Beitragsordnung

§1 Beitragspflicht

1.1 Jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag gemäß den §§2 bis 4.

1.2 Ehrenmitglieder sowie Preisträger des Erwin-Fischer-Preises und des IBKA-Preises "Sapio" sind von der Beitragspflicht befreit.

1.3 Der Vorstand vereinbart mit den korporativen Mitgliedern individuelle Beitragssätze gemäß §5.

§2 Beiträge ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder

2.1 Soweit nicht die §§3 bis 4 etwas anderes bestimmen oder zulassen, zahlt jedes Mitglied pro Jahr

  1. den Mindestbeitrag von 50€,
  2. den Regelbeitrag von 75€,
  3. den Förderbeitrag von 100€, oder
  4. einen von ihm selbst bestimmten individuellen Beitrag, mindestens den Mindestbeitrag.

2.2 Jedes Mitglied soll sich selbst entsprechend seiner Lebensverhältnisse in eine der Beitragsklassen einordnen. Mitglieder, die eine solche Einordnung nicht vornehmen, zahlen den Regelbetrag.

2.3 Ein Mitglied kann jederzeit die Beitragsklasse wechseln oder den individuellen Beitragssatz ändern.

2.4 Der Wechsel zu einem niedrigeren Beitrag ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Die Erklärung soll bis spätestens 30. November für das Folgejahr vorliegen. Der Finanzleiter bzw. sein Beauftragter kann in begründeten Ausnahmefällen auch später eingegangene Erklärungen berücksichtigen oder die Beitragreduktion rückwirkend für das laufende Kalenderjahr anwenden.

2.5 Der Finanzleiter oder sein Beauftragter gewährt auf Antrag eine Beitragsermäßigung gemäß §3.

§3 Beitragsermäßigung

3.1 Einen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen können

  1. Mitglieder von korporativen Mitgliedern,
  2. Mitglieder von befreundeten Verbänden gemäß Anlage I, sofern diese umgekehrt Mitgliedern des IBKA einen ermäßigten Beitrag *in ähnlicher Höhe* gewähren,
  3. Ehe‐ bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährten von vollzahlenden Mitgliedern,
  4. Mitglieder mit geringem Einkommen.

Für den Antrag gilt §2.4 entsprechend.

3.2 Der Vorstand kann einen Verband vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in die Anlage I aufnehmen, wenn erwartet werden kann, dass die Mitgliederversammlung die Aufnahme bestätigen wird.

3.3 Bei bestehender Beitragsermäßigung kann ein Mitglied

  1. den ermäßigten Beitragssatz von 25€ wählen, oder
  2. einen geringeren individuellen Beitrag als den Mindestbeitrag bestimmen, jedoch mindestens den ermäßigten Beitrag.

Mitglieder, die eine Beitragseinordnung nach §2.2 nicht vornehmen, zahlen den ermäßigten Beitrag.

3.4 Wird die Beitragsermäßigung gemäß 3.1 Nr. 3 in Anspruch genommen, so erhalten die Partner gemeinsam nur je ein Exemplar der Vereinsschriften.

3.5 Die Ermäßigung nach 3.1. Nr. 4 soll in der Regel auf 3 Jahre befristet gewährt werden. Sofern die besonderen Umstände des Einzelfalls dies nahe legen (z.B. absehbares Ausbildungsende, Rentner), kann die Frist länger oder kürzer bemessen oder auf eine Fristsetzung verzichtet werden.

3.6 Der Finanzleiter kann jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen nach 3.2 noch vorliegen, oder die Ermäßigung befristen. Die Frist darf nicht kürzer als 6 Monate sein.

3.7 Nach Ablauf der Frist zahlt das Mitglied den Regelbeitrag, sofern es nicht rechtzeitig einen neuen Antrag stellt.

3.8. Die Beitragsermäßigung erlischt unverzüglich, sobald das Mitglied seinen Beitrag auf den Mindestbeitrag oder darüber anhebt.

§4 Besondere Ermäßigung

4.1 Der Finanzleiter oder sein Beauftragter kann im Einzelfall mit einem Mitglied einen niedrigeren als den ermäßigten Beitrag gemäß §3 vereinbaren oder das Mitglied für von der Beitragspflicht freistellen

  1. wenn das Mitglied seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen Vereinsmitglied ist,
  2. in weiteren besonders begründeten Ausnahmefällen,

wenn die Zahlung selbst des ermäßigten Beitrags für das Mitglied eine unzumutbare Härte darstellt. Im Fall von 4.1 Nr 2 darf der rückwirkende Zeitraum nicht mehr als das laufende und drei weitere Jahre betragen.

4.2 Im Fall von 4.1. Nr. 2 ist die Vereinbarung dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen.

4.3 Das Mitglied kann den Beitragssatz jederzeit anheben. Hebt es ihn auf den ermäßigten Beitrag oder darüber, wird die Vereinbarung nach 4.1 in eine Beitragsermäßigung nach nach §3.1 Nr. 4 umgewandelt.

§5 Beiträge korporativer Mitglieder

5.1 Die Beiträge der korporativen Mitglieder sollen sich nach der wirtschaftlichen Leitungsfähigkeit des Mitglieds richten.

5.2 Sowohl der Vorstand als auch das Mitglied kann jederzeit eine Überprüfung des Beitragssatzes verlangen.

§6 Beitragszahlung und Mahnwesen

6.1 Der gesamte Jahresbeitrag ist zum 1.1. fällig und ist unaufgefordert zu zahlen. Beitragsrechnungen werden nicht verschickt. Zahlungsziel ist der 1.3.

6.2 Forderungen werden zwei Mal gemahnt. Die Mahnfrist beträgt in der Regel jeweils 3 Wochen.

6.3 Für die erste Mahnung wird eine Mahngebühr von 3,00€, für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00€ erhoben.

6.4 Ist der Beitrag auch nach Ablauf der zweiten Mahnfrist nicht eingegangen, wird das Mitglied automatisch vom Bezug der Vereinsschriften gesperrt und kann nach §5.5.11 von der Mitgliederliste gestrichen werden. Auf diese Folge ist in der zweiten Mahnung hinzuweisen.

§7 Beitragseinzug

7.1 Mitgliedsbeiträge können im Lastschriftverfahren beglichen werden.

7.2 Mit dem Vorliegen einer gültigen Einzugsermächtigung gelten vorbehaltlich 7.5 alle Forderungen als bei Fälligkeit, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Eingangs der Einzugsermächtigung, bezahlt.

7.3 Wird eine Lastschrift storniert, hat das Mitglied angefallene Stornogebühren zu erstatten. Das Mitglied ist schriftlich zur Zahlung mit einem Zahlungsziel von in der Regel 14 Tagen, jedoch nicht vor dem 1.3. aufzufordern.

7.4 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist nach 7.3, so erfolgt die erste Mahnung. Beruhte die stornierte Lastschrift auf einer Einzugsermächtigung, die nach einer Mahnung neu erteilt wurde, kann stattdessen eine zweite Mahnung erfolgen. §§6.2 bis 6.4 gelten entsprechend.

7.5 Wird aufgrund einer Zahlungsaufforderung nach 7.3 eine neue Lastschrift erteilt, so liegt es im Ermessen des Finanzleiters, ob 7.2 Anwendung findet. Wird in diesem Fall auch die Lastschrift aufgrund der neuen Einzugsermächtigung storniert, soll in der Regel eine erste oder zweite Mahnung gemäß 7.4 ohne weitere Zahlungsaufforderung nach 7.3 erfolgen.

§8 Neumitglieder

8.1 Für das Jahr der Aufnahme zahlen neue Mitglieder einen zeitanteiligen Beitrag. Der Finanzleiter oder sein Beauftragter bestimmen die genaue Beitragshöhe.

8.2 Erteilt ein Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach dem Aufnahmedatum eine Einzugsermächtigung, so wird ihm ein einmaliger Beitragsnachlass von 3,00€ gewährt.

8.3. Das Mitglied erhält mit der Aufnahmebestätigung eine Beitragsrechnung für das laufende Jahr mit einem Zahlungsziel von in der Regel 30 Tagen. Geringfügige Beträge sollen bis zur Beitragszahlung für das Folgejahr gestundet werden, im übrigen gelten die §§6.2 bis 6.4 entsprechend.

§9 Austritt

Ein unterjähriger Vereinsaustritt ist ohne Einfluss auf bestehende Beitragsforderungen.

§10 Besondere Zahlweisen

10.1 In begründeten Einzelfällen kann der Finanzleiter oder sein Beauftragter mit einem Mitglied besondere, den Umstände entsprechende Zahlungsmodalitäten vereinbaren, insbesondere Ratenzahlungen vereinbaren, Beiträge vorübergehend stunden oder ein Mahnverfahren aussetzen.

10.2 Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Aufnahme unter dem Vorbehalt der ersten Beitragszahlung beschließen. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Eingang des Beitrags rückwirkend zum Datum des Aufnahmebeschlusses wirksam. Geht der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist ein, kommt eine Mitgliedschaft nicht zustande.

10.3 Ist im Fall des §10.2 der zeitanteilige Beitrag für das Aufnahmejahr gering, kann der Vorstand die Zahlung auch des Beitrags für das Folgejahr fordern.

Anlage I

Befreundete Verbände im Sinne der Beitragsordnung sind:

  • Atheist Alliance International
  • Bund für Geistesfreiheit Bayern
  • Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben
  • Deutscher Freidenkerverband
  • Fachverband für weltliche Bestattungs- und Trauerkultur
  • Freidenkerbund Österreich, Freie Humanisten Hamburg und Niedersachsen
  • Humanistische Union
  • Humanistischer Verband Deutschland
  • JungdemokratInnen/Junge Linke
  • Libertäres Forum Aschaffenburg