§1 Beitragspflicht
1.1 Jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag gemäß den §§2 bis 4.
1.2 Ehrenmitglieder sowie Preisträger des Erwin-Fischer-Preises und des IBKA-Preises "Sapio" sind von der Beitragspflicht befreit.
1.3 Der Vorstand vereinbart mit den korporativen Mitgliedern individuelle Beitragssätze gemäß §5.
§2 Beiträge ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
2.1 Soweit nicht die §§3 bis 4 etwas anderes bestimmen oder zulassen, zahlt jedes Mitglied pro Jahr
- den Mindestbeitrag von 50€,
- den Regelbeitrag von 75€,
- den Förderbeitrag von 100€, oder
- einen von ihm selbst bestimmten individuellen Beitrag, mindestens den Mindestbeitrag.
2.2 Jedes Mitglied soll sich selbst entsprechend seiner Lebensverhältnisse in eine der
Beitragsklassen einordnen. Mitglieder, die eine solche Einordnung nicht vornehmen, zahlen den Regelbetrag.
2.3 Ein Mitglied kann jederzeit die Beitragsklasse wechseln oder den individuellen Beitragssatz ändern.
2.4 Der Wechsel zu einem niedrigeren Beitrag ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Die Erklärung soll bis spätestens 30. November für das Folgejahr vorliegen. Der Finanzleiter bzw. sein Beauftragter kann in begründeten Ausnahmefällen auch später eingegangene Erklärungen berücksichtigen oder die Beitragreduktion rückwirkend für das laufende Kalenderjahr anwenden.
2.5 Der Finanzleiter oder sein Beauftragter gewährt auf Antrag eine Beitragsermäßigung gemäß §3.
§3 Beitragsermäßigung
3.1 Einen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen können
- Mitglieder von korporativen Mitgliedern,
- Mitglieder von befreundeten Verbänden gemäß Anlage I,
- Ehe‐ bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährten von vollzahlenden Mitgliedern,
- Mitglieder mit geringem Einkommen.
Für den Antrag gilt §2.4 entsprechend.