Ethikunterricht in Nordrhein-Westfalen - IBKA-Landesverband zum Schulversuch

Stellungnahme des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen

(zur Anhörung der Landtagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen in NRW am 18. 03. 1997 zum geplanten Schulversuch "Praktische Philosophie" als "Ersatz"fach für konfessionellen Religionsunterricht mit Beginn des Schuljahres 1997/98)

Inhalt

  1. Zur Geschichte und Rechtsstellung des Religionsunterrichts
    1. Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der einschlägigen Vorschriften
    2. Zur Vereinbarkeit des Landesrechts mit dem Grundgesetz
    3. Religionsunterricht als "ordentliches Lehrfach"
  2. Zum Interesse am Ethikunterricht
    1. Zur Initiative der Kirchen
    2. Zur "Freistundenproblematik"
  3. Zum Ethikunterricht als Ersatzunterricht
    1. Zur Begründung des Religionsunterrichts
    2. Religionsunterricht und Weltanschauungsfreiheit
    3. Religionsunterricht und Schulpflicht
    4. Zum "Missbrauchs"vorwurf
  4. Zum Ethikunterricht als Regelunterricht
    1. Ethik- und Religionsunterricht
    2. Staatliche und kirchliche Werteerziehung
  5. Zur Bedeutung von Religion und Religionsunterricht
    1. Zur Wertefrage
    2. Zum "Wertedefizit" der Nichtteilnehmer
    3. Zu den Inhalten des Religionsunterrichts
    4. Zur Klage über mangelnde religiöse Sozialisation
    5. Zur "religiösen Dimension des Lernens"
  6. Bewertung der ministeriellen Vorgaben
    1. Grundsätzliches
    2. Zu den Aufgaben und Zielen
    3. Zum Inhaltsbereich "Begegnungen mit Religionen, Weltanschauungen und Kulturen"
  7. Religionsunterricht und Rahmenkonzept
  8. Abschließende Wertung

Vorbemerkung

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten begrüßt es, dass nunmehr, wenn auch spät, doch noch auch die Vertreter der Betroffenen zur längst beschlossenen Einführung eines Ersatzunterrichtes für Nichtteilnehmer am Religionsunterricht gehört werden.

Wir würden dennoch anregen, dass künftig in derartigen, die Klientel der Kirchen explizit nicht betreffenden Angelegenheiten, Vertreter der Betroffenen vor einer Entscheidung, und von den entscheidenden Gremien, namentlich auch von der Landesregierung, gehört würden, bzw. dass eingehende Stellungnahmen zumindest beachtet würden.

Ergänzend zu dieser Stellungnahme verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 24. 6. 1996.

1. Zur Geschichte und Rechtsstellung des Religionsunterrichts

1. Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der einschlägigen Vorschriften

Im Mittelpunkt der hier vorzunehmenden Erörterung zur geplanten Einführung eines Ersatzfaches für Nichtteilnehmer am Religionsunterricht (in Anlehnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Folgenden als "Ethikunterricht" bezeichnet) steht die Frage nach einer "Werteerziehung" der Schüler und nach der allgemeinbildenden Bedeutung des Religionsunterrichts, steht die zentrale These, Art. 7(3) GG sei als Auftrag des Staates an die Religionsgemeinschaften zu verstehen, an seiner statt für die Werteerziehung der Schüler zu sorgen.

Auffallend an der Debatte ist, dass seitens der Befürworter des Ethikunterrichts die für den Religionsunterricht wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes regelmäßig unvollständig zitiert werden. Die letztlich jeder Argumentation zugunsten der Einführung eines Ethikunterrichts zugrundeliegende Behauptung, dass die grundlegende Bestimmung über den Religionsunterricht die Vorschrift sei, dass dieser "ordentliches Lehrfach" sei, und dass sich hieraus ergebe, dass das Grundgesetz dem Religionsunterricht eine herausragende Bedeutung zumesse, verkennt zum Ersten die Bedeutung des Begriffs "ordentliches Lehrfach", zum Zweiten die Bedeutung der allein zitierten Bestimmung, die im Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes keineswegs eine zentrale, sondern eine allenfalls drittrangige Rolle spielt, und zum Dritten, dass die zitierte Vorschrift so im Grundgesetz überhaupt nicht vorkommt.

Eine sachgemäße Erörterung des Themas kann jedoch nicht unter Fixierung auf eine aus dem Zusammenhang gerissene falsch zitierte drittrangige Passage vonstatten gehen, sondern hat erstens vom vollständigen Wortlaut der grundlegenden Vorschriften auszugehen, zweitens diesen im Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes zu betrachten, und hierbei drittens die historischen Zusammenhänge zu berücksichtigen. Der vollständige Wortlaut der grundlegenden Vorschriften lautet nun:

Art. 7(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

Art. 7(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Es fällt auf, dass hier nicht bestimmt ist, dass Religionsunterricht Lehrfach an allen öffentlichen Schulen sei, sondern lediglich an "öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen". Somit ist bereits nach dem Wortlaut des stets verkürzt zitierten Art. 7(3) ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass Schüler vom Religionsunterricht "nicht erreicht" werden, nämlich Schüler an bekenntnisfreien Schulen.

Da für die weiteren Ausführungen der historische Kontext wesentlich ist, soll hier zunächst das gelegentlich gehörte Argument aufgegriffen werden, das Grundgesetz habe die Werteerziehung bewusst den Religonsgemeinschaften übertragen als Reaktion auf die Erfahrungen mit staatlicher "Werteerziehung" im Dritten Reich [So zum Beispiel in der Broschüre "Die bildende Kraft des Religionsunterrichts" der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1996, S.22 ]. Dieses Argument ignoriert allerdings die Tatsache, dass im parlamentarischen Rat auf Entscheidungen im Bereich des sogenannten "Staatskirchenrechts" bewusst verzichtet und stattdessen das gesamte "Staatskirchenrecht" der Weimarer Reichsverfassung inhaltlich unverändert übernommen wurde. Auch die hier in Frage stehenden Vorschriften entstammen in ihrem wesentlichen Inhalt der Weimarer Reichsverfassung, und setzen die Vorschriften von Art. 149(1),(2) WRV fort, welche lauten:

Art. 149(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetze geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts erteilt.

Art. 149(2) Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichern Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.

Somit ist zunächst festzustellen, dass hier von einer nach dem zweiten Weltkrieg getroffenen bewussten Entscheidung keine Rede sein kann. Andererseits vermag allerdings der ältere Text wesentliche Hinweise zur Auslegung des jüngeren zu geben. Hier ist festzustellen, dass Art. 149(2) WRV deutlich die Freiwilligkeit des Religionsunterrichts sowohl für die Lehrer als auch die Schüler betont. Insbesondere ist zu beachten, dass hier unmissverständlich von einer Willenserklärung die Rede ist. Hier wird also keinesfalls, wie dies für die heutige Rechtslage gern behauptet wird, ein Recht gewährt, aus Gewissensgründen die Teilnahme am Religionsunterricht abzulehnen, sondern die Teilnahme der freien Willenserklärung anheimgestellt. Nach dem Text der Weimarer Reichsverfassung ist somit der Religionsunterricht keineswegs ein Pflichtfach mit Abmeldemöglichkeit, sondern ein fakultatives Fach. Im Vergleich beider Verfassungstexte erkennt man in der Herauslösung der Vorschrift des Art. 7(2) aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang und seiner Stellung vor Art. 7(3), die letzterem den Charakter einer bloßen Durchführungsbestimmung verleiht, sogar eine nochmals verstärkte Betonung der Freiwilligkeit für den Schüler. Somit begründet auch Art. 7(2) keineswegs ein Recht zur ausnahmsweisen Nichtteilnahme am "ordentlichen Lehrfach" Religionsunterricht, sondern ein Wahlrecht, so dass grundsätzlich Art. 7(2) sogar so zu interpretieren ist, dass nicht etwa diejenigen Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, vom Religionsunterricht ab-, sondern umgekehrt diejenigen, die teilnehmen, anzumelden sind. Vor dem Hintergrund der Weimarer Reichsverfassung muss darüberhinaus auch die grundlegende Behauptung gesehen werden, bei der Institutionalisierung des Religionsunterrichts als "ordentliches Lehrfach" handele es sich um einen staatlichen Auftrag an die Religionsgemeinschaften.

Tatsächlich nämlich handelt es sich bei der Regelung des Art. 149 WRV um eine hart umkämpfte Kompromisslösung [2], die insbesondere aufgrund des Drängens der katholischen Kirche Eingang in die Verfassung gefunden hat. Dieser Kompromiss muss nun vor dem Hintergrund der historischen Situation 1919 gesehen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Weimarer Verfassung entgegen dem in vielen deutschen Ländern zuvor üblichen konfessionell geprägten, oft kirchlichen Schulwesen, mit der Regelung des Art. 144 WRV erstmals das gesamte Schulwesen der staatlichen Aufsicht unterstellt, mithin die vorgefundene Tradition kirchlichen Schulwesens beendet. Die eigentlich logische Konsequenz, die Verweisung der religiösen Unterweisung aus der nunmehr staatlichen Schule in die religiöse Gemeinde, konnte jedoch gegen den Widerstand namentlich der katholischen Kirche, die dem Staat grundsätzlich das Recht streitig zu machen suchte, das Schulwesen vollständig seiner bürgerlichen Autorität zu unterstellen [3], nicht durchgesetzt werden. Es musste daher mit Art. 149(1) eine Ausnahme von Art. 144 zugelassen und für den Religionsunterricht den Kirchen ein eigentlich systemwidriger Einfluss auf das Schulwesen eingeräumt werden. Art. 149(2) stellt jedoch unmissverständlich klar, dass dieses dem Staat von den Kirchen aufgenötigte "ordentliche Lehrfach" lediglich ein unverbindliches Angebot darstellt.

Die derzeitige Regelung des Art. 7(2),(3) GG setzt diese Regelung fort, ist also ebenso als Ausnahmeregelung zu Art. 7(1) GG anzusehen. Art. 7(3) begründet demnach weder eine Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichts, noch auch nur eine Bestandsgarantie für denselben, sondern einzig und allein eine Ausnahmegenehmigung, ein "ordentliches Lehrfach" der Aufsicht von Religionsgemeinschaften zu unterstellen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bezeichnung des Religionsunterrichts als "ordentliches Lehrfach" keineswegs als besondere Wertschätzung dieses Faches, sondern als dem Staat von den Kirchen abgetrotztes Zugeständnis, ihre religiöse Unterweisung an den staatlichen Schulen als den im staatlichen Interesse gelehrten Fächern gleichwertiges Unterrichtsfach unterzubringen.

Insbesondere stehen hier nicht die Kirchen im Dienst des Staates, sondern umgekehrt der Staat im Dienst der Kirchen. Dies bestätigt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. 2. 1987 [4], derzufolge der Religionsunterricht "nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, ...[ist.]
Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheit zu vermitteln, ist seine Aufgabe (...).
Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Kirchen über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich. Ändert sich deren Verständnis vom Religionsunterricht, muß der weltanschaulich neutrale Staat dies hinnehmen." [5] Staatliches Interesse jedoch könnte grundsätzlich höchstens an einer allgemeinen Morallehre bestehen, und ebendiese darf der Religionsunterricht ausdrücklich nicht sein! Von daher kann keine Rede sein von einem staatlichen Auftrag zur Werteerziehung, sondern ganz im Gegenteil hat der Religionsunterricht explizit rein innerkirchlichen Interessen, nämlich der Glaubensunterweisung, zu dienen. Zur Beurteilung der Bedeutung von Art. 7(3) Satz 1 GG ist darüberhinaus Art. 141 GG (die "Bremer Klausel") zu beachten, der ausdrücklich eine Ausnahme von Art. 7(3) Satz 1 zulässt.

