. Anträge zur Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern, es sei denn, dass der Antrag auf Fakten beruht, die der/dem Antragsteller(in) so spät bekannt wurden, dass eine Einhaltung der Frist nicht möglich war. Dies muss der Antragsteller belegen.
  3. Satzungsänderungsanträge

Die fristgerecht eingegangenen Anträge sollen den angemeldeten Teilnehmern sowie Mitgliedern, die die Zusendung der Anträge beantragt haben, spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

Änderungsanträge können von den Mitgliedern und Delegierten jederzeit während der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

6.1.10 Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie beschließt über die endgültige Tagesordnung. Bis zur Wahl der Versammlungsleitung führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz.

6.1.11 Korporative Mitglieder können ein Mitglied, bei dreistelliger Mitgliedszahl zwei, bei mindestens vierstelliger Mitgliedszahl drei Mitglieder als stimmberechtigte Delegierte in die Mitgliederversammlung entsenden. Delegierte korporativer Mitglieder haben Stimmrecht, wenn sie konfessionslos oder zwangskonfessionalisiert sind. Hierüber hat der/die Delegierte gegenüber der Versammlungsleitung eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung kann entfallen, wenn dem korporativen Mitglied ausschließlich konfessionslose und zwangskonfessionalisierte Mitglieder angehören. Alle Mitglieder der korporativen Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Mitglieder eines korporativen Mitglieds im Sinne dieser Satzung sind, wenn das korporative Mitglied ein Dachverband ist, die Einzelmitglieder seiner Mitgliedsverbände, die Mitgliedsverbände selbst stehen Untergliederungen gleich. Bei der Mitgliederzahl eines korporativen Mitglieds bleiben die Mitglieder einer Untergliederung unberücksichtigt, welche selbst als korporatives Mitglied Delegierte entsendet hat.

6.2 Der Koordinationsausschuss

6.2.1 Der Koordinationsausschuss tagt als höchstes beschlussfassendes Organ zwischen den Mitgliederversammlungen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er beschließt Fragen der Vereinsaktivitäten, sofern diese nicht in den Verantwortungsbereich des Vorstands gemäß § 26 BGB fallen.

6.2.2 Der Koordinationsausschuss setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern des Vorstands,
  • den Regionalbeauftragten,
  • den Sprechern der Arbeitsgemeinschaften,
  • den Mitgliedern des Beirats
  • und den Delegierten der Regionalverbände und der korporativen Mitglieder.

Alle Mitglieder des IBKA können beratend an den Sitzungen des Koordinationsausschusses teilnehmen.

6.2.3 Jedes Mitglied des Koordinationsausschusses hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, jedoch können die Delegierten der Regionalverbände sowie der korporativen Mitglieder durch Ersatzdelegierte vertreten werden.

6.2.4 Beschlüsse des Koordinationsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Sie können von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

6.2.5 Der Koordinationsausschuss wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher einberufen. Sitzungen können auch als Videokonferenz stattfinden.

6.2.6 Der Koordinationsausschuss wählt für jede Sitzung eine Sitzungsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt über die endgültige Tagesordnung. Bis zur Wahl der Sitzungsleitung führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz.

6.2.7 Regionalverbände und korporative Mitglieder können ein Mitglied, bei mindestens dreistelliger Mitgliederzahl zwei Mitglieder als Delegierte in den Koordinationsausschuss entsenden. Delegierte korporativer Mitglieder haben Stimmrecht, wenn sie konfessionslos oder zwangskonfessionalisiert sind. Hierüber hat der/die Delegierte gegenüber der Versammlungsleitung eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung kann entfallen, wenn der/die Delegierte dem IBKA angehört oder wenn dem korporativen Mitglied ausschließlich konfessionslose und zwangskonfessionalisierte Mitglieder angehören. Für die Delegierten der korporativen Mitglieder und Regionalverbände gilt §6.1.11 Satz 6 und 7 entsprechend.

6.3 Der Vorstand

6.3.1 Der Vorstand vertritt den IBKA gemäß § 26 BGB der Bundesrepublik Deutschland.

6.3.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach innen und außen.

6.3.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Koordinationssauschusses gebunden.

