Humanes Leben bis zuletzt

Irene Nickel

Tagung zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe in Deutschland

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004

Wie können wir dem Selbstbestim­mungsrecht eines Menschen auch in der letzten Lebensphase Geltung verschaffen? Diese Frage interessiert viele Menschen im säkularen Bereich. Entsprechend vielfältig war die Liste der etwa 130 Gäste, die sich am 29. und 30. November 2003 in Berlin zu einer Tagung zusammenfanden.

Eingeladen hatte die Politische Akademie der Friedrich-Ebert-Stiftung zusammen mit der Humanistischen Akade­mie Berlin und der Humanistischen Union. Es kamen Spezialisten und Repräsentan­ten säkularer Organisationen, natürlich von der Humanistischen Union (HU), außerdem vom Humanistischen Verband Deutschlands (HVD), den Organisationen der Freidenker, Atheisten, Agnostiker, Konfessionslosen und Freireligiösen und der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS). Der IBKA war vertreten durch seinen Vorsitzenden Rudolf Ladwig.

Experten aus Philosophie, Ethik, Medizin und Rechtswissenschaft sowie praktisch und politische tätige Verbands­mitglieder aus den Bereichen Politik und Patienteninteressen gaben durch ihre Vor­träge wichtige Impulse, aus denen sich konstruktive, offene und fachlich fundierte Diskussionen ergaben. Trotz mancher Unterschiede in Einzelfragen verloren die Debattierenden ein Ziel nicht aus den Augen: Gemeinsam und wirksam für eine gesetzliche Sterbehilferegelung einzu­treten. Die ansonsten dominante kirchliche Gegenposition wurde innerhalb der Tagung nicht vertreten.

In seinem Einleitungsbeitrag hob der Präsident der Humanistischen Akademie, Dr. Frieder Otto Wolf (FU Berlin), einen wichtigen Punkt hervor: dass der Respekt vor der Menschenwürde es erfordere, bei Entscheidungen über die Lage anderer Menschen so weit wie möglich ihre eigenen Entscheidungen zur Grundlage zu machen.

Bei aller grundsätzlichen Zustimmung zu diesem Punkt gab es doch unterschied­liche Auffassungen, welche Mittel dabei eingesetzt werden dürfen. Wie könnte man einem Menschen helfen, der sterben möchte, aber physisch nicht zur Selbst­tötung fähig ist? Sollte aktive Sterbehilfe zulässig sein?

Der Philosoph und Medizinethiker Prof. Dr. Dieter Birnbacher - den einige IBKA-Mitglieder noch von der MV 2001 in Bielefeld her in Erinnerung haben - begann seinen Vortrag mit der Forderung nach deutlicheren Be­griffen. Die Unter­scheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe hielt er für untauglich; statt­dessen sollte möglichst konkret von Tötung auf Verlangen, Suizidhilfe, Be­handlungs­verzicht usw. gesprochen wer­den. Über die deutsche wie die nieder­ländische Situation sagte er, sie sei unbefriedigend und verbesserungswürdig, sowohl rechtlich als auch auf dem Gebiet der palliativmedizinischen Versorgung.

Zur Praxis der aktiven Sterbehilfe in den Niederlanden meinte Birnbacher, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten müsste deutlicher zur Geltung kommen. In Betracht käme dabei insbesondere eine Praxis der terminalen Sedierung, soweit möglich in vorheriger Absprache und mit Einwilligung des Patienten, und eine Praxis des ärztlich assistierten Suizids, die an ähnliche Bedingungen geknüpft wäre wie gegenwärtig die aktive Sterbehilfe in den Niederlanden.

Der Neurologe Dr. Spittler schilderte den Fall einer Frau, die nach einem Schlag­anfall nahezu völlig gelähmt, aber bei klarem Verstand war. Im Jahre 2003 befragt, gab sie durch Bewegungen von Kopf und Augen unzweifelhaft zu erkennen, dass sie die sofortige Ein­stellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeits­zufuhr wünschte. Der Fall kam vor Gericht. Der Amtsrichter erklärte, er sehe sich nach dem BGH-Urteil vom 17.3.2003 nicht zu einer Aktivität in Richtung einer Beendigung der lebens­erhaltenden Maßnahmen in der Lage, da der Sterbeprozess bei dem vorliegenden Krankheitsbild ja noch nicht begonnen habe.