Diese Bremer Klausel macht deutlich, dass hier mitnichten eine besonders bedeutsame wohlüberlegte Entscheidung getroffen ist, sondern dass lediglich eine in der Weimarer Reichsverfasung vorgefundene Vorschrift eher halbherzig übernommen wurde. Sie zeigt insbesondere, dass der Materie der Regelung offenkundig keine große Bedeutung zugemessen wurde, da die Bestimmung, dass Religionsunterricht "ordentliches Lehrfach" ist, offensichtlich nicht für wichtig genug erachtet wird, deswegen bereits bestehendes abweichendes Landesrecht zu ändern, im Gegensatz übrigens zu Art. 7(2) und Art. 7(3) Satz 3 [6]! Vor diesem Hintergrund, namentlich der Tatsache, dass die für gewöhnlich nicht beachteten Vorschriften, denen zufolge die Teilnahme sowohl für Lehrer als für Schüler freiwillig sind, keine Ausnahme zulassen, wird die Nachrangigkeit dieser Regelung offenkundig.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es sich beim Religionsunterricht nicht um ein besonders bedeutsames Unterrichtsfach handelt, sondern um ein vor mehr als einem Menschenalter dem Staat abgetrotztes kirchliches Privileg als Relikt aus vordemokratischen Zeiten, die staatliche Einrichtung Schule für ihre Glaubensunterweisung nutzen zu dürfen.

Fußnoten:

  1. siehe auch Reinhold Zippelius, Staat und Kirche, München 1997, S. 149 und 152f.
  2. R. Zippelius, loc. cit, S.149
  3. BVerfGE 74, S. 244, zit. nach Erwin Fischer, Volkskirche ade! : Trennung von Staat und Kirche, S. 119 (4. Auflage, Aschaffenburg 1993)
  4. BVerGE 74, S. 252f, zit. nach E. Fischer, loc. cit.
  5. d.h., auch in Bremen "bestimmen die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht", und auch in Bremen "darf kein Lehrer gegen seinen Willen zur Erteilung von Religionsunterricht gezwungen werden", nur "ordentliches Lehrfach" muss dieser Unterricht nicht sein.

2. Zur Vereinbarkeit des Landesrechts mit dem Grundgesetz

Die hier maßgeblichen Vorschriften des Art. 14 der Landesverfassung sind unseres Erachtens in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar: Zum einen widerspricht Art. 14(4) der Regelung des Art. 7(2) GG, insofern er von einer "Befreiung" vom Religionsunterricht spricht, also eine staatliche Handlung, nämlich die Erteilung einer Befreiung, fordert, während Art. 7(2) GG lediglich von einer Entscheidung der Eltern spricht, die also unmittelbar, ohne zwischengeschalteten Hoheitsakt, wirksam wird. Ebenfalls mit dem Grundgesetz unvereinbar dürfte Art. 14(1) S.1 sein, insofern er bekenntnisfreie Schulen mit Weltanschauungsschulen gleichsetzt und somit wesentlich ungleiches gleich behandelt. Jedenfalls mit Art. 7(3) S.1 GG i.V. mit Art. 137(7) WRV u. Art. 140 GG unvereinbar ist jedoch der dieser Vorschrift Rechnung tragende § 21(2) SchOG, insofern er das Recht zur Erteilung von Weltanschauungsunterricht beschneidet und somit Weltanschauungsschulen anders behandelt als religiöse Bekenntnisschulen, und somit ebenso gegen die Gleichstellungsklausel des Art. 137(7) WRV verstößt wie gegen Art. 7(3) S.1 GG, der eben aufgrund dieser Klausel das Recht zur Erteilung von "Religions"unterricht auch den Weltanschauungsgemeinschaften gewährt.

3. Religionsunterricht als "ordentliches Lehrfach"

Wenn auch, wie vorstehend ausgeführt, die Bestimmung des Art. 7(3) GG den Religionsunterricht nicht über die übrigen Schulfächer erhebt, so bedeutet sie dennoch, dass der Religionsunterricht kein gewöhnliches Lehrfach ist. Denn anders als alle anderen Schulfächer dient er nicht staatlichem, sondern kirchlichem Interesse. Dieser Umstand macht den Religionsunterricht durchaus von allen anderen Lehrfächern wesentlich verschieden, ohne indes eine Rangfolge zu begründen. Denn während die anderen Lehrfächer der Erfüllung des staatlichen Erziehungsanspruches dienen, dient der Religionsunterricht der religiösen Unterweisung im Sinne einer Religionsgemeinschaft. Dieser wesentliche Unterschied wird durch Art 7(3) Satz 2 GG unterstrichen, demzufolge der Religionsunterricht, im Gegensatz zu den übrigen Fächern, die grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der politischen und gesellschaftlichen Ordnung des Staates erteilt werden, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Religionsgemeinschaft erteilt wird. Somit ist der Religionsunterricht ein von den übrigen Fächern wesentlich verschiedenes, also un-gewöhnliches, außer-ordentliches Fach [7].

Hieran vermag auch Art. 7(3) Satz 1 nichts zu ändern, der Religionsunterricht wird durch diese Vorschrift nicht zum gewöhnlichen Fach. Die Vorschrift besagt somit nichts anderes, als dass der Religionsunterricht, wiewohl er faktisch ein außerordentliches Lehrfach ist, formal so zu behandeln ist, als ob er ein ordentliches Lehrfach wäre, d.h., mit den übrigen normalen Lehrfächern gleich zu behandeln ist, also unter den gleichen Bedingungen wie diese, insbesondere ebenso wie diese von staatlich ausgebildeten und besoldeten Lehrkräften, zu erteilen und gleich diesen beurteilungs- und versetzungsrelevant ist.

Hierdurch wird jedoch dieses "ordentliche Lehrfach" dennoch kein Teil des allgemeinen Fächerkanons und keine originär staatliche Aufgabe, sondern bleibt religiöse Unterweisung der Kirchen, eine den Kirchen vom Staat erbrachte Dienstleistung.

Der Umstand jedoch, dass sich die Kirchen bei der Durchführung des Religionsunterrichts des Staates als Vollzugsgehilfen bedienen, vermag den seinem Wesen nach kirchlichen Charakter des Religionsunterrichts nicht zu verändern [8], so dass im Religionsunterricht nicht eigentlich der Staat, sondern durch den Staat die Kirchen handeln. Somit handelt es sich beim Religionsunterricht nicht um regulären staatlichen Unterricht im Rahmen des staatlichen Erziehungsanspruchs, sondern um ein zusätzliches kirchliches Angebot außerhalb des allgemeinen staatlichen Curriculums, für das der Staat lediglich den Kirchen die Infrastruktur zur Verfügung stellt, und daher bei der Religionsstunde nicht um eine reguläre Unterrichtsstunde, sondern um eine Stunde, in der der Staat auf die Erteilung regulären Unterrichts verzichtet, um den Schülern in dieser Zeit den Besuch des seinem Wesen nach kirchlichen Religionsunterricht zu ermöglichen, also um eine vom Staat als selbständig Erziehendem zugunsten des Religionsunterrichts gewährte Freistunde, vergleichbar der mit einem etwaigen Schulgottesdienst verbundenen Freistunde.

Fußnoten:

  1. Offensichtlich wird dies innerhalb der Kirchen durchaus erkannt. Erinnert sei an eine Äußerung des Ordinarius für öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität Halle-Wittenberg, Karl-Hermann Kästner, der lt. Bericht der "Ruhrwelt" vom 15. 3. 1997 im Rahmen der 32. Essener Gesüräche unter anderem ausführte, dem Religionsunterricht fehle "insoweit von vornherein die Qualität als staatlich veranstaltetes ordentliches Lehrfach".
  2. Ebenso wie auch aus der Kirchensteuer nicht dadurch eine staatliche Abgabe wird, dass sie durch das staatliche Finanzamt eingezogen wird.

2. Zum Interesse am Ethikunterricht

1. Zur Initiative der Kirchen

Wie zuvor in anderen Ländern geht auch in Nordrhein-Westfalen die Initiative zur Einführung des Ethikunterrichts von den Kirchen aus. Anknüpfungspunkt der Forderung ist die Klage, dass "immer mehr Schüler vom Religionsunterricht nicht erreicht" würden, wobei als vorgeblicher Grund für die Notwendigkeit eines Ersatzunterrichts in der Regel entweder genannt wird, die Nichtteilnehmer bedürften, anders als die Teilnehmer, einer besonderen "Sittlichkeitserziehung", oder aber, ihnen werde die Möglichkeit einer "mündigen Entscheidung" in Fragen der Weltanschauung vorenthalten. Über die inhaltlichen Aspekte dieser Argumentation wird an anderer Stelle zu sprechen sein, bereits an dieser Stelle sei jedoch festgestellt, dass sie, und zwar unabhängig von der Frage sachlicher Richtigkeit, bereits aufgrund von grundsätzlichen Aspekten unzulässig ist, da den Kirchen eine Einlassung zu diesen Fragen generell nicht zusteht. Denn hier ist zunächst festzuhalten, dass das Grundgesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass Schüler, nämlich solche an bekenntnisfreien Schulen, nicht vom Religionsunterricht erreicht werden. Wenn also Eltern ihre Kinder oder religionsmündige Schüler sich selbst vom Religionsunterricht nicht erreichen zu lassen wünschen, so ist dies etwas, was die Verfassung ihnen ausdrücklich vorbehält, und nichts, was irgendjemand zu beklagen hätte. Dieses verfassungsrechtlich garantierte Vorbehaltsrecht wird nun bereits durch die konsequente Nichteinrichtung bekenntnisfreier Schulen weitgehend ausgehöhlt, und würde durch die Einrichtung eines Ersatzfaches vollends unterlaufen.

Weiter ist festzustellen, dass die Kirchen, was in der öffentlichen Wahrnehmung zumeist übersehen wird, keineswegs "neutrale" Institutionen, sondern Interessensverbände sind, und als solche nicht das geringste Mandat haben, über den Kreis ihrer Anhänger hinaus für andere zu sprechen, insbesondere nicht berechtigt sind, in diesem Staat irgendetwas zu fordern in Bezug auf Außenstehende, wozu hier auch jene zählen, die sich durch Abmeldung vom Religionsunterricht insofern nach außen gestellt haben. Wenn nun also die Kirchen anführen, sich um wesentliche Belange derer zu sorgen, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, so "hüten" die Hirten hier auf fremden Weiden. Es handelt sich dabei also keinesfalls um eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, sondern um eine unerwünschte Einmischung in fremde Angelegenheiten.