6.3.4 In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

6.3.5 Jedes Vorstandsmitglied hat im Vorstand eine Stimme.

6.3.6 Das Stimmrecht ist im Vorstand nicht übertragbar.

6.3.7 Dem Vorstand sollen mindestens drei Mitglieder angehören: Erste(r) und Zweite(r) Vorsitzende(r) sowie Finanzleiter(in).

6.3.8 Je zwei Mitglieder des Vorstands sind vertretungsberechtigt, wobei stets eine(r) der beiden Vorsitzenden mitwirken muss.

6.3.9 Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstands, spätestens jedoch nach 27 Monaten. Er beruft für die Neuwahl rechtzeitig vor Fristablauf eine Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag von fünf Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder kann eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit Neuwahlen beschließen.

6.3.10 Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit einzelne Mitglieder des Vorstands abberufen.

6.3.11 Sitzungen des Vorstands werden vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen. Sitzungen können auch als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.

6.3.12 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind
und über die Hälfte derselben an der Sitzung teilnehmen.

6.3.13 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fernmündlich oder fernschriftlich fassen, wenn der Antrag allen Mitgliedern zugegangen ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmen und kein Mitglied innerhalb einer Woche nach Zugang des Antrags die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangt. Ein Antrag gilt als zugegangen, sobald dem Vorstandsmitglied Gelegenheit gegeben ist, von dem Antrag Kenntnis zu nehmen.

6.3.14 Der Vorstand tagt in der Regel vereinsöffentlich. Beiratsmitglieder, Landessprecher bzw. deren Stellvertreter, AG-Sprecher und Regionalbeauftragte sowie Vertreter korporativer Mitglieder sind nach Möglichkeit über bevorstehende öffentliche Sitzungen zu informieren. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Beschlüsse über Beginn und Ende einer Mitgliedschaft erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Sonst bedarf ein Ausschluss der Öffentlichkeit der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands.

6.3.15 Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Vorstands kann dieser mit mehr als der Hälfte seiner verbliebenen Mitglieder ein wählbares Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand berufen.

Die satzungsmäßigen Vorstandsämter - Erste(r) und Zweite(r) Vorsitzende(r) und Finanzleiter(in) – können durch Vorstandsbeschluss innerhalb des Vorstands neu verteilt werden, wenn ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist, sowie wenn ein Vorstandsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen wurde, sowie wenn das Interesse des IBKA es erfordert. Voraussetzung ist die Zustimmung aller von der Umverteilung betroffenen Vorstandsmitglieder.

6.3.16 Ein Vorstandsmitglied kann bei groben Verstößen gegen die Satzung des IBKA oder bei dauerhafter schwerer Verletzung seiner Pflichten sowie dann, wenn die Voraussetzungen für einen Vereinsausschluss vorliegen, vom Koordinationsausschuss mit Zweidrittelmehrheit des Amtes enthoben werden.

Das amtsenthobene Vorstandsmitglied hat das Recht, zu verlangen, dass seine Sicht der Angelegenheit, die Anlass für die Amtsenthebung war, allen Mitgliedern bekannt gemacht wird und dass diese über die Möglichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der die Aufhebung der Amtsenthebung oder die Neuwahl des Vorstands beantragt werden kann, durch 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 6.1.4 informiert werden.

6.4 Besondere Beauftragte und regionale Organe

6.4.1 Der IBKA sowie die Regionalverbände können einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben übertragen. Diese regeln ihren Geschäftsbereich selbstständig in Absprache mit dem jeweiligen Vorstand.

6.4.2 Vertreter der Regionalverbände handeln stets als besondere Vertreter im Namen des Vereins.

§ 7 Gliederungen des IBKA

7.1 Regionalverbände

7.1.1 Ordentliche Mitglieder des IBKA können Landesverbände und sonstige Regionalverbände im IBKA als unselbständige nicht rechtsfähige Untergliederungen gründen. Landesverbände umfassen das Gebiet eines oder mehrerer Länder, Ortsverbände in der Regel eine Gemeinde oder deren Umgebung. Grenzen von Regionalverbänden dürfen sich nicht überschneiden.

