Neufassung der hessischen Verfassung

Martin Wagner

Aus: IBKA Rundbrief Winter 2016/17

IBKA-Landesvorsitzender macht Vorschläge zur Neufassung der Hessischen Verfassung in der Enquetekommission des Hessischen Landtages

Die Hessische Verfassung feiert in diesen Tagen ihr 70jähriges Bestehen. Sie ist am 1. Dezember 1946 durch eine Volksabstimmung mit einer Mehrheit von 78 % in Kraft getreten und ist die älteste noch gültige Verfassung in Deutschland.

Die Hessische Verfassung – eine gute Verfassung

In der Öffentlichkeit bekannt ist von ihr ist in erster Linie, dass sie in Artikel Art. 21 noch die Todesstrafe vorsieht, was aber durch Artikel 102 des Grundgesetzes schon 1949 aufgehoben wurde.

Weniger bekannt sind die ausdrückliche Ächtung des Krieges in Artikel 69 und die vorbildlichen sozialen Grundrechte.

Herman Stein (CDU), Hessischer Justizminister in den 50er Jahren und früherer Verfassungsrichter schrieb zum 30. Jubiläum: „Von allen Nachkriegsverfassungen ist die Hessische Verfassung das erste Staatsgrundgesetz, das den Wandel von der nur liberal-humanitären zur sozial-humanitären Ordnung vollzogen hat“ und weiter: „Mit der Anerkennung der sozialen Achtung des Menschen vollzieht die Verfassung die geistige Wende zum Sozialstaat und erteilt damit den Staatsorganen zugleich den Verfassungsauftrag, eine unverkümmerte freie Existenz der Menschen in den konkreten ökonomischen und sozialen Situationen zu pflegen und zu fördern. Dazu gehören vor allem: das Recht auf Arbeit und Erholung, das Recht auf soziale Gleichheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz der Gesundheit, das Recht auf Bildung und Erziehung, vor allem die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, sowie das Recht auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Fortschritt.“

Aus der Erkenntnis, dass der deutsche Faschismus ohne die politische und finanzielle Unterstützung der wirtschaftlich Herrschenden nicht an die Macht gekommen wäre, fordert die Hessische Verfassung noch mehr:

Jeder Missbrauch der wirtschaftlichen Freiheit zu politischer Macht ist untersagt. Vermögen, das die Gefahr solchen Missbrauchs wirtschaftlicher Freiheit in sich birgt, ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Gemeineigentum zu überführen (Art. 39) und nach dem Sozialisierungsartikel 41 sollen Bergbau, die Eisen- und Stahlerzeugung, Energiewirtschaft und Eisenbahnen in Gemeineigentum überführt und Großbanken und Versicherungen unter staatliche Aufsicht gestellt werden.

Und der Artikel 38 bestimmte: „Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.“ So war ein Recht auf und eine sittliche Pflicht zur Arbeit, eine gleichberechtigte Mitbestimmung in allen Betrieben und das Verbot von Aussperrung verbrieft.

Auch Selbständige von Klein- und Mittelbetriebe sollen gefördert und besonders „vor Überlastung und Aufsaugung“ geschützt werden. So enthält die Verfassung als einzige in Deutschland eine Bestimmung (Art. 43), die eine bestimmte Unternehmensform, die der „Genossenschaft“, in besonderer Weise benennt und das Genossenschaftswesen fördern will (Art. 44).

Diese wenigen Beispiele – übernommen von Manfred Coppik (†) „Der Angriff auf die Verfassung“, 20. Dezember 2015 zeigen: die Hessische Verfassung ist zunächst einmal eine gute Verfassung, die allerdings in der Sprache ihrer Zeit formuliert ist.

Trotzdem haben wir als Konfessionslose eine Reihe von Punkten, vor allem bei den Artikel 48 ff (Staat, Kirchen, Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften), die wir verändert haben wollen, um eine klarere Trennung von Staat und Kirche und ein Abbau von Privilegien und Sonderrechten der Kirchen zu erreichen, so u.a.: zeitnahe Beendigung der Staatsleistungen, flächendeckender qualifizierter Ethikunterricht als Wahlpflichtfach an allen Schulen, Abschaffung des „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für Kirchen und Religionen und die Abschaffung des kirchlichen Arbeits-Sonderrechts.