Wenn dementgegen die Kirchen geltend machen, öffentliche Aufgaben im Sinne einer Sicherung von grundlegenden Strukturen für die staatliche Ordnung auszuüben, oft festgemacht an einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat des ehemaligen Verfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde [9] -über das an geeigneter Stelle noch zu reden sein wird-, so ist daran zu erinnern, und zwar mit den Worten eben jenes Ernst-Wolfgang Böckenförde, dass "die Religion bzw. eine Religion als solche (...) keinen normativen Status im und für den Staat (hat)" [10], den Kirchen also keine quasistaatlichen Befugnisse zustehen. Insbesondere ist festzuhalten, dass, im Gegensatz etwa zu den politischen Parteien, die Kirchen keinen verfassungsrechtlichen Auftrag haben, denn eine der Vorschrift des Art. 21(1) S. 1 GG11 analoge Vorschrift des Inhalts, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bei der sittlichen Erziehung des Volkes mitwirken, geschweige für diese sorgen, enthält das Grundgesetz nicht. Somit verfügen die Kirchen über keinerlei öffentlichen Auftrag, sondern lediglich über einen Freiraum zur Gestaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Den in Ausnutzung dieses Freiraums getroffenenen Maßnahmen allerdings kann nur unterliegen, wer sich -freiwillig- in diesen Freiraum hineinbegibt. Über diesen Rahmen hinaus jedoch fehlt einem kirchlichen Handeln jegliche Legitimation, so dass insbesondere weder der -selbsterteilte- "Missionsauftrag" noch das universalistische Selbstverständnis der Kirchen eine Einmischung in die Angelegenheiten Dritter zu legitimieren vermögen. Insbesondere hat daher der Staat nicht etwa den Kirchen über ihre freiwillige Klientel hinausgehenden Einfluss zu verschaffen, sondern ganz im Gegenteil die Kirchen gegebenenfalls in ihre Schranken zu weisen und seine Bürger vor Übergriffen zu schützen. Wenn nun die Kirchen geltend machen, die Nichtteilnehmer am Religionsunterricht bedürften einer besonderen "Sittlichkeitserziehung", so steht hinter dieser Behauptung die -wenn auch meist unausgesprochene- Unterstellung, die Nichtteilnehmer hätten im Vergleich zu den Teilnehmern, also der eigenen Klientel, ethische oder moralische Defizite. Abgesehen davon, dass über den damit behaupteten Unterschied keinerlei Untersuchungen vorliegen, es sich also um bloße Unterstellungen handelt, werden hierdurch kirchenfreie Menschen aufs Übelste diffamiert, zum Zwecke der Propaganda für eigene Interessen. Es sei daran erinnert, dass der Staat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die solcherart diffamierten eigentlich verpflichtet wäre, die Kirchen hier in ihre Schranken zu weisen.

Wir gehen allerdings davon aus, dass die Kirchen in Wirklichkeit überhaupt nicht um das Wohl der Nichtteilnehmer, sondern um die Verbreitung ihrer Lehren besorgt sind, und dass der Ersatzunterricht zum einen den Zweck haben soll, die Abmeldung vom Religionsunterricht weniger attraktiv zu machen, und zum anderen, denjenigen, die sich der unmittelbaren kirchlichen Belehrung des Religionsunterrichtes doch entziehen, quasi durch die Hintertür im Ersatzfach doch noch ihre Lehren zu vermitteln. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass zunächst von einer Anlehnung des Lehrplans für das Ersatzfach an die Lehrpläne für den Religionsunterricht die Rede war. Auch das aus den Reihen der Religionslehrer stammende Angebot, den Stellenbedarf gegen Null gehen zu lassen, weist in diese Richtung.

Die wahren Beweggründe der Kirchen entlarvt auch der Umstand, dass die Kirchen unter anderen Umständen, so etwa in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Einführung des Ethikunterrichtes in anderen Bundesländern, und heute in der Debatte um LER in Brandenburg, durchaus auch ganz anders argumentieren, und geltend machen, dass der Staat aufgrund seiner weltanschaulichen Neutralität nicht befugt sei, neben dem Religionsunterricht Werteerziehung in eigener Verantwortung zu betreiben, mithin dem Staat generell das Recht bestreiten, das zu tun, was sie hier und jetzt von ihm fordern.

Diese Widersprüche, in die sich die Kirchen hier verwickeln, sind allerdings leicht aufzulösen, wenn man die wahren Gründe der Kirchen zugrundelegt. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass es den Kirchen darum geht, den Besuch des Religionsunterrichts zu fördern, so stellt sich Ethikunterricht, je nach den Umständen, einmal als unliebsame Konkurrenz für den Religionsunterricht, einmal jedoch als Fach dar, das als Alternative weniger attraktiv ist als eine Freistunde [12].

Besonders auffallend in diesem Zusammenhang ist auch die in anderen Bundesländern gebräuchliche Praxis, das Ersatzfach nur für Schüler solcher Klassen anzubieten, für die auch Religionsunterricht angeboten wird. Folgte man nämlich den vorgebrachten Argumenten, so wäre gerade in den Klassen, in denen kein Religionsunterricht angeboten wird, das Ersatzfach nunmehr für alle Schüler wichtig. Gerade in diesen Klassen jedoch wird das Ersatzfach nicht angeboten [13], also offensichtlich für verzichtbar gehalten. Allein dieser Umstand beweist, dass die Kirchen ihre eigenen Argumente nicht glauben, und es ihnen nicht um die Versorgung der Nichtteilnehmer mit Sinn- und Werteunterricht geht, sondern einzig und allein um eine Strafe für die "Religionsflüchtlinge".

Dieses Ansinnen der Kirchen jedoch weisen wir in aller Schärfe zurück. Der Staat ist weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, Schüler zugunsten einer Teilnahme am Religionsunterricht zu beeinflussen, sondern hat ganz im Gegenteil Betroffene vor dahingehenden Pressionen zu schützen.

Fußnoten:

  1. "Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.", Ernst Wolfgang Böckenförde, in: Recht, Staat, Freiheit, Frankfurt am Main 1992, S. 112
  2. E.-W. Böckenförde, loc. cit., S. 139f
  3. "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit."
  4. Oder womöglich sogar noch unattraktiver als der Religionsunterricht selbst. So zum Beispiel, wenn der Ethikunterricht, anders als der Religionsunterricht, außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit, etwa in siebten Stunden oder Nachmittags stattfindet, oder gar, wie bei der bestehenden Ersatzfachregelung in Nordrhein-Westfalen für die gymnasiale Oberstufe, an die Stelle des als "Billignotenfach" bekannten Religionsunterrichts das hohe Anforderungen stellende Fach Philosophie tritt, was dann unter anderem zu der absurden Konsequenz führt, dass etwa muslimische Schüler, um dem Philosophieunterricht zu entgehen, als Ersatz für den Ersatz einen christlichen Religionsunterricht besuchen.
  5. Besonders deutlich wird dies für das Beispiel Hessen aus einer Rede des damaligen Ministerpräsidenten Holger Börner vor der Synode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck, in der es unter anderem heißt: "Ethikunterricht kann nur dort eingerichtet werden, wo Religionsunterricht tatsächlich angeboten, aber nicht angenommen wird ... Um es zu verdeutlichen: verpflichtender Ethikunterricht darf nicht als Ersatz angeboten werden, wenn Religionsunterricht wegen Lehrermangels nicht erteilt wird. Der Sinn des Gesetzes würde dadurch in sein Gegenteil verkehrt." (zit. nach Edgar Baeger, "Ethik-Unterricht als Ersatz für Religionsunterricht?", in: Handbuch für konfessionslose Lehrer, Eltern und Schüler, Aschaffenburg 1992, S. 143f, Hervorhebung dort)

2. Zur "Freistundenproblematik"

Eine andere Argumentation stützt die behauptete Notwendigkeit des Ethikunterrichts auf Probleme, die durch die für Nichtteilnehmer am Religionsunterricht anfallende Freistunde entstehen. Hier gleich vorweg: Das oft gehörte Argument, es sei ungerecht, dass die einen frei hätten, während die anderen zum Religionsunterricht "müssten", ist schon allein deswegen unsinnig, weil niemand zum Religionsuntericht muss. Jedem Schüler, bzw. seinen Eltern, der sich hierdurch benachteiligt fühlt, steht es frei, sich ebenfalls abzumelden. Wenn hier also argumentiert wird, weil einige Schüler auf das Abmelderecht verzichten und -somit freiwillig- am Religionsunterricht teilnehmen, müssten die anderen mit der gleichen Stundenzahl belastet werden, so ist diese Argumentation ebenso haltlos wie etwa eine Forderung, Schüler, die nicht im Schulchor oder -orchester mitwirkten, müssten stattdessen eine Ersatzleistung erbringen. Was nun die durch die Freistunde bedingten etwaigen Aufsichtsprobleme angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass diese Aufsichtsprobleme nicht dadurch entstehen, dass diese Schüler nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sondern dadurch, dass dieser nicht in den Eckstunden stattfindet. Die Situation stellt sich also so dar, dass zunächst die eventuellen Nichtteilnehmer durch die konsequente Nichterrichtung von bekenntnisfreien Schulen gezwungen werden, solche Schulen zu besuchen, an denen -für andere Schüler- Religionsunterricht erteilt wird, sodann durch vorsätzlich ungeschickte Stundenplanerstellung ein vermeidbares Problem bewusst erzeugt wird, und dann dieses Problem als Argument vorgeschoben wird, um diesen Schülern ein Ersatzfach aufzunötigen.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Freistunde keineswegs, wie es oft formuliert wird, um "Unterrichtsausfall", sondern um unterrichtsfreie Zeit handelt. Da für diese Schüler kein Unterricht, gemäß den obigen Ausführungen überhapt kein regulärer Unterricht stattfindet, handelt es sich bei dieser Freistunde um eine "Springstunde". In Jahrgangsstufen, in denen Aufsichtspflicht besteht, sind Springstunden jedoch grundsätzlich unzulässig, so dass hier die Verlegung des Religionsunterrichts in die Eckstunden sogar zwingend geboten wäre.

Die Freistundenproblematik entsteht somit erst aus dem Bestreben, durch bewusstes Verlegen des Religionsunterrichts in die Mittelstunden der Abmeldetendenz entgegenzuwirken. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass es nicht Aufgabe des Staates sein kann, den Besuch religiöser Unterweisung zu forcieren, und dass das kirchliche Privileg, die jeweilige Glaubensunterweisung dem Staat aufbürden zu können, jedenfalls nicht den geregelten Ablauf des allgemeinen staatlichen Unterrichts stören darf. Falls eine dementsprechende ordentliche Unterrichtsorganisation erhöhte Abmeldezahlen zur Folge haben sollte, so hat dies den Staat nicht zu interessieren, und die Kirchen, die keinen Anspruch darauf haben, dass ihre Lehren entgegengenommen werden, haben dies zu akzeptieren.

3. Zum Ethikunterricht als Ersatzunterricht

1. Zur Begründung des Religionsunterrichts

In der Diskussion um das Fach "Praktische Philosophie" (im Folgenden weiter "Ethikunterricht") fällt auf, dass dieses von seinen Befürworten in der Regel nicht aus sich heraus, sondern vom Religionsunterricht her begründet wird. Ungeachtet der geradezu absurden Tatsache, dass hier die Einführung eines Faches gefordert wird, ohne auch nur zu versuchen, dieses von einem eigenständigen besonderen Bildungsauftrag her zu begründen, fällt auf, dass die behauptete Notwendigkeit des Ethikunterrichts somit einzig und allein aus der bloßen Existenz des Religionsunterrichts als "ordentliches Lehrfach" begründet wird, bis hin zu der Konsequenz, dass, wenn das "ordentliche Lehrfach" nicht erteilt wird, auch der dieses ersetzende Ethikunterrichts entfällt.

Insbesondere steht und fällt die gesamte Argumentation mit dieser Existenz, da ohne ein "ordentliches Lehrfach" Religionsunterricht auch kein Ethikunterricht auch nur in Erwägung gezogen würde. Bevor aber diese bloße Existenz irgendetwas begründen kann, müsste zunächst sie selbst begründet sein, und dann insbesondere auch die funktionale Begründung des Ersatzfaches als Ort der Werteerziehung aus einer entsprechenden funktionalen Begründung des Religionsunterrichts abgeleitet sein, da ein Ersatz des Religionsunterrichterrichts in dieser Hinsicht logischerweise nur dann erforderlich sein kann, wenn der Religionsunterricht selbst um dieses Zweckes willen eingerichtet ist.

Es ergibt sich demnach, dass zunächst die Frage nach der Begründung des Religionsunterrichts selbst geklärt werden muss. Bezeichnenderweise jedoch wird diese Frage überhaupt nicht gestellt.