Als das Plenum am Nachmittag auf­geteilt wurde, wählte Rudolf Ladwig den Arbeitskreis "Positionen der säkularen und fachlichen Verbände und der Patienten­bewegung zur Sterbehilfe".

Dazu hatte Dr. Horst Groschopp, Direktor der Humanistischen Akademie, Informations­­material zusammen­gestellt und schon zu Beginn der Tagung allen Teilnehmern vorgelegt.

"Positionen - Säkulare Verbände in Deutschland zur Sterbehilfe"

Diese Dokumentation ist über die Humanistische Akademie gegen Vor­einsendung von 5,00 EURO in Brief­marken zu beziehen.

Bestellung: humanismus aktuell / Humanistische Akademie, Wallstr. 65, D-10179 Berlin; Tel.: 030-613904-0; Fax: 030-613904-50; www.humanistische-akademie.de

Es wurde deutlich, dass das Thema innerhalb der Patientenbewegung kaum vorkommt und von Teilen der Hospiz­bewegung anhand kirchlicher Ablehnung behandelt wird. Die Behindertenbewegung empfindet noch heute allein schon die Debatte um Sterbehilfe als Bedrohung. Ähnliche Be­denken sieht der Deutsche Freidenker­verband (DFV). Dessen Vertre­ter schloss sich dann auch nicht dem grundsätzlichen Konsens der anderen an, dass es gesetz­liche Regelungen geben müsse: zur rechtlichen Bedeutung von Patienten­verfügungen, zum Abbruch von lebens­erhaltenden Maßnahmen, zur so genann­ten indirekten Sterbeverkürzung unter be­stimmten Voraussetzungen, und auch zur möglichen ärztlichen Hilfe bei Freitod und Straffreiheit seiner Nicht­hinderung (Dazu müssten Ärzte und Ange­hörige von den bisherigen Garanten­pflichten entbunden werden).

Am Sonntag sprach Dr. Till Müller-Heidelberg zu der Frage "Verfassungs­rechtlicher Anspruch auf Sterbehilfe?". Er berichtete, wie Prof. Dr. Ulrich Klug aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (Menschenwürde und freie Entfaltung der Persönlichkeit) einen Anspruch auf Freitod und Sterbehilfe herleitete. Demnach müsse nicht nur die passive, sondern auch die aktive Sterbehilfe erlaubt sein - und § 216 StGB, der letztere verbietet, sei in der jetzigen Form verfassungswidrig. Zur Verdeutlichung schlug Prof. Klug jedoch eine Ergänzung des § 216 StGB vor.

Während die Humanistische Union (HU) ebenfalls eine Ergänzung des § 216 StGB fordert und DGHS und IBKA ähnliche Vorstellungen vertreten, hält der Humanisti­sche Verband Deutschlands (HVD) § 216 StGB nicht für reform­bedürftig. Nach seiner Auffassung sollte eine Tötung auf Verlangen nur unter Berufung auf einen rechtfertigenden Not­stand (§ 34 StGB) möglich sein, wenn andere Hilfe nachweislich nicht möglich wäre.

Unterschiedliche Einschätzungen gab es zur Entscheidung des Bundesgerichts­hofs (BGH) vom 17.3.2003. Danach folgt aus der Würde des Menschen: "Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebens­erhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor bekannten - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - Willen entspricht." Die Frage war: Wird hier das Recht auf Nichtbehandlung erfreulicherweise bestä­tigt, oder wird es bedauerlicherweise auf den Fall eingeschränkt, dass der Sterbe­prozess bereits irreversibel begonnen hat? Wegen dieser Unklarheit wurde von Seiten der Humanistischen Akademie eine Fach­tagung zum Thema Patienten­verfügungen vorgeschlagen.

Muster für Patientenverfügungen wer­den von mehreren der anwesenden Ver­bände angeboten. Gita Neumann stellte das Angebot des HVD vor: Der Einzelne kann sich dort eine individuelle Patienten­verfügung nach seinen Vorstellungen von qualifizier­ten MitarbeiterInnen des HVD formulieren lassen. Die Einstellungen und Wünsche des Einzelnen werden vorher auf einem Fragebogen erfragt. Das Angebot ist kostenpflichtig.

Die Tagung endete mit einem Aus­druck der Hoffnung, dass die gefundenen Gemeinsamkeiten trotz unterschiedener Konzepte eine gute Basis für künftige Zusammenarbeit bilden und in gemein­same politische Aktionen münden.