Atheistenverband gegen Kreuze in Behörden

Pressemitteilung vom 26. April 2018

Als unerhörten und massiven Verstoß gegen die weltanschauliche Neutralität des Staates kritisiert der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) die Ankündigung des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder, dass in jeder Behörde künftig ein Kreuz hängen müsse.

"Der Staat darf nicht einseitig für eine bestimmte Religion oder Weltanschauung Partei ergreifen", sagte René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA. "Das Kreuz ist eindeutig ein Symbol des Christentums. Es zu einem bloßen Kultursymbol umzudefinieren ist abwegig."

Reformationstag auch in Niedersachsen neuer gesetzlicher Feiertag?

Stellungnahme des IBKA Niedersachsen/Bremen

Nach Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg schlägt auch die niedersächsische Landesregierung den 31. Oktober (Reformationstag) als weiteren gesetzlichen Feiertag vor.

Der Reformationstag wie auch die Reformation nebst ihren Folgen (abertausende Tote im 30jährigen Krieg) werden zuallererst mit dem Juden- , Frauen- und Bauernhasser Martin Luther assoziiert. In seinen "Judenfeindlichen Schriften" ist trefflich dokumentiert, dass der Reformator den zu der Zeit üblichen christlichen Antisemitismus bei weitem übertraf.

Weder Kreuz noch Kopftuch bei Gericht

Pressemitteilung vom 12.07.2017

(Oberursel) Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einen Eilantrag gegen das Verbot von Kopftüchern auf der Richterbank zurückzuweisen.

„Die Entscheidung gegen das Kopftuch auf der Richterbank stärkt die weltanschauliche Neutralität der Justiz“, sagt René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA. „Folgerichtig erneuern wir unsere Forderung, Gerichtssäle weltanschaulich neutral zu gestalten und noch vorhandene Kreuze oder Kruzifixe zu entfernen.“

Ein Bürger, der mit der Justiz in Berührung komme, müsse darauf vertrauen können, dass diese sich jeglicher religiös-weltanschaulicher Beeinflussung enthalte.

Neufassung der hessischen Verfassung

IBKA-Landesvorsitzender macht Vorschläge zur Neufassung der Hessischen Verfassung in der Enquetekommission des Hessischen Landtages

Die Hessische Verfassung feiert in diesen Tagen ihr 70jähriges Bestehen. Sie ist am 1. Dezember 1946 durch eine Volksabstimmung mit einer Mehrheit von 78 % in Kraft getreten und ist die älteste noch gültige Verfassung in Deutschland.

Die Hessische Verfassung – eine gute Verfassung

In der Öffentlichkeit bekannt ist von ihr ist in erster Linie, dass sie in Artikel Art. 21 noch die Todesstrafe vorsieht, was aber durch Artikel 102 des Grundgesetzes schon 1949 aufgehoben wurde.

Weniger bekannt sind die ausdrückliche Ächtung des Krieges in Artikel 69 und die vorbildlichen sozialen Grundrechte.

Herman Stein (CDU), Hessischer Justizminister in den 50er Jahren und früherer Verfassungsrichter schrieb zum 30. Jubiläum: „Von allen Nachkriegsverfassungen ist die Hessische Verfassung das erste Staatsgrundgesetz, das den Wandel von der nur liberal-humanitären zur sozial-humanitären Ordnung vollzogen hat“ und weiter: „Mit der Anerkennung der sozialen Achtung des Menschen vollzieht die Verfassung die geistige Wende zum Sozialstaat und erteilt damit den Staatsorganen zugleich den Verfassungsauftrag, eine unverkümmerte freie Existenz der Menschen in den konkreten ökonomischen und sozialen Situationen zu pflegen und zu fördern.

Atheistenverband fordert Änderung der Feiertagsgesetze

Die Feiertagsgesetze der Länder müssen den gesellschaftlichen Realitäten angepasst werden. Dies fordert aus Anlass des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten.

„Aufgabe der Feiertagsgesetze ist es, Menschen einen Freiraum von alltäglichen Bindungen und Verpflichtungen verschaffen. Es ist nicht Aufgabe der Gesetzgebung, den Bürgern vorzuschreiben, auf welche Weise sie einen Feiertag zu begehen oder nicht zu begehen haben“, sagte René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA.

