Steuerberater müssen nicht auf Kirchenaustritt hinweisen
Am 16. März 05 wurde ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Köln veröffentlicht, in dem es darum ging, dass ein Ehepaar keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater hat, der versäumt hatte, darauf hinzuweisen, dass ein Kirchenaustritt eine finanzielle Besserstellung dieses Ehepaars ermöglicht hätte.
Nach Aussage des Gerichtes bestehe keine Pflicht des Steuerberaters, seinen Mandanten auf die Möglichkeit hinzuweisen, durch einen Kirchenaustritt Steuern zu sparen, denn die Beratungspflicht finde ihre Grenzen bei höchstpersönlichen Entscheidungen des Mandanten
, heißt es in dem Urteil. Es sei Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt
(Az: 8 U 61/04).
[Zum entgegengesetzen Ergebnis gelangte zuvor das OLG Düsseldort, Anm. der Webredaktion]