Staatsvertrag Freistaat Thüringen/Jüdische Landesgemeinde

Staatsvertrag Freistaat Thüringen/Jüdische Landesgemeinde

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen Vom 7. Dezember 1993

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

1

Dem am 1. November 1993 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.

Erfurt, den 7. Dezember 1993
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller

Vertrag

zwischen dem

Freistaat Thüringen

und

der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen

Geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der Jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen wird zwischen dem Freistaat Thüringen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und

der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen, Sitz Erfurt, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter,

folgender Vertrag geschlossen:

Artikel 1

Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich der Freistaat Thüringen an den Ausgaben der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung mit jährlich 300 000,00 DM, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1993.

Diese Zahlung tritt an die Stelle der bisher an die Jüdische Landesgemeinde Thüringen erbrachten freiwilligen Leistungen.

Der Betrag ist in seiner Höhe jährlich, beginnend 1994, den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, 2 Kinder, 7. Dienstaltersstufe). Die Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich im Vorjahr die der Berechnung zugrundegelegte Besoldung erhöht oder vermindert hat; ausgenommen wird die Anpassung der Besoldung an die Besoldungshöhe der alten Bundesländer.

Artikel 2

Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

Artikel 3

Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Artikel 1 erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Landesgemeinde, durch die Landesgemeinde.

Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden an den Freistaat Thüringen sind ausgeschlossen.

Artikel 4

Die Jüdische Landesgemeinde Thüringen wird über die gemäß Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Thüringen herantragen. Unberührt bleiben unter dem Gesichtspunkt der Denkmalpflege gewährte Zuschüsse oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährte Zuschüsse zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe sowie nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze gewährte Zuschüsse zur Sicherstellung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Thüringens.

Artikel 5

Die Thüringer Landesregierung und die Jüdische Landesgemeinde Thüringen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen.

Artikel 6

Die Vertragschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche weise beseitigen.

Artikel 7

Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen die Erklärung des Freistaates Thüringen zugegangen ist, daß der Thüringer Landtag dem Vertrag zugestimmt hat.

Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden. Geschehen zu Erfurt am 01. November 1993. Dr. Bernhard Vogel

Der Thüringer Ministerpräsident

Der Vorstand der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen

Raphael Scharf-Katz

Manfred J. Wagner


Bereitgestellt von: f.sippel@soemtron.sb.sub.de (Franz Sippel)