7.1.2 Die Regionalverbände unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Interessen in regionalen Angelegenheiten. Sie verfolgen den Vereinszweck innerhalb der jeweiligen Region bzw. des jeweiligen Landes. Ein Regionalverband führt den Vereinsnamen mit einem Zusatz, der den Regionalverband bezeichnet.

7.1.3 Auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern aus der Region beruft der Regionalvorstand des nächstübergeordneten Regionalverbandes oder, wo dieser fehlt, der Vorstand des IBKA eine konstituierende Regionalversammlung ein. Die Gründung kommt zustande, wenn eine Mehrheit der auf der konstituierenden Regionalversammlung erschienenen Mitglieder zustimmt, die mindestens sieben Mitglieder und mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Regionalverbands umfasst.

7.1.4 Einem Regionalverband im IBKA gehören alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die in dieser Region ihren Wohnsitz haben, sowie alle korporativen Mitglieder, die in dieser Region ihren Sitz haben und deren Wirkungskreis die Grenzen der Region nicht wesentlich überschreitet, als Mitglieder an. Ihm gehören ferner alle nachgeordneten Regionalverbände als Untergliederungen an. Als Sitz eines Mitglieds, das keine natürliche Person ist und keinen Sitz hat, gilt der Ort der Geschäftsführung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuordnung eines Mitglieds zu den Regionalverbänden auf Antrag ein anderer Wohnort oder Sitz zugrundegelegt werden, sofern der kleinste aufnehmende Regionalverband zustimmt. Die Bestimmungen dieser Satzung über die Mitgliedschaft korporativer Mitglieder in Regionalverbänden gelten entsprechend für regionale Untergliederungen bzw. Mitgliedsverbände korporativer Mitglieder, wenn weder das korporative Mitglied selbst noch eine übergeordnete Untergliederung dem Regionalverband angehört.

7.1.5 Regionalverbände und ihre Vorstände und Beauftragten sind an Satzungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des IBKA und der übergeordneten Regionalverbände, die Vorstände und Beauftragten darüber hinaus an Beschlüsse des Koordinationsausschusses gebunden.

7.1.6 Regionalverbände können sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung eine eigene Satzung geben. Diese kann zusätzliche Organe vorsehen.

7.1.7 Ein Regionalverband kann vom Vorstand des nächst übergeordneten Regionalverbands bzw., wo dieser fehlt, vom Vorstand des IBKA aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl für die Dauer von mehr als zwei Jahren unter sieben sinkt oder wenn das Amt des Regionalsprechers für die Dauer von mehr als einem Jahr mangels eines Kandidaten nicht besetzt werden kann, gerechnet seit der letzten Regionalversammlung. Im Übrigen kann ein Regionalverband nur durch Beschluss der Regionalversammlung aufgelöst werden. Außer im Fall der Aufteilung oder des Zusammenschlusses von Regionalverbänden bedarf der Auflösungsbeschluss der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Grenzen von Regionalverbänden können nur durch übereinstimmenden Beschluss aller betroffenen Regionalversammlungen geändert werden.

7.2 Die Regionalversammlungen

7.2.1 Die Regionalversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Regionalverbandes. Sie setzt sich zusammen aus den anwesenden Mitgliedern des Regionalverbandes bzw. deren Delegierten.

7.2.2 Die Regionalversammlung wird vom Regionalvorstand einberufen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

7.2.3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach auf die Regionalversammlung anwendbar sind. Die Regionalversammlung kann jedoch hinsichtlich der Einberufung und der Beschlussfähigkeit etwas anderes beschließen.

7.3 Die Regionalvorstände

7.3.1 Der Regionalvorstand wird von der Regionalversammlung gewählt.

7.3.2 Dem Regionalvorstand gehören mindestens der Regionalsprecher und sein Stellvertreter an.

7.3.3 Besteht der Regionalvorstand nur aus den in 7.3.2 genannten Mitgliedern, ist der Regionalsprecher, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, allein entscheidungsberechtigt. In diesem Fall sind der Regionalsprecher und sein Stellvertreter jeweils für sich zur Vertretung des Regionalverbands berechtigt.