IBKA: Konsequente Trennung von Staat und Kirchen/ Religionen

Der Landesvorsitzende des IBKA Hessen, Martin Wagner, war als Vertreter der Zivilgesellschaft zur Sitzung der Enquetekommission: „Verfassungskonvent zur Änderung der Hessischen Verfassung“ am 14. Novembern in den Landtag nach Wiesbaden eingeladen worden mit der Möglichkeit, die Position der Konfessionslosen mit Vorschlägen zu den Artikel 48ff zum Verfassungsentwurf einzubringen.

Die Einladung erfolgte relativ kurzfristig 12 Tage vorher, nicht etwa weil die Politik neben Kirchen und Religionsgemeinschaften auch Weltanschauungen und Säkulare Organisationen, die mittlerweile 1/3 der hessischen Bevölkerung ausmachen, selbstverständlich als Gruppen der Zivilgesellschaft berücksichtigt. So etwas hat die Politik normalerweise nicht auf dem Schirm und es bedarf immer wieder Hinweise und Beschwerden, um überhaupt Berücksichtigung zu finden.

So hatte der IBKA-Landesvorstand Hessen in einem Schreiben an alle Fraktionsvorsitzenden der im Landtag vertretenen Parteien protestiert, dass die umstrittene Organisation DITIB, der dt. Zweig der türkischen staatlichen Religionsanstalt, als ständiges Mitglied der Enquetekommission vorgesehen wurde, eine Vertretung von säkularen Gruppierungen aber wieder einmal nicht berücksichtigt wurde.

So wurden im Landesvorstand die einzelnen Artikel diskutiert und in einer Synopse mit den aktuellen Artikel die Veränderungsvorschläge dargestellt. In der Sitzung selbst konnte der Landesvorsitzende zu allen Artikel das Wort ergreifen und die Vorschläge begründen.

Schon 2005 gab es den Versuch der Verfassungsänderung. Dieser Versuch ist „gottseidank“ gescheitert, da er nicht nur einen Gottesbezug in die Präambel aufnehmen wollte sondern auch sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Negativen verändern wollte.

So sollte nur dann eine Änderung Erfolg haben, wenn mit der neuen Verfassung keine „Verschlimmbesserung“ erfolgt, die kapitalismuskritische und sozialpolitische Positionen der „alten“ Verfassung nicht auslöscht.

Bürgerversammlungen und digitale Bürgerbeteiligung ermöglichen es Konfessionslosen, Säkularen, Atheisten Humanisten, sich in den nächsten Monaten engagiert für eine vernünftige Trennung von Staat und Kirche einzusetzen.

Hessische Landesverfassung, aktueller Wortlaut Änderungsvorschlag

IV. Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Art. 48 [Religionsfreiheit]

(1) Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.

(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

(3) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen. Bei der Vereidigung wird grundsätzlich auf eine religiöse Eidesformel verzichtet.

Art. 49 [Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften]

Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Art. 49 [Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften]

Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten wie sonstige zivilgesellschaftliche Organisationen selbständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

einf.:
„Eine Sonderrechtsgebung und -gerichtsbarkeit ist mit dieser Selbstverwaltung damit nicht verbunden.“

Dies oder ähnliches sollte aufgenommen werden, damit keine eigenen Rechtsräume entstehen. Vgl. Missbrauchsdebatte, Ehegerichte, Sonderarbeitsrecht oder eine Sonder-Gerichtsbarkeit gefördert wird.

Art. 50 [Verhältnis von Staat und Kirche]

(1) Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen.

(2) Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teils zu enthalten.

Art. 50 [Verhältnis von Staat und Kirche]

(2) streichen oder …„die inneren Angelegenheiten“

Art. 51 [Körperschaften des öffentlichen Rechts; Kirchensteuer]

(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr für Dauer bieten.

(2) Der Zusammenschluß von Kirchen, Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften unterliegt keinerlei Beschränkungen. Der aus mehreren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften gebildete Verband ist auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Art. 51

(1)Der Status der „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ von Kirchen und Religionsgemeinschaften wird in den Status von eigetragenen gemeinnützigen Vereinen überführt, um eine Gleichstellung mit anderen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen herzustellen.

