Politischer Leitfaden: 3. Arbeit und Soziales

Der IBKA will, dass alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Dies umfasst ausreichende soziale Versorgung bei Krankheit, im Alter und bei Behinderung sowie berufliche Chancengleichheit, unabhängig von der Religion oder Weltanschauung. Eine ausreichende Versorgung mit religiös und weltanschaulich neutralen Sozialeinrichtungen muss gewährleistet sein. Die Gesellschaft darf sich nicht aus ihrer sozialen Verantwortung stehlen, indem sie das Sozialwesen Kirchen oder sonstigen religiös gebundenen Institutionen überlässt.

Der IBKA lehnt soziale Zwangsdienste ab, denn diese stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsrechte junger Menschen dar. Die Kosten sozialer Versorgung müssen von der gesamten Gesellschaft getragen werden.

Forderungen und Ziele des IBKA:

  • Schaffung und Förderung weltanschaulich-religiös neutraler sozialer Einrichtungen, einschließlich Ausbildungsstätten für Sozialberufe.
  • Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger (auch der Konfessionslosen und Atheisten) beim Zugang zur Ausbildung und bei der Einstellung im gesamten Bildungs- und Sozialbereich.
  • Keine staatlichen Zuschüsse für Einrichtungen, die Arbeitssuchende, Beschäftigte oder Nutzer/innen aus religiösen Gründen diskriminieren, z. B. wegen ihrer Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, wegen eines Kirchenaustritts, wegen ihrer sexuellen Orientierung, wegen einer Eheschließung (etwa nach einer Scheidung), wegen der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und/oder wegen eines legitimen Gebrauchs der Meinungsfreiheit.
  • Begünstigungen zu dem Zweck, ein Gegengewicht zu tatsächlich bestehenden Benachteiligungen durch religiös motivierte Diskriminierungen zu bilden, sind nicht als "Diskriminierung" der Nichtbegünstigten anzusehen. Sie sind kein Grund, staatliche Zuschüsse zu versagen.
  • Für kirchliche Einrichtungen, soweit sie nicht rein innerkirchliche Belange wahrnehmen, muss das allgemein gültige Arbeitsrecht Anwendung finden. Einrichtungen, die sich diesem Arbeitsrecht nicht unterwerfen, dürfen keine staatlichen Zuschüsse erhalten.
  • Soziale Zwangsdienste dürfen nicht neu eingeführt werden, bestehende sind abzuschaffen.

In Deutschland sind die christlichen Kirchen nach dem öffentlichen Dienst der zweitgrößte Arbeitgeber. Insbesondere im Sozialwesen nehmen sie eine dominierende Stellung ein. Das viel und oft gelobte soziale Engagement der Kirchen ist jedoch keineswegs uneigennützig, sondern trägt ganz wesentlich dazu bei, ihre gesellschaftliche Position zu sichern.

Zum einen verschafft es den Kirchen erhebliches Ansehen und Prestige, obwohl sie nur einen Bruchteil der anfallenden Kosten selbst tragen.

Zum anderen können die Kirchen ihre Stellung im Sozialwesen auch unmittelbar dazu nutzen, ihren gesellschaftlichen Einfluss geltend zu machen - auf Kosten Nicht- und Andersgläubiger und der gesamten Gesellschaft. So genießen Angestellte kirchlicher Einrichtungen weniger Rechte als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Jedes Verhalten, das gegen die Grundsätze der betreffenden Kirche verstößt (auch im privaten Bereich), kann zur Entlassung führen. Dazu gehören z. B. Kirchenaustritt, Wiederverheiratung nach Scheidung oder Äußerung einer Ansicht, die im Gegensatz zur kirchlichen Lehrmeinung steht. Davon betroffen sind keineswegs nur Menschen, die sich von der Kirche abwenden; auch kircheninterne Kritik kann die Entlassung zur Folge haben.

Diese Schlechterstellung kirchlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Folge des besonderen Tendenzschutzes, den die herrschende Rechtsprechung kirchlichen Einrichtungen zugesteht, einschließlich solcher, die keinen religiösen Charakter oder Verkündigungsauftrag haben, wodurch eine weitgehende Einschränkung der Grundrechte stattfindet. Dass die Kirchen die Privilegien, die ihnen damit eingeräumt werden, nicht immer konsequent nutzen – z. B. bei Mangel an Arbeitskräften mit bestimmten Qualifikationen –, macht diese Rechtslage nicht akzeptabler.

Daran ändert sich nichts durch das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) vom 14. August 2006. § 9 dieses Gesetzes belässt kirchlichen Einrichtungen weitgehende Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden wegen deren Religion oder Weltanschauung; auch dürfen kirchliche Einrichtungen danach weiterhin von ihren Beschäftigten "ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses" verlangen. Nach § 20 Absatz 1 Punkt 4 haben kirchliche Einrichtungen außerdem weitgehende Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung im Zivilrechtsverkehr, anknüpfend an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen.

Darüber hinaus wird die Wahrnehmung von Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über eine gewerkschaftliche Vertretung kompromissloser bekämpft als in fast allen anderen Wirtschaftsbetrieben. Betriebsräte sind unzulässig; stattdessen regeln die Kirchen die "betriebliche Mitbestimmung" durch sog. Mitarbeitervertretungen. Gewerkschaftsmitglieder werden benachteiligt und häufig diszipliniert.

So hat eine kirchliche Sozialeinrichtung gegen die eigene Mitarbeitervertretung vor einem Gericht sich das "Recht" erstritten, von der MAV eingeladenen Vertretern der Gewerkschaften den Zutritt zu kirchlichen Einrichtungen prinzipiell verweigern zu dürfen. Mit der Behauptung, kirchliche Arbeitsverhältnise seien eine "Dienstgemeinschaft", wird ein Interessengegensatz von Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich geleugnet und daraus gar der Anspruch eines generellen Streikverbotes abgeleitet.

