Entwurf einer Neuregelung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Verhältnis von Staat und Kirche

Aus: MIZ 1/90

Der folgende Entwurf wurde von Rechtsanwalt Erwin Fischer erstmals auf einer Podiumsdiskussion des IBKA am 17. Mai 1990 in Berlin vorgestellt (im Podium u.a. die Professoren und ehemaligen Theologen Johannes Neumann und Horst Herrmann sowie Verena Krieger von den GRÜNEN). Verena Krieger kündigte auf dieser Veranstaltung an, das Thema Trennung von Staat und Kirche in der Bundespartei zur Diskussion zu stellen.

MIZ-Redaktion

I.

Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind unverletzlich. Ihre ungestörte Ausübung ist allen Bewohnern des Bundesgebiets gewährleistet.

Begründung: s. BVerfGE 24, 236/246

II.

Der Staat ist als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet.

Staat und Kirche (sämtliche Gemeinschaften, die sich mit Religion oder Weltanschauung befassen) sind daher ausnahmslos getrennt.

Begründung: BVerfGE 19, 206/216 sowie ständige Rechtsprechung (zu Abs. 1)

III.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgesellschaften wird gewährleistet.

Diese Gesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie verleihen insbesondere ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Die Ausbildung ihrer Geistlichen geschieht auf eigenen Hochschulen. Die bestehenden theologischen Fakultäten und Fachbereiche sind bis zum ... aufzulösen.

IV.

Der Einzug von Mitgliedsbeiträgen, die von den Mitgliedern der in III. erwähnten Gesellschaften geschuldet werden, geschieht nicht mehr in Form der Kirchensteuer.

Die sich auf die bisherige Kirchensteuer beziehenden Gesetze sind bis zum ... aufzuheben.

V.

Die gemäß Art. 138 RV 1919 in Verbindung mit Art. 140 GG abzulösenden Staatsleistungen sind bis zum ... abzulösen.

Begründung: Das in der Reichsverfassung 1919 vorgeschriebene Ablösungsgebot ist in das Grundgesetz übernommen worden, jedoch bis heute nicht erfüllt worden.

VI.

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Nötige Räume sind den Religionsgesellschaften kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weitere Kosten dürfen nicht übernommen werden.

Entgegenstehende Gesetze und Vereinbarungen, insbesondere über die Militärseelsorge und ähnliche Gesetze sind bis zum ... aufzuheben bzw. zu kündigen.

Begründung: Aus der "Zulassung" ist verfassungwidrig die "Einrichtung" staatlicher Seelsorge geworden. Infolgedessen ist eine ausdrückliche Erklärung geboten. Das Toleranzgebot erfordert, daß den Religionsgesellschaften die nötigen Räume zur Verfügung zu stellen sind.

VII.

Soweit auf Grund besonderer Vereinbarungen für konfessionelle Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser Kindergärten, Altenheime und ähnliche Anstalten öffentliche Zuschüsse geleistet werden, ist Bedingung, daß für die in solchen Einrichtungen beschäftigen Arbeitnehmer das allgemeine Arbeitsrecht gilt und für deren private Lebensführung kirchliche Vorstellungen nicht verbindlich sind, soweit es sich nicht um Tendenzträger (z.B.: Religionslehrer) handelt.

Weitere Bedingung einer Zuschußgewährung ist, daß in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht neutrale Einrichtungen dieser Art der Bevölkerung in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

Begründung: BVerfGE 53, 366/408: Abweichende Meinung des Richters Dr. Rottmann.
Ferner Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG

VIII.

Privilegien jeglicher Art dürfen Religions- und Weltanschauungsgesellschaften nicht gewährt werden. Entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen sind bis zum ... aufzuheben.

Begründung: s. BVerfGE 19, 206/216

IX.

Die öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen.

Das Recht zur Einrichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen sie der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Vermögensverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder wenn sie auf Antrag von Erziehungsberechtigten als Bekenntnisschulen errichtet werden sollen.

Private Bekenntnisschulen dürfen nur genehmigt werden, wenn in den betreffenden Gemeinden Gemeinschaftsschulen gleicher Art vorhanden sind.

Begründung: Die Bestimmungen für Privatschulen sind weitgehend Art. 7 Abs. 4 GG angepaßt. Da der Staat auf Grund der Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet ist, solche Schulen zu dulden, muß verhindert werden, daß öffentliche Gemeinschaftsschulen durch private Konfessionsschulen ersetzt werden.

X.

Für die religiöse und weltanschauliche Erziehung sind im Rahmen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. 7. 1921 die Eltern verantwortlich.

Soweit diese eine religiöse Unterweisung durch ihre Kirche wünschen, ist die Erteilung des Religionsunterrichts Sache dieser Kirche.

Der Kirche werden für die Erteilung des Religionsunterrichts auf ihren Antrag in den öffentlichen Schulen Räume mit Licht und Heizung kostenlos zur Verfügung gestellt.

Begründung: Dieser Text entspricht abgesehen vom ersten Absatz den §§ 23/24 des Schulgesetzes von Berlin vom 20. 8. 1980 mit Abänderungen. Sie stimmt aber im wesentlichen auch mit Art. 44 der DDR-Verfassung vom 17. 10. 1949 überein, der auf die gleichlautenden Artikel in den Verfassungen der fünf DDR-Länder (1946/47) zurückgeht.

Da "nach der Verfassung die Eltern das Erziehungsrecht haben und die Kirche nicht daneben als originärer Erziehungsträger staatlichen Rechts anerkannt ist" (E.W. Böckenförde, seit 1983 Bundesverfassungsrichter) muß das Grundgesetz vom Erziehungsrecht der Eltern ausgehen und - davon abgeleitet - die kirchliche Zuständigkeit als Auswirkung der Kirchenfreiheit erwähnt werden. Sollten sich die Kirchen allerdings auf eine ihnen zustehende primäre Zuständigkeit berufen und auf eine räumliche Verbindung des Religionsunterrichts mit der Schule verzichten, indem dieser in kircheneigenen Räumen stattfindet, müßte 'X Abs. 3' gestrichen und in 'IX' klargestellt werden, daß "die öffentlichen Schulen Gemeinschaftsschulen ohne Religionsunterricht" sind.

XI.

Diesen Bestimmungen entgegenstehende Kirchenverträge und Konkordate sind zu kündigen, da sie im Widerspruch zu der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates stehen.

Bundes- und Landesgesetz sind bis zum ... unter den gleichen Voraussetzungen abzuändern. Soweit eine Verständigung oder Zusammenarbeit mit Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften erforderlich ist, erfolgt sie in Form von Verwaltungsvereinbarungen.

Begründung: Sie stimmt mit der zu I und II überein.

Christoph Link hat bereits 1972 unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Berliner Senat und dem Konsistorium (West) der Evang. Kirche in Berlin-Brandenburg und dem Bischöflichen Ordinariat Berlin vom 2. 7. 1970 von einem bedeutsamen Novum in der Geschichte des Vertragskirchenrechts gesprochen und zustimmend den Regierenden Bürgermeister zitiert mit dessen Außerung: "Heute sind die Religionsgemeinschaften, wo sie über Seelsorge im engeren Sinn hinaus tätig sind, Teile der pluralistischen Gesellschaft".

Überdies widerspricht der Inhalt der abgeschlossenen Kirchenverträge und Konkordate zum großen Teil der den Religionsgesellschaften zustehenden Kirchenfreiheit als Ausfluß der in Art. 4 Abs. 1 GG zugesicherten Religions- und Weltanschauungsfreiheit.