Trennung von Staat und Kirche im Programm der F.D.P.

Rolf Heinrich

Einen Schritt vor und zwei zurück

Trennung von Staat und Kirche im Programm der F.D.P.

Aus: MIZ 4/94

Als auf dem Rostocker F.D.P.-Parteitag im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, die Abschaffung des staatlichen Kirchensteuereinzuges in das Parteiprogramm aufzunehmen, löste dies bei Christdemokraten und den Kirchen eine Welle der Entrüstung aus. Der Vorsitzende des Bundestagsrechtsausschusses, Horst Eylmann (CDU) meinte, damit "habe die F.D.P. tief in die Mottenkiste gegriffen"1 und der CSU-Generalsekretär Erwin Huber sprach von einem "Fehltritt"2 und nannte die Forderung "eine Minderheitenmeinung der F.D.P." und "der Beschluß hat keine Chance, daß er verwirklicht wird."3 CSU-Landesgruppenchef Michael Glos versicherte, daß die F.D.P. beim Thema Kirchensteuer "auf Granit beiße". Die Vorsitzende des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken, Rita Waschbüsch, wies darauf hin, daß die Kirchensteuer in erheblichem Maße für soziale Projekte wie Kindergärten, Krankenhäuser oder die Aids-Hilfe verwendet werde.4

Der Sekretär der Deutschen Katholischen Bischofskonferenz, Wilhelm Schätzler, sagte im Saarländischen Rundfunk, er befürchte nicht, daß sich andere Parteien dem Verlangen anschließen werden: Das ist ein alter Kalauer, den die Freien Demokraten da wieder rausholen".5 Obwohl Schätzler im ersten Punkt irrte, scheint er mit letzterem nicht ganz unrecht zu haben. Wenn mensch das 1974er Thesenpapier6 mit dem diesbezüglichen Teil des 1994er Parteiprogramms7 vergleicht, ist sogar feststellbar, daß das zwanzig Jahre alte Kirchenpapier wesentlich mutiger war, da es damals etwa 20 Prozent weniger Konfessionslose gab und keine andere Partei ähnliche Gedanken zum Verhältnis Staat/Kirche hegte. Heute dagegen hat auch Bündnis 90/Die Grünen die Trennung von Staat und Kirche im Parteiprogramm und die PDS hat entsprechende Artikel in ihrem Verfassungsentwurf vorgesehen (siehe auch die entsprechenden Artikel in dieser Ausgabe).

Obwohl das 74er Thesenpapier nach wie vor Gültigkeit hat - "Die F.D.P bleibt offen für die Diskussion über andere verfassungsrechtliche Lösungen, wie sie in den Thesen der F.D.P. von 1974 'Freie Kirche im Freien Staat' enthalten sind, zumal sie weiß, daß es Menschen in allen Kirchen gibt, die gleiche oder ähnliche Ziele anstreben" - sind wichtige Forderungen zwar nicht zurückgenommen, aber doch in die hinterste Reihe verbannt. Damit hofft die F.D.P. anscheinend für kirchenfreundliche Wähler offen zu bleiben, indem sie die Öffentlichkeit nicht gar zu sehr verschreckt, andererseits aber den Befürwortern einer strikten Trennung von Staat und Kirche sagen kann: "hier steht's doch - auch wir sind dafür!"

Zusätzlich sind für die Kirchen "Streicheleinheiten" eingebaut, wie z.B.: "(...) Für Aufgaben im Bereich von Bildung und Sozialarbeit soll die Kirche als freier Träger sachgerechte Zuschüsse erhalten". Dies muß nicht extra betont werden, denn alle freien Träger - nicht nur die kirchlichen - haben Anspruch darauf. Oder soll damit wieder die Möglichkeit für eine Sonderstellung der Kirchen offengehalten werden? Im 74er Papier unter Punkt 9 wurden im gleichen Zusammenhang die Kirchen nicht extra genannt.