7.3.4 Die Vorschriften über den Vorstand gelten entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach auf den Regionalvorstand anwendbar sind und sich nicht aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt. Die Regionalversammlung kann jedoch hinsichtlich Amtszeit, Einberufung, Beschlussfassung, Vertretungsbefugnis sowie der kommissarischen Berufung von Vorstandsmitgliedern etwas anderes beschließen.

7.3.5 Bei der analogen Anwendung des §6.3.16 tritt an die Stelle des Koordinationsausschusses der Vorstand des nächstübergeordneten Regionalverbands, bzw., wo dieser fehlt, der Vorstand des IBKA, der in diesem Fall als Organ des betroffenen Regionalverbands operiert und nicht von sich aus tätig werden darf. Die Regionalversammlung kann diese Aufgabe einem anderen dem Regionalvorstand übergeordneten Organ übertragen, nicht jedoch einer Mitgliederversammlung.

7.3.6 Hat ein Regionalverband keinen satzungsgemäßen Vorstand, so kann der Vorstand des nächst übergeordneten Regionalverbands bzw., wo dieser fehlt, der Vorstand des IBKA einen Notvorstand ernennen. Der Notvorstand hat für eine unverzügliche ordentliche Vorstandswahl Sorge zu tragen.

7.4 Verbandsaufsicht

7.4.1 Vorstandsmitglieder des IBKA und der übergeordneten Regionalverbände haben auf Regionalversammlungen Rede- und Antragsrecht, der Vorstand des IBKA oder eines übergeordneten Regionalverbandes kann darüber hinaus jederzeit eine außerordentliche Regionalversammlung einberufen.

7.4.2 Bei groben Verstößen gegen Satzung oder Zielsetzung des IBKA kann der Vorstand des IBKA oder eines übergeordneten Regionalverbandes Funktionsträger von Regionalverbänden oder einzelne Entscheidungen derselben bis zur nächsten Mitgliederversammlung des betroffenen Verbandes, Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines Regionalverbandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung des IBKA bzw. des übergeordneten Regionalverbandes suspendieren.

Wird ein solcherart suspendierter Funktionsträger eines Regionalverbandes von der Regionalversammlung erneut in ein Amt gewählt, kann er vom Koordinationsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung des IBKA erneut suspendiert werden. Der Regionalsprecher hat in diesem Fall das Recht, zu verlangen, dass seine Sicht der Angelegenheit, die Anlass für die Suspendierung war, allen Mitgliedern bekannt gemacht wird und dass diese über die Möglichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der die Aufhebung der Suspendierung beantragt werden kann, durch 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 6.1.4 informiert werden.

§ 8 Arbeitsgemeinschaften und Regionalbeauftragte

8.1 Mitglieder können Arbeitsgemeinschaften des IBKA bilden, die nicht rechtsfähig und nicht selbstständig sind.

8.2 Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft des IBKA bedarf der Bestätigung des Vorstands, des Koordinationsausschusses oder der Mitgliederversammlung.

8.3 Die Arbeitsgemeinschaften werden auf Grundlage der Vereinssatzung tätig, sie sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Koordinationsausschusses und des Vorstands gebunden.

8.4 Die Arbeitsgemeinschaften vertreten den IBKA im Rahmen ihres von der Mitgliederversammlung, des Koordinationsausschusses oder dem Vorstand bestätigten Tätigkeitsbereichs. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften müssen nicht Mitglieder des IBKA sein, jedoch können Mitglieder, die keine Vereinsmitglieder sind, nicht im Namen des IBKA auftreten.

8.5 Die Arbeitsgemeinschaft wählt ein Vereinsmitglied zum Sprecher der Arbeitsgemeinschaft.

8.6 Der Vorstand kann einer Gruppe die Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaft des IBKA untersagen, wenn sie gegen Satzung, Grundsätze, Zweck oder Unabhängigkeit des IBKA arbeitet oder durch ihr Verhalten die politische Glaubwürdigkeit oder das öffentliche Ansehen des IBKA beeinträchtigt. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die Vorschriften des § 5.6 gelten entsprechend.

8.7 Für Regionen, in denen kein Landesverband besteht, werden gemäß § 6.4 Regionalbeauftragte bestellt, die den IBKA auf regionaler Ebene vertreten.