Geht man jedoch dieser Frage nach, so stellt man fest, dass gerade die Werteerziehung, die zur Begründung des Ersatzfaches herangezogen wird, zur Begründung des Religionsunterrichts in der Regel nicht herangezogen wird, und wenn, dann allenfalls in der Form, dass hier die Kirchen anstelle des Staates handelten. Es sei insbesondere nochmals an das bereits zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes erinnert, demzufolge ebendies explizit nicht Aufgabe des Religionsunterrichts ist, und festgestellt, dass ebenjene Funktion, die der Ersatzunterricht ersetzen soll, gerade nicht Zweck, sondern, soweit tatsächlich vorhanden, allenfalls Nebenerscheinung des Religionsunterrichts ist, mithin die Begründung des Ersatzes nicht aus der Begründung des Originals herleitbar ist. Damit ist sie jedoch als Begründung für einen Ersatz unhaltbar.

Selbst wenn jedoch dieser Aspekt wesentliche Begründung des Religionsunterrichtes wäre, so wäre immer noch festzustellen, dass diese Begründung eine indirekte, aus dem Fehlen eines entsprechenden staatlichen Unterrichtsfaches hergeleitete Begründung ist, somit insofern der Religionsunterricht als solcher vom Ethikunterricht her begründet wäre, also nunmehr nicht im Zirkelschluss umgekehrt der Ethikunterricht vom Religionsunterricht her begründet werden könnte. Vielmehr wäre ein solcherart begründeter Religionsunterricht selbst ein Ersatzunterricht für den fehlenden Ethikunterricht, der Ethikunterricht somit das bislang vom Religionsunterricht ersetzte, diesem nicht nach-, sondern vorgeordnete Original. Da die Frage des Ethikunterrichts als eigenständiges Fach an anderer Stelle ausführlich zu behandeln sein wird, soll an dieser Stelle auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden, und stattdessen lediglich auf die eigentlichen Begründungen des Religionsunterrichts eingegangen werden.

Hier findet man zum Einen gelegentlich das Argument, der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen sei Ausdruck einer Absage an ein staatliches Bildungsmonopol. Da jedoch von einem derartigen staatlichen Monopol wohl schwerlich gesprochen werden kann angesichts der Tatsache, dass Art. 7(4) GG ein umfassendes Recht auf Errichtung von Privatschulen garantiert und dass dieses Recht gerade von den Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften ausgiebig genutzt wird -erinnert sei an eine sogar vollständige Schullandschaft von Bekenntnisschulen der Anthroposophischen Gesellschaft-, kann auf eine weitergehende Erörterung dieses Argumentes hier verzichtet werden.

Es bleiben somit als Begründungen des Religionsunterrichts im Wesentlichen zwei Argumente, nämlich das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Mitglieder in ihre Lehre und Praxis einzuführen, sowie das Recht der Schüler, dass in der Schule ihren religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen werde.

Da hier die Weltanschauungsfreiheit angesprochen ist, die unstreitig beide Rechte beinhaltet, soll zunächst deren Bedeutung für den Religionsunterricht erörtert werden.

2. Religionsunterricht und Weltanschauungsfreiheit

Was das Recht auf Erteilung religiöser oder weltanschaulicher Unterweisung angeht, so ist dieses bereits durch die den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wie jeder anderen Vereinigung gegebene Möglichkeit gewährleistet, in eigener Verantwortung Mitglieder und Interessierte, die dies wünschen, in ihrem Sinne zu schulen. Das Recht der Kirchen, im Rahmen der Gemeindearbeit, etwa in Form einer Sonntagsschule, Religionsunterricht zu erteilen, ist unbestritten [14].

Insofern jedoch den Religionsgemeinschaften darüberhinaus das Recht gewährt wird, für diese Unterweisung die Infrastruktur der staatlichen Schule zu nutzen, oder gar dieses Fach vom Staat als den von ihm selbst verantworteten Fächern gleichwertig anerkannt wird, handelt es sich um gesondert zugestandene Privilegien, die zur Verwirklichung dieses Rechtes nicht erforderlich sind und somit aus diesem heraus nicht begründet werden können. Ebenso ist auch das Recht auf Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse bereits durch das den Religionsgemeinschaften zustehende Recht der Anstaltsseelsorge gesichert, da die öffentlichen Schulen zweifellos zu den in Art. 141 WRV genannten "sonstigen öffentlichen Anstalten" gehören.

Auch dieses Recht der Religionsgemeinschaften ist unbestritten, erfordert jedoch zu seiner Verwirklichung nicht, dass die Anstaltseelsorge in Form eines benoteten und versetzungsrelevanten "ordentlichen Lehrfachs" geschieht [15].

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Gewährleistung des so begründeten Religionsunterrichtes als "ordentliches Lehrfach" nicht aus den genannten Rechten abgeleitet werden kann, sondern lediglich eine Integration der "Sonntagsschule" in den Rahmen der öffentlichen Schule bedeutet.

Dies bedeutet aber auch, dass die Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem solcherart begründeten Religionsunterricht dem Besuch oder Nichtbesuch einer Sonntagsschule gleichkommt, mithin eine Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichts ebensowenig bestehen kann wie eine Sonntagsschulpflicht.

Ferner ist festzuhalten, dass solcherart begründeter Religionsunterricht als religiöse Unterweisung -als die er in Art. 14(1) VerfNW denn auch konsequenterweise bezeichnet wird- grundsätzlich die Bindung an diejenige Religion voraussetzt, in der unterwiesen werden soll. Dieser Religionsunterricht, der, wie es das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Urteil treffend formuliert hat, die Glaubensinhalte als bestehende Wahrheit zu vermittlen hat, kann nur konfessionell sein. Kein überkonfessionelles oder gar weltanschaulich neutrales staatlich verantwortetes Unterrichtsfach kann einem solchen Religionsunterricht äquivalent sein, dieser Religionsunterricht ist grundsätzlich nicht durch nichtkonfessionellen Unterricht ersetzbar [16].

Fußnoten:

  1. Auch in jenen Ländern, in denen die Bremer Klausel gilt und Religionsunterricht nicht "ordentliches Lehrfach" ist, findet Religionsunterricht statt. Dieses Recht der Kirchen wird speziell in Bremen durch Art. 32(3) der Landesverfassung sogar ausdrücklich betont.
  2. Ganz im Gegenteil würde eine von Leistungs- und Notendruck freie echte Seelsorge angesichts der erheblichen Probleme vieler Schüler den Bedürfnissen derselben wohl eher gerecht.
  3. Interessant ist hier, dass in anderem Zusammenhang die Ministerin Behler die grundsätzliche Ungleichgewichtigkeit des Religions- und Ethikunterrichts ausdrücklich betont, wenn sie feststellt, dass die Sonderstellung des Religionsunterrichts sich "ausdrücklich und ausschließlich auf das Fach Religion" bezieht und selbst ausführt: "Die Begriffe 'Alternativfach` und 'Ersatzfach` verdecken diese Sonderstellung ..."

3. Religionsunterricht und Schulpflicht

Es dürfte unstrittig sein, dass die vom Staat verordnete Schulpflicht auf dem eigenständigen Erziehungsanspruch des Staates beruht.

Ebenso steht außer Zweifel, dass dieser eigenständige Erziehungsanspruch dem weltanschaulich neutralen Staat in Bezug auf den Bereich weltanschaulicher Fragen nicht zusteht. Er kann somit in diesem Bereich weder selbst erzieherisch tätig werden, noch den Religionsgemeinschaften einen diesbezüglichen Auftrag erteilen, insbesondere kann er die allgemeine Schulpflicht, mangels eigener Erziehungskompetenz, nicht auf den Bereich der weltanschaulichen Erziehung erstrecken.

Somit kann der Religionsunterricht als Instrument weltanschaulicher Erziehung nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, insbesondere nicht Teil des regulären staatlichen Unterrichtes sein.

Daher kann eine Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichts nicht vom Staat her begründet werden. Eine solche Pflicht kann jedoch auch nicht von den Religionsgemeinschaften her begründet werden, da diesen überhaupt kein eigenständiger Erziehungsanspruch zukommt[17]. Insbesondere steht dem Recht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, ihre Lehren und Antworten anzubieten, kein Anspruch zur Seite, dass diese auch gehört werden. Da somit im Bereich der weltanschaulichen Erziehung weder dem Staat noch den Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften ein Erziehungsanspruch zukommt, bleiben als einzig zur weltanschaulichen Erziehung berechtigte die Eltern. Diese sind nun zwar zur Erziehung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, jedoch kann auch aus dieser Pflicht keine Pflicht zur Erziehung in einem Bekenntnis oder in einer Weltanschauung begründet werden, wie im Folgenden auszuführen ist.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass in der Bundesrepublik Deutschland keine Religionspflicht besteht. Insbesondere hat der Staat nicht als weltanschaulich pluraler lediglich die freie Wahl zwischen verschiedenen Weltanschauungen zuzulassen, sondern als weltanschaulich neutraler Staat sich in weltanschaulicher Hinsicht jeglicher Wertung strikt zu enthalten. Dies schließt das strikte Verbot ein, verschiedene Weltanschauungen vergleichend zu werten[18], welches auch eine vergleichende inhaltliche Wertung der jeweiligen religiösen oder weltanschaulichen Unterweisung verbietet.

Das Recht der Weltanschauungsfreiheit umfasst somit nicht nur das Recht zu wählen, welcher Religion oder Weltanschauung man sich anschließen möchte, sondern darüberhinaus auch das Recht zu entscheiden, ob man sich überhaupt einer solchen anschließen, oder ob man alle religiösen "Wahrheiten" und alle vorgegebenen Weltanschauungen verwerfen will. Dies schließt nicht nur das Recht ein, jeglichen religiösen Veranstaltungen fernzubleiben, sondern auch und vor allem das Recht, den Empfang der Lehren jeder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu verweigern, so dass nicht nur die Entscheidung zur Erziehung in jedem beliebigen, sondern auch die bewusste Entscheidung zur Erziehung in überhaupt keinem Bekenntnis zu respektieren ist.

Selbst wenn man jedoch eine Pflicht zur Erziehung in einem Bekenntnis annähme, so hätte doch zumindest jeder Schüler einen Anspruch auf Erziehung im eigenen Bekenntnis. Wollte man also unter diesen Bedingungen Religionsunterricht zum Pflichtfach machen, so hätte dies unweigerlich einen Anspruch jedes einzelnen Schülers auf Religionsunterricht in seinem Bekenntnis zur Folge [19].

Religionsunterricht in allen Religionen jedoch ist faktisch nicht durchführbar, ungeachtet der Ausführungen der Ministerin Behler, der Anspruch auf Religionsunterricht bestehe ohnehin nicht für alle Religionen. Somit wird es neben solchen Schülern, in deren Bekenntnis Religionsunterricht angeboten wird, immer auch solche geben, in deren Bekenntnis keiner angeboten wird.

Da nun ein wie auch immer geartetes anderes, allein staatlich verantwortetes Fach seinem Wesen nach bekenntnisneutral zu sein hätte, somit keinesfalls der Erziehung in einem Bekenntnis dienen könnte, kann für diese eine Pflicht zum Besuch eines solchen Ersatzfaches schon allein deswegen nicht begründet werden.

Darüberhinaus wäre jedoch zumindest für Schüler, die einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, für die Religionsunterricht nicht angeboten wird, obwohl sie dies wünschen würden, eine Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichts eine Pflicht, die diese ohne eigenes Verschulden nicht erfüllen können. Da jedoch der Staat keine unerfüllbaren Pflichten auferlegen darf, kann für diese Schüler Religionsunterricht unter keinen Umständen Pflichtfach sein.

