Beschwerde gegen die Kirchenaustrittsgebühr

BESCHWERDE gemäß Art. 9, 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention

des Herrn
Fabrice Witzke,
... - Beschwerdeführer -

gegen die
Bundesrepublik Deutschland,

v. d. d. Bundesregierung, 10117 Berlin

wegen: Art. 9 EuMRK

Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird beantragt, festzustellen, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland vom 02.07.2008, Geschäftszeichen 1 BvR 3006/07, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt.

Es wird weiter beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen,

dem Beschwerdeführer als gerechte Entschädigung die von ihm gezahlte Kirchenaustrittsgebühr von 30,00 € nebst 4% Zinsen seit dem 18.07.2007 sowie die Kosten dieses Verfahrens einschließlich seines Rechtsmittels gegen die Gebührenerhebung sowie die Kosten seiner Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

Begründung:

Der Beschwerdeführer wendet sich nach Erschöpfung der inländischen Rechtsmittel gegen die von ihm abverlangte Gebühr für seinen Austritt aus der Kirche. Durch die Erhebung dieser Gebühr wird der Beschwerdeführer in seiner Religionsfreiheit verletzt.

I. Im Jahre 1979 ließen die Eltern des damals nur wenige Monate alten Beschwerdeführers diesen taufen. Kraft des kanonischen Taufrituals, ohne staatliche Mitwirkung, wurde der Beschwerdeführer damit Mitglied der katholischen Kirche.

Im Jahre 2007 wollte der inzwischen 28-jährige Beschwerdeführer nach reiflicher Überlegung aus der Kirche austreten.

Er informierte sich und stellte fest, dass die katholische Kirche keine Austrittserklärungen akzeptiert. Würde er ihr eine Austrittserklärung zustellen oder in anderer üblicher Weise eine Kündigung der Kirchenmitgliedschaft erklären, würde nicht nur die Kirche, sondern auch der Staat dies als unbeachtlich ansehen und den Beschwerdeführer weiterhin in jeder Hinsicht als Kirchenmitglied behandeln.

Ein Kirchenaustritt ist für den in Köln lebenden Beschwerdeführer nur möglich, wenn er persönlich im Amtsgericht Köln erscheint, eine Gebühr von 30,00 € entrichtet und anschließend seinen Austritt dort beurkunden lässt.

Dies ergibt sich aus dem Nordrhein-Westfälischen Kirchenaustrittsgesetzes in der Fassung vom 13.06.2006, vgl. Anlage 1, und der dazugehörigen Gebührenordnung, vgl. Anlage 2.

So kam es zum „Austritt" des Klägers zu Protokoll des Amtsgerichts Köln, vgl. Austrittserklärung vom 18.07.2007 Anlage 3.

Der Beschwerdeführer legte hiergegen am 27.07.2007 das zulässige Rechtsmittel ein, die sogenannte "Erinnerung" nach § 14 Kostenordnung. Diese wurde vom Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass Menschenrechte „im Erinnerungsverfahren unbeachtlich" seien, vgl. Anlage 4.

Da kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand, erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, vgl. Anlage 5 Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 02.07.2008 ab, vgl. Anlage 6

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist dem Beschwerdeführer am 08.08.2008 zugestellt worden. Dieser Beschluss ist keinem nationalen Rechtsmittel mehr zugänglich.

II. Damit verletzt die Bundesrepublik Deutschland die durch Art 9 der EuMRK gewährleistete Religionsfreiheit. Hiergegen richtet der Beschwerdeführer seine vorliegenden Beschwerde.

1. Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 EuMRK)

Nach Art. 9 Abs. 1 der Konvention zählt zu dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln. Ein Wechsel der Religion beinhaltet das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten, sei es um einer anderen Gemeinschaft beizutreten, sei es um gar keine Religion mehr auszuüben oder jedenfalls keiner Religionsgemeinschaft mehr anzugehören. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht räumte zutreffend ein, dass der Schutzbereich der durch Art. 4 Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit betroffen ist. Zu diesem Schutzbereich zählt nicht nur das Recht, die eigene Religion aktiv auszuüben, sondern auch das Recht, jederzeit aus Religionsgemeinschaften auszutreten.

