"Praxis der Kirchensteuererhebung in der Bundesrepublik in wesentlichen Punkten verfassungswidrig"

Wasmuth, Johannes/ Schiller, Gernot:

Verfassungsrechtliche Problematik der Inpflichtnahme von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beim Kirchenlohnsteuereinzug

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 852-859

(Zusammenfassung von Gerhard Czermak)

Ein thematisch und im Ergebnis brisanter Beitrag. - Die Arbeitgeberpflichten des § 38 EStG und der Lohnsteuervermerk auf der Lohnsteuerkarte stünden schon prima facie im Widerspruch zum religiösen Schweigerecht aus Art. 4 I GG mit Art. 136 III WRV. Die Verf. erörtern dann näher u.a. Art. 136 III 2 WRV, der als Ausnahmevorschrift nicht über den Normtext hinaus ausgedehnt werden dürfe, sowie die tatsächlichen Umständen beim Inkrafttreten des Art. 137 VI WRV, dessen heutige Bedeutung sie dann intensiv beleuchten. Sein Wortlaut gebe nicht das Recht, den staatlichen Kirchensteuereinzug zu verlangen, und die nähere Untersuchung ergebe nichts Anderes. Erst recht erlaube die Bestimmung nicht, den Bürger dabei hoheitlich in die Pflicht zu nehmen. Die Verf. gehen dann auf das - nicht strikte - Trennungsgebot des Art. 137 I WRV ein, das trotz grundsätzlich möglicher Religionsförderung dem staatlichen Kirchensteuereinzug entgegenstehe. Die Kirchensteuererhebung diene nicht der Erfüllung einer Staatsaufgabe. Staatliche und kirchliche Aufgaben würden organisatorisch und inhaltlich unzulässiger Weise untrennbar vermengt. Tradition könne Verfassungsverstöße nicht begründen. Die Instrumentalisierung des kirchlichen Besteuerungsrechts zur Legitimation des Lohnsteuerkartenvermerks stehe zudem im Widerspruch zu Art. 4 I GG und Art. 136 III 2 WRV. Diese Rechtsauffassung - im Widerspruch zu BVerfG und BFH - entspreche auch der kirchensteuerrechtlichen Rechtslage beim Inkrafttreten der WRV, wonach den Kirchen nur Ansprüche auf Mitteilung der erforderlichen Daten und staatliche Vollstreckungshilfe zustanden. Erst seit dem ErmächtigungsG von 1933 bestimmten Kirchensteuergesetze, dass die Arbeitgeber die Kirchenumlage gleichzeitig mit der Lohnsteuer abliefern mussten. Nach der Einführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens 1925 lief das Kirchensteuerverfahren noch nicht parallel, weil das als unvereinbar mit Art. 136 III 1 WRV angesehen wurde.

Auch der Arbeitgeber dürfe nicht in die Pflicht genommen werden. Er werde hoheitlich gezwungen, einen kostenintensiven Aufwand allein zu dem Zweck zu betreiben, den Kirchen ihre Mitgliedsbeiträge ohne eigene Kosten zukommen zu lassen. Auch der Staat nehme dabei keine religionsneutrale Aufgabe wahr. Seine Tätigkeit mutiere nicht zu einer religionsneutralen, wenn er sie zwangsweise auf unbeteiligte Dritte abwälze. Die gegenteiligen Gerichtsentscheidungen seien erkennbar nicht de lege artis begründet. Im Kirchensteuerrecht werde nicht nach den Maßstäben der Verfassungsdogmatik, sondern in wesentlichem nach einer kirchenfreundlichen Doktrin geurteilt. Im übrigen entspreche es allenfalls unzureichend den kirchlichen Bedürfnissen. -

Im Ergebnis ist die bisherige Praxis der Kirchensteuererhebung in der Bundesrepublik in wesentlichen Punkten verfassungswidrig.

Die Autoren: Der Autor W. ist Rechtsanwalt in München, u.a. mit dem Schwerpunkt Staatskirchenrecht, der Autor S. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öff. Recht und Kirchenrecht an der Univ. München. -

Hinweis: BVerfGE 49, 375 = NJW 1979, 209, wonach das Kirchenlohnsteuerabzugsverfahren statthaft sei, ist nur ein Nichtannahmebeschluss des 1. Senats und somit in keiner Hinsicht bindend.