Eine Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichts für Schüler, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften angehören, die ihre religiöse bzw. weltanschauliche Unterweisung innerhalb der Gemeinde durchzuführen wünschen, würde diese Gemeinschaften vor die Alternative stellen, entweder gegen ihren Willen die Unterweisung in die Schule zu verlegen, oder aber die eigenständige Unterweisung zusätzlich zum Religionsunterricht durchzuführen. Ersteres stellte nun einen Verstoß gegen das Recht der Gemeinschaft dar, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu regeln, letzteres legte den betroffenen Schülern im Vergleich zu Schülern die Religionsgemeinschaften angehören, die Religionsunterricht anbieten wollen, aufgrund ihres Bekenntnis zu der betreffenden Religion bzw. Weltanschauung die zusätzliche Pflicht auf, neben der eigentlich für sie maßgeblichen religiösen bzw. weltanschaulichen Unterweisung ein zusätzliches Unterrichtsfach zu besuchen, was gegen das Anknüpfungsverbot des Art. 3(3) GG verstieße. Somit kann auch für diese Schüler Religionsunterricht nicht Pflichtfach sein.

Da ferner der Genuss der Weltanschauungsfreiheit als Individualrecht nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft abhängig gemacht werden kann, kann Schülern nicht aufgrund einer Nichtzugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt werden. Damit kann Religionsunterricht für Schüler, die überhaupt keiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, ebensowenig Pflichtfach sein wie für die vorgenannten.

Auch für Schüler, für die Religionsunterricht angeboten wird, kann dieser jedoch nicht Pflichtfach sein, da auch diesen nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der betreffenden Religionsgemeinschaft eine zusätzliche Pflicht auferlegt werden kann, eine Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichts also nicht vom Staat her begründet werden kann. Es kann jedoch auch nicht Aufgabe des Staates sein, eine etwa von der Religionsgemeinschaft her begründete Pflicht durchzusetzen, da den Religionsgemeinschaften auch gegenüber ihren Mitgliedern ein Missionsrecht nicht zusteht.

Da nun somit eine Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichts nicht besteht, kann es auch keine Ersatzpflicht für den Fall der Nichterfüllung geben.

Fußnoten:

  1. So z.B. E.-W. Böckenförde, in: von Marré/Stüting, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 14, Aschendorff 1979, S. 97, zit. nach: E. Fischer, loc. cit., S. 124f
  2. Insofern seitens religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften gegen allgemeine Gesetze verstoßen wird, steht es dem Staat selbstverständlich frei, die betreffenden Praktiken zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Es ist ihm jedoch verwehrt, religiöse oder weltanschauliche Vereinigungen anhand ihrer Glaubensinhalte zu bewerten. Darüberhinaus sind verschiedene Gemeinschaften ungeachtet ihrer Glaubensinhalte bei vergleichbaren Praktiken auch gleich zu behandeln.
  3. Und damit über kurz oder lang die Pflicht zur Einrichtung von z.B. Scientology-Unterricht.

4. Zum "Missbrauchs"vorwurf

Zum Abschluss dieses Abschnittes soll noch kurz der gelegentlich, namentlich von Seiten der Religionslehrer, vorgetragene Vorwurf angesprochen werden, das Recht zur Abmeldung vom Religionsunterricht werde zur Erlangung einer Freistunde "missbraucht".

Neben der Annahme, der Religionsunterricht sei Pflichtfach, liegt dieser Argumentation die zwar weitverbreitete, nichtsdestoweniger falsche Ansicht zugrunde, eine Abmeldung sei nur aus Gewissensgründen zulässig. Vor diesem Hintergrund wird dann argumentiert, das Ersatzfach gewährleiste, dass der Abmeldung eine Gewissensentscheidung zugrundeliege.

Abgesehen davon, dass keinerlei statistische Daten über die Gründe der Abmeldungen vorliegen, so dass die dieser Argumentation zugrundeliegende Tatsachenbehauptung als pure Spekulation anzusehen ist, stellen wir hierzu fest, dass die Teilnahme am Religionsunterricht nicht Pflicht, sondern für diejenigen Schüler, für deren Bekenntnis er angeboten ist, Privileg ist, das Privileg nämlich, religiöse Unterweisung nicht Nachmittags oder Sonntags in der Gemeinde, sondern vormittags im Rahmen des Schulunterrichts zu erhalten. Mit der Abmeldung macht somit der Schüler nicht von seiner Gewissenfreiheit Gebrauch, sondern verzichtet auf die Wahrnehmung eines Privilegs, so dass es sich bei der Abmeldung um den Nichtgebrauch eines Rechtes, nicht jedoch um dessen Gebrauch, geschweige denn um dessen "Miss"brauch handelt. Der Nichtgebrauch eines Rechts jedoch unterliegt keinesfalls irgendwelchen Vorbehalten, so dass die Motive einer Abmeldung grundsätzlich nicht zu hinterfragen sind [20].

Fußnote:

  1. Erstaunlicherweise ist diese Tatsache in anderen Zusammenhängen dem Ministerium offensichtlich bekannt, da genau mit diesem Argument das Fehlen des entsprechenden Datenmaterials begründet wird. Befremdlich in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass gerade eine statistische Erhebung, die Tatsachen lediglich feststellt, durchaus zulässig wäre, und, jedenfalls soweit die Daten auf freiwilliger Basis erhoben würden, nicht den geringsten Bedenken unterläge, dass jedoch, selbst wenn die Abmeldungen tatsächlich überwiegend um der Freistunde willen geschähe, diese Tatsache lediglich hinzunehmen, nicht jedoch zu "hinterfragen", also zu bewerten wäre.

4. Zum Ethikunterricht als Regelunterricht

1. Ethik- und Religionsunterricht

Das Fach "Praktische Philosophie" (im Folgenden weiter "Ethikunterricht") wird in den maßgeblichen Verlautbarungen von einer Funktion des Religionsunterrichts als Unterricht in Sinnund Wertfragen her begründet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei jedoch keineswegs um einen zentralen, sondern allenfalls einen Nebenaspekt des Religionsunterrichts.

Hier ist nun festzustellen, dass, selbst wenn man anerkennen wollte, dass der Religionsunterricht tatsächlich einer "systematischen Auseinandersetzung mit Sinn- und Wertfragen" dient, dies doch nichts daran änderte, dass der Auftrag des Religionsunterrichts doch darüber hinausgeht, wie übrigens auch die Ministerin Behler nicht leugnen kann. Somit wäre zu unterscheiden zwischen einem Teil des Religionsunterrichts, der der Auseinandersetzung mit Sinn- und Wertefragen dient, und einem Teil, der der Vermittlung von Glaubens"wahrheiten" dient. Für diesen zweiten Teil jedoch gilt in vollem Umfang das oben gesagte, so dass lediglich der erste Teil "ersetzbar" wäre. Selbst wenn man also der vorgetragenen Argumentation folgen wollte, so käme ein Ersatzunterricht nur im Umfang dieses "ersetzbaren" Teils des Religionsunterrichts in Frage.

Da jedoch ein Ersatzfach im gleichen Umfang wie der Religionsunterricht geplant ist, stellt sich die Frage, was man sich im Ministerium vorstellt, das dort in der Zeit geschehen soll, in dem im Religionsunterricht Glaubensinhalte gelehrt werden. Weiter ist hier festzuhalten, dass dieses Ersatzfach auch nur in jenen Jahrgangsstufen begründet wäre, in denen derartige Fragestellungen im Religionsunterricht tatsächlich behandelt werden. Wenn es nun in der bereits zitierten Schrift "Die bildende Kraft des Religionsunterrichts" auf S. 18f heißt, eine "entwickelte Befähigung der Schüler und Schülerinnen, sich mit Sinnfragen auseinanderzusetzen" sei erst "in der Adoleszenz gegeben", und hieraus gefolgert wird, dass derartige Themen erst für den Bereich der Sekundarstufe II in Frage kommen, hier jedoch die Einführung eines Ersatzfachs in der Sekundarstufe I zur Diskussion steht, so ist festzustellen, dass hier die Kirchen einen Ersatz für etwas fordern, was nach ihrem eigenen Eingeständnis überhaupt nicht vorhanden ist. Darüberhinaus ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass von der Funktion als Sinn- und Werteerziehung her zwar in der Tat ein Fach begründet werden kann, jedoch nicht als Ersatz für Religionsunterricht, sondern als eigenständiges Regelfach, und dass ein von dieser Funktion her begründeter Religionsunterricht insoweit Ersatzfach für den Ethikunterricht wäre, und nicht, wie in der vom Ministerium vorgetragenen Begründung, umgekehrt. Damit wird mit Einführung eines Ethikunterrichts dieser nicht Ersatz-, sondern reguläres Pflichtfach, während die bisherige Ersatzfachfunktion des Religionsunterrichts obsolet wird, und somit diese Begründung für den Religionsunterricht entfällt. Grundsätzlich hätten dann also alle Schüler unabhängig von der Teilnahme oder Nichtteilnahme am Religionsunterricht am Ethikunterricht teilzunehmen. Wenn jedoch stattdessen geplant ist, Ethik- und Religionsunterricht alternativ anzubieten, dass also Religionsunterricht den Ethikunterricht weiterhin ersetzen kann, so müsste zum Ersten begründet werden, wieso der Religionsunterricht überhaupt den nunmehr vorhandenen Ethikunterricht weiterhin ersetzen können soll, zum Zweiten sichergestellt sein, dass der Religionsunterricht die Funktion des Ethikunterrichts wirklich vollständig ersetzt, und zum Dritten, da der Religionsunterricht außer der vollständigen Aufgabe des Ethikunterrichts auch noch seine eigenständige Aufgabe der religiösen Unterweisung leisten müsste, dieser auch in seinem zeitlichen Umfang entsprechend über den Ethikunterricht hinausgehen.

2. Staatliche und kirchliche Werteerziehung

Von Seiten der Kirchen wird nun häufig geltend gemacht, die Werteerziehung müsse deswegen dem Religionsunterricht vorbehalten bleiben, weil der Staat infolge seiner weltanschaulichen Neutralität daran gehindert sei, diese in einem staatlich verantworteten Fach durchzuführen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass offenkundig die Kirchen dieses selbst nicht glauben, da sie für diejenigen Schüler, die an der kirchlich vermittelten Werteerziehung nicht teilnehmen, selbst eine staatliche Werterziehung als Ersatz fordern. Wollte man jedoch dem zur Begründung ihres Religionsunterrichts vorgetragenen Argument der Kirchen folgen, so würde dieses den Ethikunterricht nicht nur für Teilnehmer am Religionsunterricht, sondern grundsätzlich verbieten.

Es ist nun allerdings festzustellen, dass der Staat wohl weltanschaulich neutral, nicht jedoch wertneutral ist. Vielmehr liegt dem Gemeinwesen durchaus eine Werteordnung zugrunde -der Anspruch der Kirchen, dass es die christliche sei, wird noch zu erörtern sein-, die auf Freiheit, Demokratie, Menschenrechten und Toleranz beruht. Im Sinne dieser Werteordnung zu erziehen ist dem Staat unbenommen, und speziell für Nordrhein-Westfalen gilt, dass Art. 11 der Landesverfassung Staatsbürgerkunde als verbindlichen Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung als verpflichtende Aufgabe aller Schulen verbindlich vorschreibt. Ferner sei daran erinnert dass das Grundgesetz nicht nur staatliche Werteerziehung, sondern sogar ein staatlich verantwortetes Fach der weltanschaulichen Erziehung, nämlich den Unterricht in biblischer Geschichte nach Art. 32(1) der bremischen Verfassung durch die Bremer Klausel ausdrücklich zulässt. Erziehung im Sinne der Werteordnung des Staates selbst dürfte hierneben erst recht zulässig sein.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in dem für den Staat eher noch sensibleren Bereich der politischen Bildung diese auch nicht den politischen Parteien übertragen ist, so dass im Falle der Werteerziehung auch von dorther nicht davon auszugehen ist, dass diese den Religionsgemeinschaften überlasssen bleiben müsste, zumal diese, im Gegensatz zu den politischen Partein, nicht über einen verfassungsrechtlichen Auftrag verfügen.