Die Erhebung einer Gebühr für den Austritt schränkt dieses Recht ein, berührt also grundsätzlich den Schutzbereich der Religionsfreiheit. Die Religionsfreiheit wird – dies erkennt auch das Bundesverfassungsgericht an – durch die Erhebung der Austrittsgebühr eingeschränkt. Jede solche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit müsste einer Abwägung mit höherwertigen Rechten gemäß Art. 9, Abs. 2 EuMRK standhalten.

2. Rechtfertigung (Art. 9, Abs. 2 EuMRK)

Es kann rechtlich nur darum gehen, ob die bestehende Einschränkung der Religionsfreiheit aus hinreichend wichtigen sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das Gericht hat zu Art. 9, Abs. 2 EuMRK bereits festgelegt, dass nur „überzeugende und zwingende Gründe" geeignet sind, die Religionsfreiheit einzuschränken.

In seiner Verfassungsbeschwerde (Anlage 5) hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl möglicher Rechtfertigungen geprüft (und letztlich verworfen), z.B. den Schutz des Bürgers vor übereilten Entscheidungen, die Natur öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Rechtssicherheit und anderes mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber zutreffend deutlich gemacht, dass der Schutz des Bürgers vor sich selbst, die besondere Natur von Kirchen oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder ähnliches keine Rolle spielen kann, sondern überhaupt nur ein einziger Rechtfertigungsgrund bestehe: die Erhebung der Kirchensteuer.

Insofern bedarf es in diesem Verfahren keiner Erwägungen über etwaige weitergehende Motive, die die Erschwerung des Kirchenaustritts rechtfertigen könnten. Es geht vorliegend lediglich um die Frage, ob die staatliche Mitwirkung bei der Erhebung der Kirchensteuer die bestehenden Erschwerungen des Kirchenaustritts rechtfertigen können.

Zur Kirchensteuer folgendes: Nach Art. 140 Grundgesetz bestehen die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) fort. Nach Art. 137 Abs. 6 WRV sind Religionsgesellschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Aufgrund zusätzlicher Kirchenverträge zwischen den deutschen Bundesländern und der Kirchen sowie ausführenden Landesgesetzen hat dies dazu geführt, dass die staatlichen Finanzämter neben der staatlichen Einkommensteuer für einige Kirchen sogleich auch die Kirchensteuer erheben, meist 8 bis 10 Prozent der Einkommensteuer. In den Verträgen und Landesgesetzen ist dabei vorgesehen, dass die dem Staat dabei entstehenden Kosten von den Kirchen getragen werden, vgl. § 9 Satz 3 Kirchensteuergesetz von Nordrhein-Westfalen: „Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung": Anlage 7

Der staatliche Kirchensteuereinzug ist bereits wiederholt verfassungsrechtlich in Zweifel gezogen worden. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet ihn als verfassungsgemäß. Für die vorliegende Beschwerde kommt es darauf nicht entscheidend an.

Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, dass er für seinen Kirchenaustritt persönlich vor einer staatlichen Stelle erscheinen und 30 € bezahlen musste.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 EuMRK sind nur solche Einschränkungen der Religionsfreiheit zulässig, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die staatliche Mitwirkung an der Kirchensteuerhebung zählt nicht dazu. Öffentliche Sicherheit, Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verlangen nicht die Erhebung dieser Gebühr.

a. Ungewöhnliche Formstrenge

Das behördliche Austrittsverfahren ist insgesamt überflüssig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Kirchensteuererhebungsverfahren für den Kirchenaustritt eine besonders strenge Form erfordern soll.