8.8 Die Regionalbeauftragten sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Koordinationsausschusses und des Vorstands gebunden.

8.9 Angelegenheiten, die den Gesamtverein betreffen, können nur in Absprache mit dem Vorstand entschieden werden.

8.10 Die Regionalbeauftragten werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben Sitz und Stimme im Koordinationsausschuss.

8.11 Die Regionalbeauftragten haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

8.12 Zu Regionalbeauftragten können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

8.13 Die Amtszeit der Regionalbeauftragten endet mit der Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand hat das Recht, bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Zielsetzung des IBKA eine(n) Regionalbeauftragte(n) bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu suspendieren.

8.14 Für eine Region, in der kein Landesverband besteht und für die kein Regionalbeauftragter tätig ist, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine(n) Regionalbeauftragte(n) kommissarisch bestellen.

§ 9: Beirat

9.1 Der Beirat berät den Vorstand und repräsentiert das Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit.

9.2 Beiratsmitglieder werden mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

9.3 Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des IBKA sein.

9.4 Beiratsmitglieder können bei groben Verstößen gegen Satzung oder Zielsetzung des IBKA von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Dem betroffenen Beiratsmitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 10: Ehrenmitgliedschaft

10.1 Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder/Delegierten an Mitglieder und Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um Ziele und Förderung des IBKA besonders verdient gemacht haben.

10.2 Ehrenmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

10.3 Ehrenmitgliedern kann bei groben Verstößen gegen Satzung oder Zielsetzung des IBKA von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Dem betroffenen Ehrenmitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 11: Mitgliedsbeiträge

11.1 Mitgliedsbeiträge werden jeweils zu Beginn eines Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.

11.2 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung.

11.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

11.4 Der Beitrag von korporativen Mitgliedern wird jeweils in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.

11.5 Zahlt ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht, wird es von der Mitgliederliste gestrichen. Das nähere regelt die Beitragsordnung.

11.6 In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtbezahlung hinzuweisen.

11.7 Für Mitglieder, die wegen Nichtbezahlung von Beiträgen von der Mitgliederliste gestrichen wurden und später wieder aufgenommen wurden, kann die Beitragsordnung besondere Zahlungsmodalitäten vorsehen. Diesen Mitgliedern gleichgestellt sind Mitglieder, die vor Inkrafttreten dieser Satzung wegen Nichtbezahlung von Beiträgen aus dem Verein ausgeschlossen wurden.

§ 12: Kassenführung

12.1 Die Kassen des IBKA werden vom Finanzleiter verwaltet.

12.2 Jede Kasse wird nach den Grundsätzen einer ordentlichen Haushaltsführung gemäß Bestimmungen für gemeinnützige Vereinigungen verwaltet.

12.3 Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Haushaltsüberschreitungen sind nur mit Zustimmung des Finanzleiters zulässig. Ist der Finanzleiter nicht auffindbar oder zur Abgabe einer Willenserklärung nicht in der Lage, so kann in dringenden Fällen der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner verbliebenen Mitglieder die Haushaltsüberschreitung beschließen.

12.4 Der Finanzleiter kontrolliert ständig die Haushaltsentwicklung und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen.

12.5 Der Verein trägt die notwendigen Kosten, welche Mitgliedern durch Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstehen. Das Nähere regelt die Erstattungsordnung, die beim Vorstand, der Mitgliederverwaltung und der Buchhaltung einzusehen ist.

12.6 Mitgliedern und Mitarbeitern des IBKA kann im Rahmen des Haushaltsplans und der Gemeinnützigkeitsbestimmungen für bestimmte Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung zugesprochen werden.

12.7 Zur Aufnahme von Krediten bedarf der Vorstand der Genehmigung des Koordinationsausschusses oder der Mitgliederversammlung.

12.8 Die Kassenberichte sind für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

12.9 Der Kassenbericht sowie der Haushaltsentwurf müssen den Teilnehmern der Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen sein.

12.10 Die Regionalverbände haben keine eigenständige Kassenführung. Ihre Organe sind nicht zur Aufnahme von Krediten befugt.