Was nun die Möglichkeit eines Ersatzes des Ethikunterrichts durch den Religionsunterricht angeht, so ist zunächst festzustellen, dass der Religionsunterricht die Aufgaben jedenfalls dann nicht vollständig erfüllen kann, wenn ihm hierzu nicht ebensoviel Zeit wie dem Ethikunterricht zur Verfügung steht. Da der Religionsunterricht zusätzlich noch seine eigenständige Aufgabe zu erfüllen hat, ist eine vollständige Erfüllung der Aufgaben des Ethikunterrichts grundsätzlich nur dann möglich, somit eine Befreiung von der Teilnahme am Ethikunterricht nur dann im Bereich des Denkbaren, wenn der Religionsunterricht im zeitlichen Umfang den Ethikunterricht um den Umfang der religiösen Unterweisung übersteigt.

Darüberhinaus ist jedoch festzuhalten, dass der Staat seine Aufgabe der Werteerziehung nur insoweit delegieren kann, als er ihre Durchführung gewährleisten kann. Da er jedoch gemäß dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Kirchen hinsichtlich des Religionsunterrichts nicht verpflichten kann, kann er diese Aufgabe überhaupt nicht auf den Religionsunterricht übertragen. Eine Befreiung vom Ethikunterricht für Teilnehmer am Religionsunterricht kommt also insoweit nicht in Frage.

Andererseits kommt auch umgekehrt keine Befreiung in Betracht wegen etwaiger Widersprüche der Inhalte des Ethikunterrichts zur jeweiligen Religion. Denn da der Ethikunterricht sich auf die Vermittlung dessen zu beschränken hat, was die Grundlagen des weltlichen Gemeinwesens bildet, also letztlich des demokratischen Grundkonsenses, und da auch die Religionsfreiheit nicht vom Respekt vor der verfassungsmäßigen Ordnung und der Beachtung der demokratischen Grundprinzipien entbindet, sind die Inhalte des Ethikunterrichts Gegenstände, die unabhängig vom religiösen Bekenntnis für jeden bindend sind. Eine Befreiung von Ethikunterricht käme somit einem Dispens vom demokratischen Grundkonsens gleich, den es jedoch nicht geben kann.

5. Zur Bedeutung von Religion und Religionsunterricht

1. Zur Wertefrage

In der Diskussion um den Religions- und Ethikunterricht spielt die Behauptung einer besonderen Bedeutung der -namentlich christlichen- Religion für den Staat eine Rolle, insbesondere in der Form, dass der Staat auf christlichen Fundamenten ruhe. Festgemacht wird diese Behauptung oft an dem bereits zitierten Satz des ehemaligen Verfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde: "Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann."

Wir stellen demgegenüber fest, dass die Grundlagen der modernen Gesellschaft nicht die Werte des Christentums, sondern die Werte der Aufklärung sind, und dass die von den Kirchen immer wieder vorgebetete Behauptung, das Christentum habe die Aufklärung erst ermöglicht, auch durch ständige Wiederholung nicht wahrer wird. Tatsache ist, dass denjenigen Werten, die dem modernen demokratischen Staat zugrundeliegen, gegen den erbitterten Widerstand des Christentums Geltung verschafft werden musste, und dass eine Verbindung der für die moderne Gesellschaft maßgeblichen Werte wie Toleranz oder individuelle Freiheit zu christlichen Werten wie Glaubenseifer oder Gehorsam nicht ersichtlich ist.

Und wenn Ernst-Wolfgang Böckenförde konstatiert, dass der freiheitliche, säkularisierte Staat die Grundlagen nicht selbst garantieren kann, auf denen er beruht, so meint er damit keineswegs, wie kirchlicherseits behauptet, dass die Kirchen dies für ihn tun müssten. Denn die Kirchen übersehen dabei gewollt oder ungewollt den unmittelbar folgenden Satz: "Das ist das große Wagnis, das er um der Freiheit willen eingegangen ist." [21], und sie übersehen, im selben Aufsatz, nur wenige Seiten vorher, die Passage "Damit ist der Staat als solcher gegenüber der Religion neutral, er emanzipiert sich als Staat von der Religion. Die Religion wird in den Bereich der Gesellschaft verwiesen, zu einer Angelegenheit der Wertschätzung einzelner oder vieler Bürger erklärt, ohne aber Bestandteil der staatlicher staatlichen Ordnung als solcher zu sein ... Überall, wo der Staat seinen Bürgern Religionsfreiheit als Grundrecht gewährleistet - und dies zu tun lag von Anfang in seinem Auftrag , wenn es sich auch erst später realisierte -, treffen diese Feststellungen zu" [22]. Hier ist nur noch mit Böckenförde festzustellen: Religion ist nicht Grundlage, nicht einmal Bestandteil der staatlichen Ordnung, sondern Privatsache.

Jene Grundlage, die der Staat nicht garantieren kann, auch dies ist bei Böckenförde nachzulesen, ist der demokratische Grundkonsens, der jedoch nicht, wie die katholischen Bischöfe meinen "zwanglos" durch die Religion garantiert wird [23] sondern der eben nicht garantiert werden kann, der einfach vorausgesetzt werden muss.

Jene freiheitlich-demokratische Werteordnung jedoch, die diesen Grundkonsens ausmacht, bedarf keiner christlichen "Legitimation" sondern Menschen, denen diese Werte etwas wert sind.

Wenn nun die Kirchen versuchen, das Christentum zur Grundlage des Staates und die christliche Werteordnung zum Grundkonsens zu erklären, und die nun schon 25 Jahre dauernde Kampagne zur Einführung eines Ersatzfaches ist Teil eines solchen Versuchs, so suchen sie den modernen Staat damit nicht zu stützen, sondern zu stürzen, anstelle eines säkularisierten einen christlichen Staat zu errichten. Diesem Ansinnen gilt es entschieden zu wehren. Um noch einmal Böckenförde zu zitieren: "Nicht nur im 19. Jahrhundert, auch bei der Neubegründung deutscher Staatlichkeit nach 1945, als wiederum ein christlicher statt eines säkularisierten Staates aufgerichtet werden sollte, behielt die Religonsfreiheit das letzte Wort. Sie mußte es behalten, wollte der Staat sich nicht selbst aufgeben." Sie muss es auch diesmal behalten.

Fußnoten:

  1. E.-W. Böckenförde, loc. cit., S. 112
  2. E.-W. Böckenförde, loc. cit., S. 108, Hervorhebung d. Verf.
  3. "Die bildende Kraft des Religionsunterrichts", S. 22

2. Zum "Wertedefizit" der Nichtteilnehmer

Wenn behauptet wird, die Nichtteilnehmer bedürften eines Ersatzfaches zum Ausgleich ethischer Defizite, oder "damit auch ihnen die Dimensionen von Moral, Ethik und Religion erschlossen werden"[24] so wird hier erstens ungeprüft davon ausgegangen, dass die Teilnehmer am Religionsunterricht ein angemesseneres Verhalten zeigten als die Nichtteilnehmer. Diese Behauptung ist jedoch nie überprüft worden, nach unserer Ansicht handelt es um eine bloße Unterstellung.

Bevor derartige Behauptungen zur Grundlage von Entscheidungen gemacht werden, sollten zumindest vorher die Tatsachen überprüft werden. Da dies nicht geschehen ist, fordern wir zumindest nachträglich nunmehr die Einbeziehung einer Evaluation des Religionsunterrichts in die wissenschaftliche Begleitung des Schulversuchs [25]. Im Übrigen verwahren wir uns entschieden gegen Unterstellungen wie die zitierte, dass Nichtteilnehmer keinen Bezug zu ethischen Fragen hätten, durch die Nichtteilnehmer in übelster Weise diffamiert werden.

Fußnoten:

  1. Deutsche Bischofskonferenz, "Bildung in Freiheit und Verantwortung", Bonn 1993, zit. nach Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, "Stellungnahmen von Verbänden und Kirchen zur Einrichtung eines Ersatzfaches", o.O., o.J.
  2. Siehe in diesem Zusammenhang die Arbeitsunterlage 0.3 der IBKA-Arbeitsgruppe "Schulversuche/Ethikunterricht" vom 12.3.1997

3. Zu den Inhalten des Religionsunterrichts

In diesem Zusammenhang stellt sich generell die Frage, inwieweit die im -christlichen- Religionsunterricht vermittelten Inhalte überhaupt wünschenswert sind.

Unseres Erachtens ist dies nämlich hinsichtlich der zu vermittelnden christlichen Glaubensinhalte in weiten Teilen nicht der Fall. Beispielhaft zu erwähnen seien neben den christlichen Tugenden der Unterwerfung unter eine Autorität und des Gehorsams -auch gegenüber einer evtl. verbrecherischen staatlichen Obrigkeit [26]-, die wohl eher auf blinden Gehorsam als auf mündige Selbstverantwortung zielen, etwa die Lehre von der Erbsünde, die geeignet ist, das Selbstbewusstsein und die von der Schule doch zu fördernde Ich-Identität der Schüler zu untergraben, sowie die christliche Tugend, Leiden demütig zu erdulden, und die damit verbundene Tendenz, sinnlosem Leiden einen Sinn zuzumessen, statt es zu bekämpfen.

Fußnote:

  1. "Jede Obrigkeit ist von Gott."

4. Zur Klage über mangelnde religiöse Sozialisation

Seitens der Kirchen wird ferner oft beklagt, dass in den Familien keine hinreichende religiöse Sozialisation erfolge und viele Schüler im Religionsunterricht erstmals ihrer Konfession begegneten. Die Kirchen betrachten es in diesem Zusammenhang als ihre "Pflicht" die betreffenden Schüler zu ihrer Konfession hinzuführen.

Hierzu ist zu bemerken, dass, wenn Schüler "ihrer" Konfession überhaupt noch nicht richtig begegnet sind, es eben auch nicht "ihre" Konfession ist. Wenn solche Schüler, die einen außerhalb der Schule stattfindenden kirchlichen Unterricht vermutlich nicht besuchen würden, nun im in der Schule stattfindenden Religionsunterricht zur Religion "hingeführt" werden, so handelt es sich hier nicht um den Ausgleich eines Sozialisationsdefizits, sondern um Mission, da der Schüler zuvor offensichtlich auch ohne Religion ausgekommen ist, somit sein Besuch des Religionsunterrichts nicht einem religiösen Bedürfnis entspringt. In solchen Fällen handelt es sich um einen Missbrauch des Status des Religionsunterrichts als "ordentliches Lehrfach" zur Missionierung.

Dies Argument begründet also weder den Religions- noch den Ersatzunterricht, sondern allenfalls die Abschaffung des Religionsunterrichts.

5. Zur "religiösen Dimension des Lernens"

Ein ebenfalls oft gehörtes Argument zur Einführung des Ersatzfaches lautet, dem Schüler solle "die religiöse Dimension des Lernens" erschlossen werden.

Dieses Argument setzt allerdings voraus, dass bei Schülern diese Dimension vorhanden sei.

Nun soll nicht bestritten werden, dass bei religiösen Menschen eine solche religiöse Dimension verhanden ist, auch dass diese sich deren Fehlen eventuell nicht vorstellen können, ist durchaus verständlich.

Nichtsdestoweniger ist diese "religiöse Dimension", entgegen den Annahmen der Religiösen, nicht von Natur vorhanden, sondern wird von der Religion erst erzeugt. Ein nichtreligiöser Mensch jedenfalls kennt diese Dimension nicht. Diesem Menschen eine derartige Dimension erschließen zu wollen, würde es notwendig machen, ihn zu einer Religion zu bekehren, ihn also zu missionieren.

Es ist nun festzuhalten, dass dieses Fehlen einer religiösen Dimension keinerlei Mangel darstellt, und der areligiöse Standpunkt des Betreffenden unbedingt zu respektieren ist. Soweit der Anspruch erhoben wird, dem Betreffenden diese Dimension zu "erschließen", so betrachten wir dies als Anmaßung und Angriff auf die Weltanschauungsfreiheit, die auch das Recht zur Freiheit von Religion und zum Nichtbesitz von "religiösen Dimensionen" beinhaltet.

Wir verwahren uns ferner gegen die Unterstellung, bei dem Fehlen derartiger Dimensionen handele es sich um einen Mangel, und die damit verbundene Herabwürdigung des areligiösen Standpunkts. Im Interesse eines respektvollen Umgangs miteinander sollten vielmehr beide Standpunkte in gegenseitigem Respekt toleriert werden und weder das Vorhandensein noch das Fehlen "religiöser Dimensionen" der Persönlichkeit als Defizit gewertet werden.

6. Bewertung der ministeriellen Vorgaben

1. Grundsätzliches

Die Vorgaben des Ministeriums leiden durchgehend unter dem Mangel, dass das Fach "Praktische Philosophie" nicht von seinen Zielen her, sondern vom Religionsunterricht her gedacht wird.

Durch die unreflektierte Vorgabe, dass die für "Praktische Philosophie" vorgesehenen Inhalte für Teilnehmer am Religionsunterricht nicht erforderlich zu sein haben, erhalten auch ansonsten positive Ansätze den Beigeschmack einer "sittlichen Nachhilfestunde" für die auf diese Weise als besserungsbedürftig diffamierten Kirchenfreien.

Der Kardinalfehler dieses Ansatzes wird deutlich an der Äußerung der Ministerin Behler, dass "ein Ersatzunterricht das zu vermitteln hätte, was Schülern entgeht, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, andererseits aber nicht Inhalte umfassen könnte, die allen Schülern zu vermitteln wären". Hier wird unverhohlen die anmaßende und diffamierende Grundannahme ausgesprochen, dass im Bereich ethischen Verhaltens bei Nichtteilnehmern besondere Belehrungen erforderlich seien, deren Teilnehmer am Religionsunterricht nicht bedürften, und so eine ethische Überlegenheit religiöser Menschen insinuiert. Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten verwahrt sich gegen dieses nichtreligiösen Menschen entgegengebrachte Vorurteil. Wir stellen insbesondere fest, dass der weltanschaulich neutrale Staat keine Unterrichtsinhalte festlegen kann, deren Vermittelbarkeit an Schüler von deren Weltanschauung abhängig sein könnte.

Es kann also keine Inhalte eines staatlich verantworteten Faches geben, die nicht allen Schülern zu vermitteln wären.

Darüberhinaus stellen wir fest, dass dieses Fach den Kirchenfreien auf Druck der Kirchen aufgenötigt werden soll. Abgesehen davon, dass die Kirchen im Hinblick auf kirchenfreie Menschen aber auch nicht das Geringste zu fordern haben, verwahren wir uns insbesondere gegen die von der Ministerin Behler zum Ausdruck gebrachte Einstellung, angesichts von aus den Reihen einer breiten kirchlichen Mehrheit vorgetragenen "verbreiteten Forderungen", die kirchenfreie Minderheit zu maßregeln, sei es "unangemessen", in einer differenzierten Verbändebefragung auch die Betroffenen anzuhören, und die damit verbundene staatliche Unterstützung für die Versuche der Kirche, Andersgläubige zu bevormunden.

Insbesondere jedoch verwahren wir uns gegen die Behauptung der Ministerin Behler, der Untericht in dem Fach "Praktische Philosophie", dessen Grundkonzept in Absprache mit den Kirchen, jedoch ohne Beteiligung der Betroffenen erstellt wurde, erfolge "religions- und weltanschauungsneutral" und tangiere daher das Recht auf Freiheit von Religion nicht. Wir stellen demgegenüber fest, dass allein durch die Tatsache der einseitigen Beteiligung der Kirchen, die für sich gewiss keine weltanschauliche Neutralität beanspruchen können, dieses Recht bereits missachtet ist.

Wir sehen darüberhinaus in der gegenwärtigen Situation angesichts des ungebrochenen Einflusses der Kirchen auch überhaupt keine Möglichkeit, die weltanschauliche Neutralität eines Ethikunterrichtes zu gewährleisten.

2. Zu den Aufgaben und Zielen

Obwohl die für das Fach formulierten Ziele grundsätzlich positiv zu bewerten sind, finden sich hier im Detail zahlreiche Kritikpunkte:

Wenn insbesondere gleich zu Anfang die Rede davon ist, dass den Schülerinnen und Schülern, die nicht an einem Religionsunterricht teilnehmen, Antworten auf die Frage nach dem Sinn menschlicher Existenz ermöglicht werden sollen, so liegt hier bereits eine Verletzung der weltanschaulichen Neutralität vor: Zum einen wird insinuiert, nur die im Religionsunterricht institutionalisierte Religion ermögliche existentielle Betrachtungen, und den Nichtteilnehmern die Beschäftigung mit existentiellen Fragen abgesprochen, was so nicht hingenommen werden kann. Darüberhinaus verweist die Formulierung "Frage nach dem Sinn menschlicher Existenz" auf einen transzendenten "Sinn des Lebens", so dass hier Bedenken bestehen, ob dies einer Weltanschauung gerecht zu werden vermag, die die Frage nach einem solchen transzendenten Sinn verneint oder stattdessen nach einem "Sinn im Leben" fragt.

Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Formulierung "eine eigene Sinn- und Lebensperspektive zu vermitteln", da ein weltanschaulich neutraler Unterricht hier Antworten nur anbieten, nicht aber vorgeben kann. Eine eigene Sinn- und Wertperspektive ist nicht zu vermitteln, sondern allenfalls zu ermöglichen, bzw. dem Schüler zu helfen, eine solche zu entwickeln.

Punkt 2.1 ist insofern unklar, als in der Überschrift allgemein von "Wertvorstellungen", im Fazit ebenfalls allgemein von "wichtige(n) ideengeschichtliche(n), weltanschauliche(n) und religiöse(n) Entwicklungen" die Rede ist, im Text jedoch nur von "Wertvorstellungen in in unserem ... Gemeinwesen". Soweit hier nur aktuell wirksame Wertvorstellungen thematisiert werden sollten, wäre dies eine unzulässige Verengung.

Darüberhinaus liegt eine klare Verletzung der weltanschaulichen Neutralität dann vor, wenn unter "sinnstiftenden" Denkgebäuden, die die Geschichte der Menschheit geprägt haben, nur die "Weltreligionen" verstanden werden, philosophische oder politische Ideen sowie sonstige Religionen (z.B. Stoa, Marxismus) jedoch ausgespart werden, bzw. auch dann, wenn hier die "Weltreligionen" lediglich hervorgehoben werden sollen. Eine derartige Hervorhebung weniger bestimmter Weltanschauungen ist nicht akzeptabel. Problematisch erscheint darüber hinaus die Passage "Konkurrierende Sinnperspektiven können, wenn sie nicht aufgearbeitet und gewichtet werden, zu Verunsicherungen, Desorientierungen oder zur Erfahrung führen, daß alle Sinnangebote gleich-gültig sind, die Sinnfrage tritt in den Hintergrund.", sofern hier beabsichtigt sein sollte, Wichtungen vorzugeben bzw. bestimmte Sinnangebote höher als andere zu bewerten. Die Passage kann jedenfalls so verstanden werden, dass den Schülern die freie Wahl zwischen den Angeboten vorenthalten werden soll. Dies aber wäre als Verletzung der weltanschaulichen Neutralität abzulehnen.

3. Zum Inhaltsbereich "Begegnungen mit Religionen, Weltanschauungen und Kulturen"

Dieser Punkt ist vom Aspekt der weltanschaulichen Neutralität ebenso wie von der gesellschaftspolitischen Bedeutung her völlig inakzeptabel.

Wenn hier eine "Prägung unserer Kultur und Gesellschaft durch das Christentum" thematisiert werden soll, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Christentum nur einer unter vielen kulturprägenden Faktoren war, zudem inzwischen hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Bedeutung hinter anderen Traditionen, namentlich der der Aufklärung, zurückgetreten ist.

Im Übrigen sei bemerkt, dass eine nicht vorhandene christliche Prägung auch nicht durch durch das Schulordnungsgesetz oder die Landesverfassung, wie von der Ministerin Behler angeführt, gesetzlich gestärkt werden kann, da auch das Gesetz Tatsachen nicht außer Kraft zu setzen vermag. In diesem Zusammenhang sei auch darauf aufmerksam gemacht, dass es zumindest politisch stillos, dafür allerdings verräterisch ist, sich als Repräsentant eines weltanschaulich neutralen Staates gegenüber atheistischen Repräsentanten desselben Staates auf ein obsoletes, weil grundgesetzwidriges Erziehungsziel "Ehrfurcht vor Gott" zu berufen. Ein großer Teil der noch bestehenden Bedeutung des Christentums ist kulturhistorischer Art und Thema des Geschichtsunterrichts, ähnlich der ebenfalls für unsere Gesellschaft kulturprägenden griechisch-römischen Antike.

Anstelle von einer einheitlich christlichen Prägung unserer Kultur zu sprechen, die es so nie gegeben hat, wäre, neben einer Thematisierung der anderen prägenden Traditionen (z.B. Humanismus, Aufklärung), ganz im Gegenteil angesichts der in unserer Gesellschaft nach wie vor übermächtigen Präsenz des Christentums eine kritische Betrachtung des christlichen Einflusses sowie eine Einordnung des Christentums in die Vielfalt der Religionen und Weltanschauungen unbedingt erforderlich. Insbesondere wäre es angesichts des weitgehenden Unverständnisses gegenüber Nichtchristen unabdingbar, klarzustellen, dass auch das Christentum nur eine Religion unter vielen ist, der a priori keine Vorrangstellung vor anderen Anschauungen zukommt, dass christliche Glaubens"wahrheiten" keine objektiven Tatsachen, sondern den Mythen und Legenden anderer Religionen vergleichbar sind, dass unsere Gesellschaft nicht allein von Christen repräsentiert wird, noch in unserer Gesellschaft den Christen eine gesellschaftliche Vorangstellung zukommt und dass die Grundlage unserer Gesellschaftsordnung das Grundgesetz ist, nicht die Bibel.

Darüberhinaus ist dieser Abschnitt in zweierlei Hinsicht höchst bedenklich: Zum einen wird Vielfalt, Andersartigkeit und Differenzierung nur im Zusammenhang mit anderen Kulturen thematisiert, so dass der Eindruck entsteht, unsere eigene Kultur sei einheitlich christlich. Auf diese Weise wird jedoch die Vielfalt und Differenzierung unserer eigenen Kultur verschleiert, andererseits Toleranz und Verständigung nur zwischen Kulturen, nicht aber zwischen Individuen gefördert.

Auf der anderen Seite sehen wir nicht hinreichend gesichert, dass diese interkulturelle Toleranz nicht in einen Kulturrelativismus abgleitet, der schließlich dazu führt, dass fremde Kulturen überhaupt nicht mehr bewertet werden.

Wir sehen also einerseits die Gefahr, dass der so erzogene Schüler zwar bei einem Fremden abweichende Ansichten akzeptiert, die er quasi mit der Zugehörigkeit zu einer anderen Kultur entschuldigt, und dies womöglich selbst bei schwerwiegenden Missständen, jedoch jegliches Verständnis für den "Abweichler" in den eigenen Reihen missen lässt, bzw. ihn nicht als Seinesgleichen erkennt [27].