Es existiert insbesondere kein sachlicher Grund, weshalb eine schriftliche Kündigungserklärung, gerichtet an die betreffende Kirche, nichtig sein soll. Im Steuerrecht gilt und genügt für praktisch alle rechtlich relevanten Erklärungen die einfache Schriftform. Insbesondere Steuererklärungen, ob sie nun einen kleinen Lohnsteuerjahresausgleich veranlassen oder milliardenschwere Körperschaftssteuererklärungen, werden in einfacher Schriftform abgegeben.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Kirchenmitgliedschaft, die nichts anderes als eine unter vielen anderen steuerlichen Vorfragen ist, einer so ungewöhnlich strengen Form zu unterwerfen. Dies gilt umso mehr, als auch der Eintritt in die Kirche keineswegs in vergleichbarer Form erfolgt. Im Gegenteil, der Eintritt kraft kirchlicher Taufe ohne jede staatliche Mitwirkung muss als hochgradig rechtsunsicher angesehen werden. So soll es z.B. auf die theologisch richtige Intention des Taufenden und / oder eine eigene Zustimmung des Täuflings ankommen. Manchmal genügt ein Betröpfeln, andere fordern ein Untertauchen. Das Kirchenrecht ist völlig uneinheitlich und alles andere als eindeutig. Angesichts eines derartig saloppen Umgangs mit der Rechtssicherheit beim Eintritt mutet die extreme Formstrenge beim Austritt seltsam an.

b. Austrittsgebühren gelten auch ohne Kirchensteuer

Die Rechtfertigung aus dem Kirchensteuererhebungsverfahren ist bereits deshalb offensichtlich haltlos, weil die Kirchenaustrittsgebühr selbst dann erhoben wird, wenn die fragliche Kirche überhaupt nicht am staatlichen Kirchensteuererhebungsverfahren teilnimmt.

Die evangelischen Freikirchen, die Zeugen Jehovas, die Mormonen, die Neuapostolische Kirche und viele andere mehr sind z.B. ebenso wie die katholische und die evangelische Kirche als Körperschaften des Öffentlichen Rechts anerkannt, bedienen sich bei der Erhebung der Kirchensteuer aber nicht der staatlichen Finanzämter, sondern unterhalten eigene Einzugstellen. Dennoch gilt das Kirchenaustrittsgesetz (Anlage 1) nach dem Wortlaut von § 1 auch für diese Gemeinschaften, so dass die Mitglieder sämtlicher öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften nur beim Amtsgericht und nur gegen Zahlung einer Gebühr austreten können.

Zwischen Austrittsgebühr und Kirchensteuer besteht also überhaupt kein direkter oder sachlicher Zusammenhang. Die aus dem staatlichen Kirchensteuerverfahren abgeleitete Rechtfertigung der Austrittsgebühr ist demgemäß schon konstruktiv gar nicht haltbar.

c. Die Obrigkeit bedient sich einer einzigartig merkwürdigen Konstruktion:

Bei dem staatlichen "Kirchenaustritt" soll es sich entgegen dem Wortlaut tatsächlich gar nicht um einen Austritt aus der Kirche handeln, sondern lediglich um eine "Beseitigung der staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft".

Erst die Kirchen nehmen diese sonderbare Erklärung des Bürgers gegenüber der staatlichen Behörde zum Anlass, sodann aus eigenem Recht den Bürger ohne jede weitere Erklärung oder Kommunikation aus der Kirche zu entlassen. Jedenfalls so mehr oder weniger, wirklich genau wissen es die Kirchen selbst nicht, die Frage ist insbesondere nach kanonischem Kirchenrecht höchst streitig. Eigentlich könnte es so einfach sein: der Zugang einer Kündigungserklärung (der im Streitfall mit den üblichen Mitteln nachgewiesen werden kann, z.B. Quittung, Einschreibbrief), beendet die Mitgliedschaft des Bürgers in der Kirche. So funktioniert dies reibungslos in der ganzen Welt. Die vom deutschen Gesetzgeber postulierte Nichtigkeit einer solchen Kündigungserklärung ist haltlos.