§ 13: Revision

13.1 Die Finanzen des IBKA werden von einem oder mehreren Revisoren kontrolliert.

13.2 Die Revisoren haben die Pflicht, sämtliche Bücher und Rechnungsunterlagen auf die Einhaltung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Geschäftsführung, ordentlicher Rechnungslegung und der Gemeinnützigkeit zu prüfen.

13.3 Die Revisoren haben ihren Aufgaben entsprechend umfassende Informations- und Kontrollbefugnisse. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen Bericht zu erstatten.

13.4 Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr Amt endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wird von dieser Mitgliederversammlung die Bestellung von Revisoren nicht beschlossen, so gilt die Amtszeit der amtierenden Revisoren automatisch als um eine weitere Amtsperiode verlängert.

13.5 Zu Revisoren können nur ordentliche und außerordentliche Mitglieder gewählt werden.

§ 14: Protokoll

14.1 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll über Beschlussfähigkeit, Zahl der anwesenden Mitglieder/Delegierten sowie über Beschlüsse sowie eine Anwesenheitsliste anzufertigen. Delegierte sind in der Anwesenheitsliste als solche kenntlich zu machen. Von jeder Sitzung des Vorstands und des Koordinationsausschusses ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das eine Anwesenheitsliste enthalten muss. Über Umlaufbeschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll über die Zustellung des Antrags an die Vorstandsmitglieder sowie die Voten bzw. die Nichtteilnahme der einzelnen Vorstandsmitglieder anzufertigen.

14.2 Für die Protokollführung ist ein Mitglied des Vorstands verantwortlich, soweit nicht die jeweilige Versammlung etwas anderes beschließt.

14.3 Protokolle von Mitgliederversammlungen sind allen Teilnehmern, die dies wünschen, innerhalb von vier Monaten zuzusenden. Protokolle von Sitzungen bzw. Umlaufbeschlüssen des Vorstandes sind den Teilnehmern sowie, wenn es sich um öffentliche Sitzungen handelt, den Mitgliedern des Vorstands und des Beirats, den Regionalverbänden und korporativen Mitgliedern sowie den AG-Sprechern und Regionalbeauftragten spätestens nach zwei Monaten zuzusenden. Protokolle von Sitzungen des Koordinationsausschusses sind den Teilnehmern, den Mitgliedern des Koordinationsausschusses, den Regionalverbänden und den korporativen Mitgliedern spätestens nach zwei Monaten zuzusenden. Alle Protokolle sind auf der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zu genehmigen und gegebenenfalls zu berichtigen.

14.4 Jedem Mitglied des IBKA ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle von Mitgliederversammlungen und von öffentlichen Sitzungen des Vorstands oder des Koordinationsausschusses zu gewähren. Einzelne Protokolle sind auf Anforderung unverzüglich zuzusenden.

14.5 Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen der Vorstände und sonstigen Organe der Regionalverbände mit der Maßgabe, dass alle Protokolle außerdem dem Vorstand sowie den Vorständen der übergeordneten Regionalverbände zuzuleiten sind.

§ 15: Politischer Leitfaden

15.1 Der Politische Leitfaden des IBKA enthält eine Zusammenfassung der Grundsätze, Ziele und Forderungen. Er kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 16: Satzungsänderungen

16.1 Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

16.2 Änderungen der Satzung, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, können vom Vorstand aufgehoben werden.

§ 17: Archiv

17.1 Dem IBKA ist ein Archiv angeschlossen.

17.2 Der IBKA ist Träger und Eigentümer des Archivs.

17.4 Bei Auflösung des IBKA soll das vorhandene Vermögen zur Sicherung und Fortführung des Archivs verwendet werden. Über die Fortführung dieser Trägerschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung noch vor Auflösungsbeschluß des IBKA mit einfacher Mehrheit.

17.5 Der IBKA kann die Trägerschaft für sein Archiv für eine bestimmte Frist einer anderen Institution übertragen.

§ 18: Auflösung

18.1 Die Auflösung des IBKA kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

18.2 Die Auflösung muß von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des IBKA beim Vorstand beantragt werden.

18.3 Für die Auflösung des IBKA ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

18.4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte, insbesondere der Weltanschauungsfreiheit (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO).