5. Hochschulen und Universitäten

Massiver kirchlicher Beeinflussung unterliegen auch staatliche Hochschulen und Universitäten. Über die theologischen Fakultäten wird vom Staat die akademische Ausbildung der Geistlichen und ReligionslehrerInnen der beiden großen christlichen Kirchen aus Steuermitteln finanziert (1993 z. B. mit etwa 1,1 Milliarden Mark). Durch Konkordate wird die Lehrfreiheit an diesen Fakultäten einem kirchlichen Besetzungs- und Absetzungsrecht geopfert. Da die dort lehrenden TheologInnen dem Dogma, nicht der wissenschaftlichen, falsifizierbaren Wahrheit verpflichtet sind, erfüllen theologische Fakultäten nicht die unverzichtbare Voraussetzung für die Freiheit in Forschung und Lehre und haben daher an Universitäten keine Existenzberechtigung. In einigen Bundesländern wird den Kirchen sogar ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung von Lehrstühlen ("Konkordatslehrstühlen") außerhalb der theologischen Fakultäten (z. B. Philosophie, Pädagogik, Soziologie) eingeräumt. Darüber hinaus finanziert der Staat zusätzlich auch noch kircheneigene Hochschulen, beispielsweise die katholische Universität Eichstätt. Wie weit die Hochschulautonomie zur Farce werden kann, zeigen Fälle, in denen ProfessorInnen wegen ihrer kirchenkritischen Einstellung gemaßregelt werden sollten (wie beispielsweise Küng, Drewermann, Ranke-Heinemann, Voss und im Fall des Philosophen Max Bense geschehen) oder in denen klerikal orientierte ProfessorInnen einer Hochschule aufgezwungen wurden.

Außer der an allen Hochschulen schon obligatorischen Studentengemeinde, verfügen die Kirchen auch über konfessionelle Studentenwohnheime. Da diese Wohnheime keineswegs in erster Linie allein mit kirchlichen Geldern errichtet, sondern vielmehr zum größten Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, bedeutet dies, daß für konfessionslose StudentInnen kein vergleichbares Angebot zur Verfügung steht.

Forderungen des IBKA:

  • Die verfassungsrechtliche Legitimation theologischer Fachbereiche als Ausbildungsstätten für Geistliche der beiden christlichen Großkirchen ist entgegen der gängigen juristischen Auffassung (die von kirchlich gesinnten AutorInnen geprägt ist) sehr fragwürdig. Jedenfalls haben sie an staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen nichts verloren. Für diese Ausbildung ist nicht nur nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche (siehe Codex luris Canonici (CIC), can. 1352 ff.), sondern - im Bereich Deutschlands - auch dem Grundgesetz zufolge (Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 GG) die Kirche ausschließlich verantwortlich.
  • Die kirchliche Bindung der Theologie widerspricht dem Postulat der Freiheit der Wissenschaft. Indem die sogenannte theologische Wissenschaft Glaubenserfahrung voraussetzt und zugleich die Existenz Gottes, Gotteserfahrung u. ä. als nicht hinterfragbar postuliert, stellt sie sich außerhalb des neuzeitlichen Wissenschaftsverständnisses. Sie ist somit unwissenschaftlich. Dies bedeutet jedoch nicht, daß aufgrund günstiger Umstände nicht doch in Einzelfällen durchaus wissenschaftlichen Standards entsprechende Forschung in den theologischen Fakultäten geleistet wurde und geleistet wird. Um diese Forschung zu bewahren, ist es notwendig, daß die Geschichte der jüdisch-christlichen Religion in Zukunft in kirchlich ungebundenen Disziplinen (Geschichtswissenschaft, Kulturwissenschaft, Religionswissenschaft usw.) erforscht wird.
  • Die sogenannten Konkordatslehrstühle an Öffentlichen Hochschulen und Universitäten sind abzuschaffen und damit das Recht der Kirchen auf Mitwirkung bei der Besetzung von Lehrstühlen außerhalb der theologischen Fakultäten.
  • Staatliche und öffentliche Zuschüsse für kircheneigene Universitäten, Hochschulen und Studentenwohnheime sind zu streichen.
  • Klerikalen Zugriffen auf die Hochschulautonomie ist im Sinne des Trennungsprinzips von Staat und Kirche entschieden entgegenzutreten.