Wenn der Staat tatsächlich für Zwecke der Kirchensteuererhebung eine gesonderte Regelung möchte, möge diese Erklärung oder eine Kopie eben an das Finanzamt gerichtet werden. Oder es dürfte genügen, in der Steuererklärung die Kirchenmitgliedschaft genauso einfach durch Ankreuzen oder Ausfüllen zu deklarieren, wie dies z.B. hinsichtlich der steuerrelevanten Verhältnisse von Ehe und Abkömmlingen selbstverständlich ohne weiteres akzeptiert wird. Das deutsche gesetzliche Konstrukt, zwischen dem Kirchenaustritt und der "Beseitigung der staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft" zu unterscheiden und zu diesem Zweck ein aufwändiges Verwaltungsverfahren vorzuhalten, ist überflüssig. Jede daraus abgeleitete Belastung des Bürgers ist unnötig.

d. Terminologie

Das fragliche Gesetz (Anlage 1) bezeichnet sich als "Kirchenaustrittsgesetz", spricht an zahlreichen Stellen vom "Austritt" und dem "Austretenden", und die formularmäßig vorgeschriebene Erklärung (Anlage 3) lautet "Ich trete aus der Kirche ... aus.".

Dennoch aber soll es sich nicht um einen Kirchenaustritt handeln, sondern, wie ausgeführt, lediglich um eine "Beseitigung der staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft". Wenn der Austrittswillige rechtlich zutreffend seine Erklärung dahingehend formuliert, dass er lediglich die staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft beseitigen möchte, wird mit der Erklärung abgewiesen: diese - rechtlich zutreffende - Erklärung wird nicht akzeptiert.

Im Gegenteil: um aus der Kirche auszutreten, wird der Bürger gezwungen, eine rechtlich falsche Erklärung abzugeben. Allein dies ist schon so hanebüchend, dass die bestehenden Kirchenaustrittsgesetze als rechtswidrig angesehen werden müssen. Sie sind eines Rechtsstaats unwürdig.

Das Bundesverfassungsgericht (Anlage 6, Seite 8) sieht den terminologischen Widerspruch ein, möchte ihnen aber dadurch rechtfertigen, dass aus dem Kirchenaustrittsgesetz (!) an anderer Stelle ja deutlich werde, dass tatsächlich kein Kirchenaustritt erklärt werde, sondern nur die Beseitigung der staatlichen Folgen der Mitgliedschaft.

Dies ist nun allerdings völlig haltlos: Tatsächlich ist dieses Konstrukt in Deutschland nur wenigen spezialisierten Juristen geläufig. In der breiten Öffentlichkeit besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass der von den Behörden ausdrücklich erklärte Kirchenaustritt auch tatsächlich und rechtlich ein Kirchenaustritt ist. Vor allem aber ist eine vorsätzliche Irreführung durch den Gesetzgeber stets indiskutabel, selbst wenn die Wahrheit durch Gesetzesstudium ermittelt werden kann. Dies gilt erst recht, wenn die Irreführung auch noch völlig unnötig ist. Schon gar nicht rechtfertigt dies die Zurückweisung einer rechtlich zutreffenden Erklärung.

Ganz gewiss ist diese terminologische Entgleisung nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 EuMRK in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig.

3. Sachwidrige Gründe

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Erschwerungen des Kirchenaustritts mit der Kirchensteuer gerechtfertigt hat, bestehen doch erhebliche Anhaltspunkte, dass dies nicht die wahren Gründe für die Entscheidung sind. a. Nach inländischem Recht sind sämtliche Kosten des Verfahrens der Erhebung der Kirchensteuer von den Kirchen zu tragen (§ 9 Satz 3 Kirchensteuergesetz, vgl. Anlage 7).

Unter diesen Umständen sind auch die Kosten des behördlichen Austritts bereits in der von den Kirchen an den Staat gezahlten Vergütung enthalten, zumindest steht es dem Staat offen, diesen Aufwand von den Kirchen ersetzt zu verlangen. Es gibt hiernach also keine Veranlassung, diese Kosten beim Bürger zu erheben. Wenn dies dennoch geschieht, soll offenbar der Austritt künstlich erschwert werden.

b. Eine weitere nicht zu rechtfertigende Schikane besteht darin, dass die Gebühr im Voraus zu entrichten ist. Wie sich aus der Gebührenordnung (Anlage 2) ergibt, sind sämtliche Gerichtsgebühren nachträglich zu zahlen.