(2) streichen

(3) streichen

Art. 52 [Staatsleistungen]

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften werden im Wege der Gesetzgebung abgelöst.

Art. 52 [Staatsleistungen]

Das verfassungswidrige Ignorieren dieses Artikels in den letzten 70 Jahren erfordert eine klare Position. Da bis zur Verabschiedung der neuen Verfassung keine Lösung mehr zu erwarten ist:
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften werden im Wege der Gesetzgebung in den kommenden 5 Jahren beendet.

Art. 53 [Sonn- und Feiertage]

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(2) Es ist ein neuer Kanon staatlich anerkannter Feiertage zu erstellen.

Art. 54 [Anstaltsseelsorge]

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zugelassen. Dabei hat jeder Zwang zu unterbleiben.

Erg.:
Die Finanzierung übernehmen die Religionsgemeinschaften.

Art. 55 [Erziehungsrecht und -pflicht der Eltern]

Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern. Dieses Recht kann nur durch Richterspruch nach Maßgabe der Gesetze entzogen werden.

Art. 55 [Erziehungsrecht und -pflicht der Eltern]

(1) Die Erziehung… (übernehmen)

(2) Jeder Mensch hat ein Recht auf Entwicklung, Bildung und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte der Kinder und Jugendlichen und trägt Sorge für kind- und jugendgerechte Lebensbedingungen. Das Kindeswohl ist bei allen Entscheidungen besonders zu berücksichtigen und altersgemäße Beteiligung an Entscheidungen sicher zu stellen.
Vgl. Formulierung Die Linke

Art. 56 [Schulwesen]

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.

(2) An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).

(3) Grundsatz eines jeden Unterichts muß die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.

(4) Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

(5) Der Geschichtsunterricht muß auf getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Dabei sind in den Vordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit, die Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur, nicht aber Feldherrn, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden sind Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen Staates gefährden.

(6) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden.

(7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.

(1) Es besteht eine allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist öffentlich und Sache des Staates. Der Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen ist frei und unentgeltlich.

(2) An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse gemeinsam unterrichtet.

(3) Ziel und Aufgabe von Erziehung und Bildung ist die Entwicklung der Persönlichkeit und beruflicher Qualifikation und Übernahme von Verantwortung, die Förderung von selbständigem Denken, von Kritikfähigkeit und der Achtung vor den Überzeugungen anderer, der Anerkennung von Demokratie und Partizipation, sozialer Gerechtigkeit, Freiheit und Solidarität im Zusammenleben der Menschen aus unterschiedlichen Kulturen und Völkern sowie die Verantwortung und Sorge für Umwelt und Natur.
vgl. Vorschlag FDP

(4) Grundsatz eines jeden Unterrichts ist es, den jeweiligen aktuellen Erkenntnisstand der Wissenschaft zu vermitteln und die Schüler zu kritischem Denken anzuregen.

(5) Die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler haben das Recht, am Unterrichtswesen mitzubestimmen und mitzuwirken, solange die Grundsätze des Abs. 3 nicht verletzt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 57 [Religionsunterricht]

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

(2) Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.

Art. 57 Ethik- und Religionsunterricht

(1) Ethik- und bekenntnisorientierter Religionsunterricht sind bis zu einer neuen Grundgesetzentscheidung Wahlpflichtfächer. Die Lehrerinnen und Lehrer sind im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

(2) Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungs­gemeinschaften anzuwenden.

Art. 58 [Teilnahme am Religionsunterricht]

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Art. 58 Teilnahme am Religionsunterricht

Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden bis zur Religionsmündigkeit des Schülers die Erziehungsberechtigten. Eine An- oder Abmeldung vom Religionsunterricht ist jederzeit möglich. (Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.)

Art. 59 [Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit; Zugang zu Schulen und Hochschulen]

(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.

(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.

 

Art. 60 [Hochschulen]

(1) Die Universitäten und staatlichen Hochschulen genießen den Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, an der die Studenten zu beteiligen sind.

(2) Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören.

Art. 60 [Hochschulen]

(2) streichen oder
(2) Die theologischen Fakultäten werden in die religionswissenschaftlichen Fakultäten eingegliedert und arbeiten wissenschaftlich und unabhängig.