Konfessionslose schrauben Gläubigen die Kirchensteuer hoch

Rolf Heinrich

Aus: MIZ 2/92

Die pauschale Kirchensteuer, angewandt bei 500-Mark-Beschäftigten und der sogenannten "Direktversicherung", war viele Jahre ein Ärgernis für alle, die zwar kein Mitglied einer "kirchensteuererhebenden Körperschaft" sind, aber trotzdem ganz offiziell - entweder direkt oder über den Arbeitgeber - für die evangelische und katholische Kirche zur Kasse gebeten wurden (siehe MIZ 3-4/89, S. 36ff). Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30. November 1989 (siehe MIZ 3-4/90, S. 20) änderte sich das teilweise. Welche Hürden es trotzdem zu nehmen gab, zeigen zwei Fälle aus der Bischofsstadt Fulda.

Die Kirche und unser Geld

Horst Herrmann:

Daten – Tatsachen – Hintergründe.

Rasch und Röhring Verlag, Hamburg 1990, 272 Seiten, 36,- DM.

Aus: MIZ 3-4/90

Der Autor:

Der Religionssoziologe Prof. Dr. Horst Herrmann, geb. 1940, studierte zunächst kath. Theologie und Jura in Tübingen, Bonn, München und Rom. Anschließend wurde er in Stuttgart zum Priester geweiht und unterrichtete seit 1971 als Professor für Kath. Kirchenrecht an der Universität Münster. Zu seinen frühen Veröffentlichungen zählten 1971 Die Stellung unehelicher Kinder nach dem kanonischen Recht und 1972 ein Kleines Wörterbuch des Kirchenrechts.

Schon bei seinem Buch Der priesterliche Dienst - Kirchenrechtliche Aspekte der heutigen Probleme (1972), das sich mit dem Zölibat beschäftigte, gab es Probleme mit der kirchlichen Druckerlaubnis. Seiner kritischen Abhandlung über Ehe und Recht wurde sie im gleichen Jahr ausdrücklich verweigert. Es erschien ohne kirchliche Druckerlaubnis in einer wissenschaftlichen Reihe.

Immer stärker geriet Herrmann Mitte der 70er Jahre mit der Kirchenleitung in Konflikt, engagierte sich in einem Kath. Arbeitskreis in der Sozialdemokratischen Wählerinitiative und verteidigte in einer Fernsehsendung das "Kirchenpapier" der FDP, in dem die Trennung von Staat und Kirche gefordert wurde. Sein Buch Ein unmoralisches Verhältnis, Anmerkungen zur Lage von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland brachte 1974 schließlich den Eklat: Der Bischof forderte einen Widerruf von solchen - im schwarzen Münsterland damals höchst ketzerischen Thesen - wie der Behauptung, das Bündnis von CDU und Amtskirche sei eine "Kameraderie, die nicht mit der biblischen Botschaft zu vereinbaren" sei. Der "Fall Herrmann" wurde zu einem Politikum.

Kirchensteuergesetz

5. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:

"Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens

Abschnitt I

Grundlagen

§1

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.

Kirchensteuereinzug durch den Staat verletzt Religionsfreiheit und Datenschutz

Aus: MIZ 2/81

Am 4. April 1981 tagte in Nürnberg erneut die Arbeitsgemeinschaft für die Trennung von Staat und Kirche mit 20 Teilnehmern, darunter sechs IBDK- und sieben HU-Mitgliedern. Neben einer ausführlichen Diskussion über Strategie und Taktik der Ag ging es diesmal hauptsächlich um die endgültige Fassung eines schon in mehreren Sitzungen diskutierten Papiers mit dem Titel: "Kirchensteuer-Einzug durch den Staat verletzt Religionsfreiheit und Datenschutz" (entworten von Dr. Artur Osenberg, Velbert). Das Papier wurde einstimmig verabschiedet und wird nachfolgend im vollen Wortlaut veröffentlicht.