Die einzige Ausnahme betrifft die hier gegenständliche Kirchenaustrittsgebühr. Diese ist im voraus zu zahlen; anderenfalls wird die Erklärung gar nicht erst angenommen. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat für diese Sonderbehandlung keine Erklärung finden können. Es existiert auch keine. Der einzige Grund besteht darin, wiederum den Kirchenaustritt künstlich zu erschweren.

c. Ähnliches gilt für das Verbot der Stellvertretung. Das Kirchenaustrittsgesetz verlangt, dass der Betreffende persönlich bei Gericht erscheint.

Für viele Berufstätige bedeutet dies, dass ein halber Urlaubstag geopfert werden muss. Sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht ist Stellvertretung sonst selbstverständlich zulässig und möglich. Im Einkommensteuerrecht (§ 25 Abs. 2 Einkommensteuergesetz) sind die Steuererklärungen eigenhändig zu unterschreiben. Auch hier ist es aber nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige persönlich auf dem Finanzamt erscheint. Auch diese Ungleichbehandlung ist willkürlich und lässt befürchten, dass sachwidrige Motive bestehen.

4. Wirtschaftliche Bedeutung

Die für den „Kirchenaustritt" zu entrichtenden 30 Euro sind für manche Menschen wenig Geld, für andere sind es viel Geld, zumal wenn ein Verdienstausfall durch den mehrstündigen Zeitaufwand für das persönliche Erscheinen hinzukommt. Vor wenigen Tagen berichtete der Rechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen, dass das Land allein im Jahre 2007 aus dieser Gebühr 1,4 Millionen Euro eingenommen habe, vgl. Anlage 8

Gleichartige Kirchenaustrittsgesetze gelten inzwischen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auch wenn es hier vordergründig nur um 30€ geht, ist die wirtschaftliche Bedeutung dieses Verfahrens also immens. Angesichts von rund 200.000 Kirchenaustritten pro Jahr in Deutschland handelt es sich bundesweit um rund 6 Millionen Euro pro Jahr, mit denen Menschen durch den Staat von der Ausübung ihrer Religionsfreiheit abgehalten werden sollen.

III. Es gibt keinen vernünftigen Grund, und schon gar nicht „überzeugende und zwingende Gründe" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, weshalb in Deutschland eine einfache, schriftliche Kündigungserklärung als nichtig angesehen wird.

Soweit ersichtlich, ist Deutschland das einzige Land weltweit, das das vorliegende, komplizierte und teure Kirchenaustrittsverfahren für geboten hält. Allein schon dies indiziert die Überflüssigkeit. Kirchensteuer wird auch in anderen Ländern erhoben, doch auch diese Länder verlangen für den Austritt keine strengere Form als Schriftform. Bei dem staatlichen Kirchenaustrittsverfahren Deutschlands handelt es sich um ein Relikt aus einem restlos überholten Verständnis des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat, dessen fortwährende Aufrechterhaltung nach heutigem Verständnis der Menschenrechte nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Der Zusammenhang mit der Kirchensteuer ist nur vorgeschoben, um sich nicht von überkommenen Gewohnheiten trennen zu müssen - und um die Kirchen vor Austritten zu schützen.

Ergänzend beziehen wir uns auf die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift vom 27.07.2007 (Anlage 4) sowie auf unsere Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde (Anlage 5). Diese beziehen sich zwar auf die durch Art. 4 Grundgesetz des Bundesrepublik Deutschland geschützte Religionsfreiheit. In den hier maßgeblichen Fragen bestehen aber keine grundsätzlichen Unterschiede. Die willkürlich verweigerte Anerkennung von Kündigungserklärungen in einfacher Schriftform und die daraus hergeleitete finanzielle und zeitliche Belastung des Bürgers mit den Kosten eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens verletzt die durch Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Religionsfreiheit.

Der Zahlungs- und Kostenantrag beruht auf Art. 41 der Konvention. Nach §§ 578, 580 Nr. 8 ZPO berechtigt die Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch den Gerichtshof nach deutschem Recht lediglich zur Restitution von Urteilen, nicht aber – wie vorliegend – von Beschlüssen.

Carlos Claussen & Partner

Rechtsanwalt (Dr. Joachim Granzow)