„Jede/r hat das Recht, einen Feiertag in einer für angemessenen erachteten Weise zu begehen, solange kein anderer in seiner Feiertagsruhe gestört wird. Daran gemessen geht der Schutz der 'stillen Feiertage', wie er in vielen Feiertagsgesetzen der Länder festgelegt ist, entschieden zu weit. Insbesondere das Verbot des Tanzens in Clubs ist unhaltbar, ebenso wie das Verbot, bestimmte Filme zu zeigen.“

Stellungnahme des IBKA zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 458/10 (Heidenspaßparty)

1 Vorbemerkung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Verbot der Veranstaltung „Heidenspaß-Party“, des BfG München (Beschwerdeführer) am Karfreitag 2007, mittelbar gegen Art. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes, wegen

  1. Verletzung der Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG,
  2. Verletzung der Gleichheitsrechte nach Art. 3 GG sowie Art. 33 Abs. 3 GG i.V. mit Art. 140
  3. GG und Art. 137 WRV,

  4. Verletzung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, sowie
  5. Verletzung der Rechtsstaatsgarantie nach Art. 20.

Der IBKA weist zusätzlich darauf hin, dass darüber hinaus auch ein Verstoß gegen das allgemeine Freiheitsrecht nach Art. 2 GG in Betracht kommt.

In der Sache ergeben sich dabei vier voneinander unabhängige Fragenkomplexe, nämlich

  1. die Frage, ob, unabhängig vom Veranstalter und der besonderen Umstände der geplanten Veranstaltung, die Verbotsvorschrift des BayFTG per se verfassungskonform ist,
  2. die Frage, ob, unabhängig von er Gültigkeit der Verbotsvorschrift, im Hinblick auf die all ­ gemeine Verwaltungspraxis der Stadt München, in dem Verbot gerade dieser Veranstaltung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vorliegt,
  3. die Frage, ob die Veranstaltung als Versammlung von dem Verbot, unabhängig von dessen Gültigkeit, auszunehmen war, sowie
  4. die Frage, ob die Veranstaltung als solche einer Weltanschauungsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts von dem Verbot, unabhängig von deren Gültigkeit, auszunehmen war.

2 Zur Vereinbarkeit des Art. 3 BayFTG mit dem Grundgesetz

Atheisten-Verband fordert Umbenennung der Luther-Straßen

Pressemitteilung vom 27.10.2016

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) fordert anlässlich des Reformationstages die Umbenennung der nach Martin Luther benannten Straßen und Plätze.

„Wenn heute an Martin Luther erinnert werden soll, darf dies nicht kritiklos geschehen“, sagt René Hartmann, erster Vorsitzender des IBKA. „Angesichts seiner Intoleranz gegenüber Andersdenkenden, seiner Geringschätzung der Frau und vor allem seines extremen Antijudaismus ist Luther als Namensgeber für Straßen und Plätze absolut ungeeignet.“ Denn ein Straßenschild verschweige zwangsläufig die dunklen Seiten des Reformators und trage somit zu einem falschen Geschichtsverständnis bei.

Schleswig-Holstein weiterhin ohne Gottesbezug

Einen Gottesbezug wird es in der Verfassung Schleswig-Holsteins weiterhin nicht geben. Zwei entsprechende Anträge verfehlten im Landtag die erforderliche Zweidrittelmehrheit. (Spiegel Online)

Im Oktober 2014 hatte der schleswig-holsteinische Landtag zahlreiche Änderungen der Verfassung beschlossen. Die Einfügung eines Gottesbezugs in die Präambel erhielt nicht die erforderliche Mehrheit. Daraufhin wurde mit Unterstützung der Kirchen, aber auch von Juden und Muslimen eine Volksinitiative gestartet, um den Gottesbezug doch noch in die Verfassung zu bekommen.

Ein von Abgeordneten aus CDU und SPD unterstützter Antrag, für den sich besonders SPD-Fraktionschef Ralf Stegner stark gemacht hatte, verfehlte die Zweidrittelmehrheit um nur eine Stimme. FPD-Fraktionschef Kubicki hatte sich kritisch zu einem Gottesbezug geäußert. Eindeutig abgelehnt wurde der Gottesbezug von der Piratenfraktion und deren Sprecher Patrick Breyer.

Siehe auch:

(23.07.2016)