Es ist fraglich, ob den F.D.P.-Verantwortlichen die Konsequenz der folgenden Aussage klar ist: "(...) Um dieses Grundrecht (der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung - d. Verf.) zu schützen, wendet sie (die F.D.P. - d. Verf.) sich ebenso entschieden gegen seinen Mißbrauch, insbesondere durch Vereinigungen, die beanspruchen, Religionsgemeinschaften zu sein, in Wahrheit aber die Menschenwürde mißachten oder mit subversiven Methoden versuchen, den Rechtsstaat zu unterwandern". Das würde nämlich bedeuten, daß auch die beiden Großkirchen auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden müssen (siehe auch in diesem Heft: Internationale Rundschau, Kommentar zu Meldung 1994).

Eine Bestandsaufnahme der Thesenpunkte, die in den vergangenen 20 Jahren durchgesetzt wurden, fällt mager aus - eigentlich laßt sich nur ein (Unter-)Punkt nennen, der aber auch 1974 schon teilweise verwirklicht war: "Die Religionsmündigkeit beginnt wie schon heute in den meisten Bundesländern mit Vollendung des 14. Lebensjahres"8. Eine weitere Forderung: "(...) Auf sakrale Formen und Symbole ist im Bereich staatlicher Institutionen wie Gerichten und öffentlichen Schulen zu verzichten (...)" ist heute nach wie vor umstritten, es gab aber auch schon 1973 ein höchstrichterliches Urteil, daß Kreuze in Gerichtssälen von Betroffenen unter bestimmten Umständen abgelehnt werden können. Wagt mensch aufgrund dieser Entwicklung eine Prognose für die Durchsetzung des 94er "Kirchenpapiers", so besteht nicht allzuviel Hoffnung, zumal nach der Bundestagswahl niemand mehr darüber spricht - schon gar nicht die F.D.P. wenn es darum geht, Programmpunkte zu nennen, die dazu beitragen sollen, ihr ein "neues Profil" zu verleihen.

"Wie das Verhältnis von Staat und Kirche in einem freien Staat im einzelnen gestaltet wird, muß von Zeit zu Zeit überdacht und neu bestimmt werden" - dieser im 1974er und 1994er Papier enthaltene Satz wäre eigentlich unnötig, wenn alle Kirchenverträge, Konkordate und auch Artikel des Grundgesetzes dahingehend überprüft würden, ob sie auf der Basis der Artikel 3(3) und 4(1) des Grundgesetzes9 angelegt sind.

Anmerkungen:

Aus dem F.D.P.-Programm zur Bundestagswahl 1994, S. 64f:

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Ziel liberaler Politik ist die Sicherung und Erweiterung der Freiheit. Hierzu gehören entscheidend die gerade auch vom Liberalismus erstrittene Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie das Recht auf freie Religionsausübung, wie sie im Artikel 4 des Grundgesetzes stärker als je zuvor in der deutschen Geschichte als unmittelbares Recht garantiert sind. Die F.D.P. tritt daher entschieden dafür ein, die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung von einzelnen und Gruppen zu achten sowie jedem die Freiheit zu geben, sein Leben entsprechend zu gestalten. Um dieses Grundrecht zu schützen, wendet sie sich ebenso entschieden gegen seinen Mißbrauch, insbesondere durch Vereinigungen, die beanspruchen, Religionsgemeinschaften zu sein, in Wahrheit aber die Menschenwürde mißachten oder mit subversiven Methoden versuchen, den Rechtsstaat zu unterwandern.

Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit verlangt die Gleichbehandlung aller Bürger im Bereich von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Deshalb muß der Staat sich, gebunden an das Grundgesetz, weltanschaulich-religiös neutral verhalten. Die Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft darf im staatlichen Bereich keine Vor- oder Nachteile mit sich bringen.

In diesem Verständnis setzt sich die liberale Politik für die gegenseitige Unabhängigkeit von Staat und Religionsgemeinschaften ein. Es geht darum, jenen Raum freizuhalten, in dem die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften ihre Aufgaben nach ihrem eigenen Selbstverständnis erfüllen können. Ebenso darf es keinen unangemessenen Einfluß der Kirchen auf den Staat und öffentlich-rechtliche Institutionen geben.

Wie das Verhältnis von Staat und Kirche in einem freien Staat im einzelnen gestaltet wird, muß von Zeit zu Zeit überdacht und neu bestimmt werden. Die F.D.P. sucht dazu das offene und sachliche Gespräch mit den Kirchen sowie anderen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen. Sie geht dabei von folgenden Grundpositionen aus:

  • Die F.D.P. tritt für eine Überprüfung des Schulartikels (Art. 7 GG) und des Art. 140 GG ein. Beide Artikel sind im Hinblick auf die gegenseitige Unabhängigkeit von Kirche und Staat bedenklich. Die F.D.P. bleibt offen für die Diskussion über andere verfassungsrechtliche Lösungen, wie sie in den Thesen der F.D.P. von 1974 "Freie Kirche im freien Staat" enthalten sind, zumal sie weiß, daß es Menschen in allen Kirchen gibt, die gleiche oder ähnliche Ziele anstreben.
  • Im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts fordert die F.D.P. die Änderung bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen auf der Bundesebene, die dem Grundsatz der Gleichstellung aller Staatsbürger oder der gegenseitigen Unabhängigkeit von Kirche und Staat widersprechen. Deshalb sind Geistliche und Theologiestudenten im Hinblick auf den Wehrdienst oder seine Verweigerung allen anderen Staatsbürgern gleichzustellen. Die Militärseelsorge soll im Unterschied zu ihrem gegenwärtigen Status, wonach die Militärgeistlichen Bundesbeamte und die für sie zuständigen Kirchenämter Bundesbehörden sind, organisations- und dienstrechtlich allein in der Verantwortung der Kirchen stehen; eine entsprechende Änderung des Militärseelsorgevertrags von 1957 ist anzustreben.
  • Für kirchliche Arbeitnehmer, die außerhalb des religiösen Kernbereichs arbeiten, soll das allgemeine Arbeitsrecht gelten.
  • Die bisherige Kirchensteuer ist durch ein kircheneigenes Beitragssystem zu ersetzen. Die Beiträge wirken sich wie Spenden an gemeinnützige Organisationen auf die Berechnung der Lohn- und Einkommenssteuer aus. Für Aufgaben im Bereich von Bildung und Sozialdienst soll die Kirche als freier Träger sachgerechte staatliche Zuschüsse erhalten.
  • Die F.D.P. anerkennt die Mitverantwortung der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften für die Gestaltung des Zusammenlebens in Staat und Gesellschaft. Sie wird daher den ständigen Dialog mit ihnen über wichtige Zukunftsfragen fortsetzen. Dabei wird es neben Meinungsverschiedenheiten ebenso Übereinstimmungen geben, vor allem weil die liberale Forderung nach Selbstverantwortung weithin dem Subsidiaritätsgedanken der Kirchen und Religionsgemeinschaften entspricht, der nicht alles dem Staat überlassen will.

Aus dem 1974er Kirchenpapier der F.D.P. "Freie Kirche im Freien Staat":

Thesen

1. Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften entscheiden über ihre Angelegenheiten unabhängig von staatlichen Einflüssen. Das erfordert, daß der Staat seine verbliebenen Einflußmöglichkeiten (insbesondere die Mitwirkung an der regionalen Gliederung der Kirchen, die Forderung des bischöflichen Treueeides auf die Verfassung, den Einfluß auf die Besetzung kirchlicher Ämter) aufgibt.

2. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist für religiös und weltanschaulich gebundene Gruppen wie die Kirchen nicht geeignet, da diese ihre Aufgaben nicht aus staatlichem Auftrag herleiten. Andererseits wird das Vereinsrecht der Bedeutung der Kirchen und anderer Großverbände nicht gerecht. Es ist daher ein neues Verbandsrecht zu entwickeln, das der Bedeutung der Verbände und ihrem öffentlichen Wirken Rechnung trägt und auch für die Kirchen gilt. Dabei sind religiös und weltanschaulich bedingte Besonderheiten zu berücksichtigen.

3. Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften regeln die Mitgliedschaft im Rahmen der Religionsfreiheit nach eigenem Recht. Der Austritt erfolgt durch Willenserklärung gegenüber den Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften.

Die Religionsmündigkeit beginnt wie schon heute in den meisten Bundesländern mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

4. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Diesem Verfassungsgrundsatz ist überall, insbesondere im Personenstandsrecht und im öffentlichen Dienst, Geltung zu verschaffen.

5. Die bisherige Kirchensteuer ist durch ein kircheneigenes Beitragssystem zu ersetzen. Es sind mit den Kirchen entsprechende Verhandlungen über die Modalitäten der Überleitung aufzunehmen und ausreichende Fristen vorzusehen.

6. Der Verfassungsgrundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates ist auf Länderverfassungen und Gesetze, Regeln und Gebräuche im öffentlichen Bereich anzuwenden. Die Glaubensüberzeugungen einzelner Gruppen dürfen nicht für alle verbindlich gemacht werden. Auf sakrale Formen und Symbole ist im Bereich staatlicher Institutionen wie Gerichten und öffentlichen Schulen zu verzichten. Die Eidesformel ist neutral zu fassen; dem Eidesleistenden muß es freistehen, den Eid durch einen Zusatz im Sinne seiner Weltanschauung zu ergänzen.

7. Die bestehenden Staatsverträge mit den Kirchen (Kirchenverträge und Konkordate) sind wegen ihres Sonderrechtscharakters kein geeignetes Mittel, die Beziehungen zwischen Kirche und Staat zu regeln. Deshalb dürfen solche Verträge nicht neu abgeschlossen werden. Die bestehenden Kirchenverträge und Konkordate sind, soweit sie noch gültig sind, in gemeinsamer Übereinkunft aufzuheben. Ihre Gegenstände sind, soweit erforderlich, durch Gesetz oder Einzelvereinbarungen neu zu regeln.

8. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen sind abzulösen. (Wie es Artikel 140 GG und Artikel 138 Abs. 1 WRV vorsehen.)

Soweit Kirchen und Religionsgemeinschaften gegenüber anderen gemeinnützigen Institutionen steuer- und gebührenrechtliche Sondervorteile besitzen, sind diese aufzuheben.

9. Bildung, Krankenpflege und soziale Versorgung sind öffentliche Aufgaben. Das Recht der freien Träger, in diesen Bereichen tätig zu sein, muß gewährt werden - allerdings ohne Vorrangstellung. Dazu sollen die freien Träger sachgerechte staatliche Zuschüsse erhalten. Die öffentliche Hand muß sicherstellen, daß eine ausreichende Anzahl von Einrichtungen bereitsteht, um den Bedarf an weltanschaulich neutralen, jedermann zugänglichen Einrichtungen zu decken. Soweit Einrichtungen der freien Träger öffentlich gefördert werden, müssen sie allgemein zugänglich sein; Andersdenkende dürfen keinerlei Benachteiligungen oder Zwängen ausgesetzt sein.

10. Die religiös und weltanschaulich neutrale Gemeinschaftsschule soll im gesamten Bundesgebiet die staatliche Regelschule sein. Der Religionsunterricht ist nach der Verfassungslage ordentliches Lehrfach. Alternativ wird ein Religionskundeunterricht angeboten. Zwischen beiden Fächern besteht freie Wahlmöglichkeit. Das Recht, private Schulen zu errichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.

11. Die Seelsorge in staatlichen Institutionen wie Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Strafvollzug ist in die alleinige Verantwortung der Kirchen zurückzugeben. Die Möglichkeit unbehinderter religiöser Betreuung durch kirchlich bestellte und bezahlte Seelsorger muß sichergestellt sein. Das gleiche Recht gilt für alle anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

12. Geistliche und Theologiestudenten sind in ihren staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten, auch im Hinblick auf den Wehrdienst oder seine Verweigerung allen anderen Staatsbürgern gleichzustellen.

13. Die Vertretung der Kirchen wie auch anderer gesellschaftlicher Gruppen in öffentlichen Gremien (z.B. Rundfunkräte, Schulausschüsse, Jugend- und Sozialausschüsse, Hearings u.a.) ist daraufhin zu überprüfen, wieweit sie der Funktion der Verbände für den jeweiligen Bereich entspricht.