Die beherrschende Stellung der Kirchen im Sozialbereich sichert den Kirchen in vielen Regionen ein faktisches Beschäftigungs- und Ausbildungsmonopol. Konfessionslose, die sich für einen Sozialberuf entschieden haben, unterliegen dort einem faktischen Berufsverbot. Aber auch dort, wo nicht von einem Monopol im eigentlichen Sinne des Wortes gesprochen werden kann, sind die Arbeitsmarktchancen konfessionsloser Menschen im Sozialbereich erheblich beeinträchtigt.

Menschen, die wegen einer schweren Krankheit, einer Behinderung oder ihres Alters hilfsbedürftig sind, finden in vielen Gebieten der Bundesrepublik fast ausschließlich kirchliche Einrichtungen vor, die als Hilfsinstitutionen in Frage kommen. Gleichgültig, ob es sich um Sozialstationen für die häusliche Pflege, um Altersheime, um Kinderheime für behinderte Kinder handelt - in jedem Fall sind sie dann auf die Betreuung durch kirchengebundene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in konfessionellen Einrichtungen angewiesen. Es ist schwer abzuschätzen, wie viele Menschen allein dieser Umstand davon abhält, der Kirche den Rücken zu kehren. Zu erwähnen ist auch, dass es immer noch vorkommt, dass ältere Menschen dazu gedrängt werden, ihr Vermögen einer kirchlichen Einrichtung zu hinterlassen.

Während für kirchliche Seelsorge in sozialen und anderen Einrichtungen gesorgt ist, ist es um eine psychologische Betreuung keineswegs so gut bestellt. Der IBKA fordert, dass für Menschen in psychischen Notlagen in ausreichendem Maß religiös-weltanschaulich neutrale Hilfsangebote zur Verfügung stehen.

Häufig werden Konfessionslose auch noch mit dem Vorwurf konfrontiert, sie würden einerseits von kirchlichen Sozialeinrichtungen profitieren und sich andererseits durch den Kirchenaustritt der Solidargemeinschaft entziehen. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Kirchensteuer einen Mitgliedsbeitrag einer Religionsgemeinschaft darstellt. Es zeugt von einer beträchtlichen Begriffsverwirrung, wenn daraus in der öffentlichen Diskussion ein Sozialbeitrag gemacht und so die Verquickung von Religion und Weltanschauung einerseits und sozialen Aufgaben andererseits auf die Spitze getrieben wird.

Nicht selten wird versucht, Konfessionslose zur Kasse zu bitten, indem z. B. von konfessionslosen Eltern, deren Kinder einen kirchlichen Kindergarten besuchen, ein erhöhter Beitrag verlangt wird.

Die dominierende Stellung der Kirchen im Sozialwesen wurde 1961 - von der damals mit absoluter Mehrheit regierenden CDU - gesetzlich verankert; durch die Festschreibung des sog. Subsidiaritätsprinzips im Sozialwesen, wonach freie vor staatlichen Trägern Vorrang haben. Im Effekt hat der Staat dadurch das Sozialwesen den Kirchen überlassen - unter Vernachlässigung seiner sozialen Verantwortung und seiner weltanschaulichen Neutralität. Die Behauptung, durch das soziale Engagement der Kirchen spare der Staat Geld, ist grob irreführend, denn dem (geringen) finanziellen Eigenanteil der Kirchen stehen Steuerausfälle und direkte wie indirekte Subventionen in Milliardenhöhe gegenüber (1. Kirchliche Privilegien: Staatliche Kirchenfinanzierung in Deutschland). Obwohl die Großkirchen nur einen geringen Teil der Kosten selbst tragen, können sie in ihren Einrichtungen nahezu nach Belieben schalten und walten. Durch die bestehenden Strukturen im Sozialsystem wird - wie auf vielen anderen Gebieten - eine Ideologie institutionell gestärkt, die ansonsten kaum noch gesellschaftlichen Rückhalt hätte.

Indem kirchliche Vereine als Träger sozialer Einrichtungen auftreten, sichern sich die Kirchen maximale staatliche Zuschüsse und minimieren dadurch ihre Kosten, ohne auf Vorteile wie den oben erwähnten Tendenzschutz verzichten zu müssen. Unter Hinweis auf angeblich knappe finanzielle Mittel sind die Kirchen ständig bestrebt, ihren Eigenanteil an der Finanzierung sozialer Einrichtungen weiter zu senken.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Eine flächendeckende Versorgung mit religiös-weltanschaulich neutralen sozialen Einrichtungen muss gewährleistet werden.
  • Das Subsidiaritätsprinzip in der gegenwärtigen Form ist abzuschaffen. Solange eine flächendeckende Versorgung mit religiös-weltanschaulich neutralen sozialen Einrichtungen nicht gegeben ist, müssen weltanschaulich-religiös neutrale Träger Vorrang vor kirchlichen Trägern haben bzw. muss der Staat gegebenenfalls selbst als Träger dieser Einrichtungen auftreten.
  • Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist § 9 zu streichen.
  • In § 20 Absatz 1 AGG ist Punkt 4 dahingehend zu ändern, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung eines Menschen dort lediglich für den Fall ausdrücklich zugelassen wird, dass sie im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit erforderlich ist.
  • In sozialen Einrichtungen muss eine ausreichende religiös-weltanschaulich unabhängige Betreuung durch Psychologen gewährleistet sein.