Ziel der Erziehung zum gegenseitigen Verständnis muss jedoch sein, die abweichenden Ansichten eines Anderen -soweit sie einer kritischen Prüfung standhalten- grundsätzlich zu akzeptieren, ohne dass dieser der "Entschuldigung" bedarf, einer anderen Kultur anzugehören - auf der anderen Seite jedoch auch solche Ansichten oder Praktiken, die einer kritischen Prüfung nicht standhalten, abzulehnen, und etwaige Missstände nicht in falsch verstandener Toleranz damit zu rechtfertigen, dass dies in jener Kultur so üblich sei.

Kritisch erscheinen in diesem Bereich auch die Leitfragen, da hier teilweise verbindliche Werturteile bzw. einseitige Betrachtungsweisen aufscheinen. Auch dort, wo dies nicht offensichtlich ist, ist das Gegenteil nicht hinreichend gesichert. Gänzlich unakzeptabel wäre nämlich eine Vorgabe verbindlicher Wertungen durch den Unterricht, da das Fach, wie bereits ausgeführt, Wertungen nicht vermitteln, sondern die Schüler befähigen soll, solche selbst vorzunehmen.

Insofern etwa die "Bedeutung von 'Religiosität` und religiösen und kulturellen Bindungen" angesprochen wird, so fehlt der Hinweis auf die Kultur-, Ideologie- und Religionskritik, die im Zuge einer kritischen Betrachtung nicht ausgespart werden kann, ohne ein einseitig verzerrtes Bild zu zeichnen. Ebenso fehlt im Zusammenhang mit den "sinnstiftenden" Gemeinsamkeiten die Thematisierung der Gemeinsamkeiten im Hinblick auf Beeinflussung bzw. Maniplation der jeweiligen Anhänger.

Ferner protestieren wir gegen die beiden letzten Leitfragen in diesem Abschnitt. Was die "besondere Bedeutung der monotheistischen Religionen für existentielle Fragen des Menschen" angeht, so ist wohl schwer zu bestreiten, dass sie eine solche für ihre jeweiligen Anhänger, aufgrund ihrer engen Verwandtschaft auch für die Anhänger der jeweils anderen haben. Dies macht die Aussage jedoch nicht allgemeingültig, ein Atheist jedenfalls wird im Allgemeinen keine besondere Bedeutung dieser Religionen für seine existentiellen Fragen erkennen[28]. Die Behauptung, dass diesen Religionen eine besondere Bedeutung zukomme, ist nur in einem religiösen Kontext richtig und kann daher nicht Lehrstoff eines staatlich verantworteten Lehrfachs sein.

Auch eine Charakterisierung von unerwünschten Organisationen als "pseudo-" oder "quasireligiös" lehnen wir ab. Besonders bedenklich in diesem Zusammenhang erscheint dabei, dass es sich hier um Kampfbegriffe der Kirchen gegen konkurrierende Anschauungen handelt. Auch wir würden zwar eine umfassende Aufklärung der Schüler über die von "Sekten" drohenden Gefahren begrüßen. Eine Unterteilung der Gruppierungen in religiöse und pseudo- oder quasireligiöse jedoch lehnen wir ab. Entscheidend für eine Beurteilung der Gruppen sind allein die jeweils verfolgten Praktiken, nicht aber die Glaubensinhalte.

Fußnoten:

  1. Nach der Art vieler Christen, die zwar den muslimischen Nachbarn problemlos akzeptieren -jedenfalls solange er nicht vom Minarett ruft-, den atheistischen jedoch ängstlich beargwöhnen.
  2. Es sei denn eine Bedeutung als mächtige Institution, die ihm seiner weltanschaulichen Überzeugung wegen einen moralischen Nachhilfeunterricht aufnötigt, in dem er lernen soll, wie wichtig sie ist.

7. Religionsunterricht und Rahmenkonzept

Zur Frage, inwiefern Religionsunterricht die Aufgaben erfüllt, die der Ethikunterricht leisten soll, so stellen wir fest, dass er dies keinesfalls tut.

Wenn nämlich als Aufgabe des Ethikunterrichts genannt wird, den Schülern wichtige ideengeschichtliche, weltanschauliche und religiöse Entwicklungen nahezubringen, deren Ursprünge, Traditionen und Wirkungsgeschichten zu verdeutlichen und die darin erkennbaren Wertvorstellungen verständlich zu machen, so stellen wir fest, dass dies vom Religionsunterricht so nicht geleistet werden kann. Denn weder ist damit zu rechnen, dass im Religionsunterricht fremde Anschauungen objektiv, ohne weltanschaulich einseitige Wertung dargestellt werden, noch damit, dass die als bestehende Wahrheit zu vermittelnden eigenen Dogmen in ihrer ideengeschichtlichen Herkunft und historischen Entwicklung kritisch beleuchtet werden.

Eine weitere für den geplanten Ethikunterricht vorgesehene Aufgabe, nämlich den Schülern zu helfen, Maßstäbe für die Beurteilung und Gewichtung konkurrierender Wertvorstellungen zu entwickeln, vermag der Religionsunterricht, dessen Ziel ja die Vermittlung einer ganz bestimmten Wertvorstellung ist, seinem Wesen nach ebenfalls nicht zu leisten. Des Weiteren sind unseres Erachtens Zweifel angebracht, ob der Religionsunterricht, wie dies beim Ethikunterricht der Fall sein soll, die eigene Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit der Schüler fördert und ihnen hilft, begründete Maßstäbe für ihr eigenes Handeln zu finden, oder ob er nicht eher vorgefertigte Entscheidungen, Urteile, Handlungsmuster und Strukturen vermittelt. Insbesondere erhebt der Religionsunterricht explizit den Anspruch, der (geoffenbarten) "Wahrheit" verpflichtet zu sein, was der Verwirklichung rational reflektierter individueller Maßstäbe im Allgemeinen hinderlich sein dürfte.

Was nun die für den Ethikunterricht vorgesehene Erziehung zur Toleranz, zum gegenseitigen Verständnis und zu der Einsicht angeht, dass die abweichenden Ansichten anderer keine persönliche Bedrohung beinhalten, so stellen wir auch hier fest, dass der Religionsunterricht diese Ziele nicht verfolgt, im Gegenteil sogar teilweise entgegengesetzte Inhalte vermittelt, wenn er eine subjektive Anschauung als objektive Wahrheit lehrt. So ist es aus unserer Sicht kaum verwunderlich, wenn Menschen, die die kirchlichen Lehren als geltende Wahrheit verinnerlicht haben, unfähig sind, widersprechende Ansichten zu akzeptieren, oder sich von abweichenden Ansichten bedroht fühlen. Und die Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit, namentlich der Streit um das Kruzifix-Urteil, belegen deutlich, dass es gerade die religiös gebundenen, also die Teilnehmer am Religionsunterricht, sind, denen es offenkundig schwerfällt, andere Ansichten zu dulden und mit Andersdenkenden friedlich zusammenzuleben, und die eine deutliche Neigung zeigen, sich durch die Konfrontation mit fremden Ansichten angegriffen zu fühlen, jedoch umgekehrt selbst jegliche Sensibilität für die Empfindungen Andersdenkender vermissen lassen. Vor allem aber kann der Religionsunterricht aufgrund seiner konfessionellen Homogenität den wesentlichen Aspekt im Konzept des Ethikunterrichts, das miteinander Umgehen von Schülern verschiedener Weltanschauung, prinzipiell nicht leisten.

Darüberhinaus wäre hinsichtlich der oben angesprochen inhaltlichen Kritikpunkte für Teilnehmer am Religionsunterricht ein Kennenlernen der Alternativen im Ethikunterricht dringend erforderlich.

Zusammenfassend stellen wir also fest, dass der Religionsunterricht keineswegs die für den Ethikunterricht vorgesehenen Ziele verfolgt. Eine Befreiung vom Ethikunterricht für Religionsunterrichtsteilnehmer wäre also auch unter diesem Aspekt nicht geboten.

8. Abschließende Wertung

Was die vier Modelle angeht, so ist zusammenfassend Folgendes festzustellen:

Wir betrachten Religionsunterricht als in die Schule verlagerte kirchliche Veranstaltung, zu deren Besuch keinerlei Verpflichtung besteht. Wiewohl wir die Abschaffung des Privilegs der Kirchen fordern, ihre religiöse Unterweisung an den Schulen unterzubringen, stellen wir fest, dass Modell A der gegenwärtigen Verfassungslage entspricht.

Modell C würde den status quo des Religionsunterrichts nicht berühren, die Einführung des Ethikunterrichts als für alle verbindliches Pflichtfach wäre zumindest theoretisch möglich. Da jedoch erhebliche Zweifel bestehen, dass die strikte weltanschauliche Neutralität dieses Faches gewahrt würde, die Inhalte dieses Faches nach dem vorliegenden Entwurf vielmehr eine deutlich christliche Prägung erkennen lassen und darüberhinaus grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen den Einfluss der Kirchen ein weltanschaulich neutrales Fach zu verwirklichen ist, können wir eine Einführung eines Ethikunterrichts derzeit nicht befürworten.

Da Religionsunterricht weder Pflichtfach ist noch durch ein anderes Fach ersetzt werden kann, außerdem für den Ethikunterricht auch in diesem Fall das zu Modell C gesagte gilt, ist Modell B sowohl verfassungswidrig als auch pädagogisch unangebracht, da Religionsuntericht und Ethikunterricht wesentlich verschiedene Ziele verfolgen, insbesondere Konfessionslose gezwungen würden, als Ersatz für einen nicht vorhandenen Unterricht nach den Grundsätzen der eigenen Weltanschaung einen Unterricht zu besuchen, in dem die eigene Weltanschauung möglicherweise gar nicht oder in einem negativen Licht dargestellt würde. Modell B ist somit abzulehnen.

Modell D, das unter der gegenwärtigen Verfassungslage übrigens gegen den Willen der Kirchen nicht durchzusetzen wäre, ist unseres Erachtens keine echte Alternative zu den anderen Modellen, da hier der allgemeine Teil des Faches von den konfessionellen Anteilen zu unterscheiden wäre. Insofern gilt für die konfessionellen Anteile prinzipiell das über den Religionsunterricht gesagte, für den allgemeinen Teil das über den Ethikunterricht gesagte. Zu unterscheiden ist zwischen einer Variante, bei der diejenigen Schüler, die keines der konfessionellen Fenster nutzen in der entsprechenden Zeit im allgemeinen Teil verbleiben, und einer Variante, bei der diese Schüler in dieser Zeit keinen Unterricht erhalten. Während die zweite Variante im Wesentlichen Modell C entspricht, gilt für die erste Variante hinsichtlich des "erweiterten" allgemeinen Teils außerdem das zu Modell B gesagte. Diese Variante ist also grundsätzlich abzulehnen.

Im Vergleich zu Modell C bestehen jedoch bei Modell D infolge der Verflechtung der Anteile noch größere Bedenken hinsichtlich der weltanschaulichen Neutralität des allgemeinen Teils.

Insbesondere wenn etwa Rückwirkungen der konfessionellen Anteile auf den allgemeinen Teil vorgesehen wären, gleich welcher Art, erhielte dieses Fach den Charakter eines multikonfessionellen Religionsunterrichts, welchen wir prinzipiell ablehnen würden.

Insgesamt können wir keinem der Modelle B bis D zustimmen. Bei einer etwaigen grundlegenden Änderung der gesellschaftlichen Situation könnten wir allerdings unter Umständen einer Umsetzung von Modell C zustimmen.


Christian Brücker, Landessprecher, 18. 03. 1997

Internationaler Bund der Konfessionslosen- und Atheisten (IBKA) e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen