Stellungnahme des IBKA zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 458/10 (Heidenspaßparty)
1 Vorbemerkung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Verbot der Veranstaltung „Heidenspaß-Party“, des BfG München (Beschwerdeführer) am Karfreitag 2007, mittelbar gegen Art. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes, wegen
- Verletzung der Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG,
- Verletzung der Gleichheitsrechte nach Art. 3 GG sowie Art. 33 Abs. 3 GG i.V. mit Art. 140
- Verletzung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, sowie
- Verletzung der Rechtsstaatsgarantie nach Art. 20.
GG und Art. 137 WRV,
Der IBKA weist zusätzlich darauf hin, dass darüber hinaus auch ein Verstoß gegen das allgemeine Freiheitsrecht nach Art. 2 GG in Betracht kommt.
In der Sache ergeben sich dabei vier voneinander unabhängige Fragenkomplexe, nämlich
- die Frage, ob, unabhängig vom Veranstalter und der besonderen Umstände der geplanten Veranstaltung, die Verbotsvorschrift des BayFTG per se verfassungskonform ist,
- die Frage, ob, unabhängig von er Gültigkeit der Verbotsvorschrift, im Hinblick auf die all gemeine Verwaltungspraxis der Stadt München, in dem Verbot gerade dieser Veranstaltung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vorliegt,
- die Frage, ob die Veranstaltung als Versammlung von dem Verbot, unabhängig von dessen Gültigkeit, auszunehmen war, sowie
- die Frage, ob die Veranstaltung als solche einer Weltanschauungsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts von dem Verbot, unabhängig von deren Gültigkeit, auszunehmen war.
2 Zur Vereinbarkeit des Art. 3 BayFTG mit dem Grundgesetz
Das von der Stadt München ausgesprochene Veranstaltungsverbot beruht ausschließlich und unmittelbar auf dem Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen bzw. musikalischer Veranstaltungen am Karfreitag aus Art. 3 BayFTG. Zur Verfassungskonformität dieser Vorschrift beruft sich die Stadt dabei auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in dem es unter anderem heißt „Dem Einzelnen ist es überlassen, ob er für seine Person den christlichen Lehren über Wesen und Gehalt der Feiertage folgen will oder nicht. Jedermann aber schuldet den Gesetzen Achtung und Gehorsam, die der Staat im Einklang mit der Verfassung überlassen (sic!) hat und zwar auch dann, wenn sie die Religion schützen sollen.“
Bereits hier wird eine deutliche Verkennung des Streitgegenstands deutlich, denn die hier insinuierte Forderung, Gesetze zum Schutz der Religion nicht beachten zu wollen, hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Gleichwohl ist zu prüfen, ob ein Gesetz die in dem Zitat genannten Voraussetzungen erfüllt, nämlich dass es
a) verfassungskonform ist, und
b) dem Schutz der Religion dient.
Unseres Erachtens ist beim BayFTG weder das eine noch das andere der Fall, denn zum einen hat der Landesgesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, zum an deren beruhen die Schutznormen zu Gunsten der Religion auf einem gänzlich verfehlten Verständnis der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, welches auch die hier streitgegenständli chen Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (VG München) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) prägt.
2.1 Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit
Unbestritten steht dem Landesgesetzgeber bei der Feiertagsregelung ein weiter Gestaltungs spielraum zu. Gleichwohl ist dieser durch den Schutzzweck des Feiertagsrechts beschränkt. Der Staat kann durch ein Feiertagsgesetz dem Einzelnen nur solche Beschränkungen auferlegen, die zur Erreichung des Schutzzwecks geeignet und erforderlich sind. Dies folgt unseres Erachtens bereits aus dem Allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, welches sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst“ (vgl, BverGE 19, 342 (349)) ergibt, denn auch wenn das Allgemeine Freiheitsrecht einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt unterliegt, so kann doch auch dieses Grundrecht „als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt [...] nur so weit beschränkt werden [...], als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist.“
2.1.1 Sonn- und allgemeine Feiertage
Schutzzweck des Feiertagsrechts ist jedoch allein die Feiertagsruhe. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil ausführt, sollen Feiertage als Tage der „Arbeitsruhe und seelischen Erhebung“ dem Menschen einem Freiraum von alltägli chen Bindungen und Verpflichtungen verschaffen, sie können ihm jedoch nicht vorgeben, auf welche Weise er sich „seelisch erhebt“. Wie jeder einzelne seinen arbeitsfreien Tag gestaltet, welcher Art von Feiertagsbeschäftigung er nachgeht, bleibt seinem persönlichen Geschmack überlassen. Insbesondere kann er auch nicht gezwungen werden, für sich selbst die Feiertagsruhe einzuhalten, solange er nicht andere stört.
Daraus ergibt sich zum Einen, dass im Rahmen eines Feiertagsgesetz grundsätzlich nur solche Aktivitäten beschränkt werden können, durch welche die Feiertagsruhe dritter verletzt wird. Dem entspricht Art. 2 Abs. 1 BayFTG, welcher lediglich „öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen“ verbietet. Die Feiertagsgesetze anderer Länder enthalten vergleichbare Formulierungen, welche ausdrücklich auf die Feiertagsruhe abzielen, und durch die Beschränkung auf „öffentlich wahrnehmbare“ Arbeiten einen Eingriff in den priva ten Bereich unterlassen. An beiden Kriterien muss sich jede Feiertagsregelung messen lassen.
Zum anderen ergibt sich daraus ein Recht jedes Einzelnen, an einem Feiertag sich „seelisch zu erheben“, und zwar auf seine je eigene Weise. Ebenso wie der Staat also verpflichtet ist, durch eine Beschränkung alltagsüblicher Geschäftigkeit für Feiertagsruhe zu sorgen, ist er auf der anderen Seite ebenso verpflichtet, Freizeitaktivitäten zu ermöglichen. Eine Beschränkung von Freizeitaktivitäten an einem Feiertag liefe dem Wesen der Feiertagsgarantie zuwider und wäre somit grundsätzlich verfassungswidrig. Dabei ist unvermeidbar, und von den Betroffenen grundsätzlich
hinzunehmen, dass unter Umständen des einen Feiertagsaktivität des anderen Feiertagsruhe stört.
2.1.2 Besondere Feiertage
Anderes ergibt sich allerdings bei Feiertagen im engeren Sinne, also Tagen, an denen eine „Feierlichkeit“ (im weitesten Sinne) begangen wird. Hier kann es angemessen oder gar geboten sein, die Durchführungen der dem Anlass entsprechenden Festlichkeiten besonders zu schützen, und zwar unabhängig davon, ob der fragliche Tag als gesetzlicher Feiertag bestimmt ist.
Verbote zum Schutz der Begehung eines solchen Feiertags können sich dann auch auf Feiertagsaktivitäten beziehen, gleichwohl bleibt Schutzzweck auch solcher Feiertagsregelungen immer die ungestörte Durchführung der Feierlichkeiten. Auch hier kann sich daher das Verbot nur auf solche Aktivitäten beziehen, die die Feierlichkeiten selbst unmittelbar stören.
Ein Sonderfall sind hier die „stillen“ Feiertage, die durch einen besonders ernsten Charakter des zugrundeliegenden Anlasses bestimmt sind. In diesem Sonderfall ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Feiertagsruhe für diese Tage als tatsächliche Ruhe ausgestaltet, in der der Einzelne nicht gestört werden soll. Auch Verbote zum Schutz dieser besonderen Feiertagsruhe können sich zwar auch auf Freizeitaktivitäten beziehen, jedoch bleibt auch hier Schutzzweck stets die (hier erweiterte) Feiertagsruhe dritter, so dass auch solche Verbote sich nur auf solche Aktivitäten beziehen können, die diese Ruhe zu stören geeignet sind. Ein Eingriff in den privaten Bereich bleibt ebenso unzulässig wie eine Beschränkung von Aktivitäten, die weder öffentlich wahrnehmbar noch unmittelbar ruhestörend sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass öffentliche Wahrnehmbarkeit nicht allein deswegen vorliegt, weil öffentlich bekannt gemacht ist, dass die Aktivität stattfindet. Im bloßen Wissen um die Aktivität liegt keine Störung, vielmehr muss die Aktivität selbst in störender Weise wahrgenommen werden.
Vorschriften, die bestimmte Freizeitaktivitäten an solchen Tagen ganz oder zeitweise generell verbieten, ohne dass eine konkrete Störung der Feiertagsruhe gegeben sind, sind nicht erforderlich und verletzen in jedem Fall das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Aber auch darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass durch den besonderen Feiertagsschutz, insbesondere die besondere Feiertagsruhe eines „stillen“ Tages, die Gestaltungsmöglichkeiten nicht soweit eingeschränkt werden, dass einzelne Arten der Freizeitgestaltung effektiv unmöglich werden.
2.1.3 Feiertage besonderer Bevölkerungsgruppen
Eine weitere Besonderheit stellen Feiertage aus einem Anlass dar, der nicht für den Staat bzw. die Gesellschaft als Ganzes, sondern nur für einzelne Bevölkerungsgruppen von Bedeutung sind, wie z.B. kirchliche oder gewerkschaftliche (1. Mai) Feiertage.
Auch hier ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese Feierlichkeiten dem besonderen Feiertagsschutz unterstellt werden.
Bestimmt der Staat einen solchen Feiertag allerdings als gesetzlichen Feiertag, so macht er ihn damit zu einem Feiertag für alle. Er muss dann aber auch gewährleisten, dass er tatsächlich für alle ein echter Feiertag ist, also ein Tag, den sie nach ihren Vorstellungen der Freizeitgestaltung begehen können. Zwar kann die feiernde Gruppe dennoch einen Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Feierlichkeiten geltend machen, aber ebenso können umgekehrt auch die Gruppenfremden einen entsprechenden Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre davon abweichende Freizeitgestaltung geltend machen, die durch die Feiertagsbedürfnisse der feiernden Gruppe ebenfalls nicht über Gebühr eingeschränkt werden darf.
Dies schließt eine Beschränkung von die Feierlichkeit störenden Aktivitäten, selbst die Bestimmung als „stillen“ Tag nicht schlichtweg aus, setzt derartigen Beschränkungen aber enge Grenzen. Insbesondere muss in zumindest in diesem Fall gewährleistet bleiben, dass die Freizeitgestaltung Gruppenfremder an diesem Tag nicht wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht wird. Auch die besondere Feiertagsruhe als „stiller“ Tag muss sich dann, abgesehen von bestimmten Kernzeiten, auf ein Verbot vermeidbarer konkreter Störungen beschränken.
2.1.4 Säkularisierte Feiertage
Wiederum etwas anderes kann sich allerdings dann ergeben, wenn solche ursprünglich gruppenspezifischen Feiertage von weiteren Bevölkerungskreisen adaptiert werden, wie etwa das weitgehend säkularisierten Weihnachts- oder Osterfest, mit ihren oft dem Ursprung nach gerade nicht christlichen Symbolen und Gebräuchen. Hier kann die Gruppe, deren Feierlichkeit Anlass zur Bestimmung zum Feiertag war, gleichwohl keinen „Besitzanspruch“ auf den Tag erheben, der ihren eigenen Traditionen Vorrang vor anderen, ebenfalls mit dem Tag verbundenen Traditionen verschafft, vielmehr stehen die verschiedenen Traditionen dann gleichberechtigt nebeneinander. Gleiches gilt, wenn mit dem Tag verbundene Traditionen aus anderen Kulturen übernommen werden (z.B. Halloween/Allerheiligen), aber auch wenn sich aufgrund des Feiertagscharakters des Tages neue Traditionen herausbilden, und zwar auch dann, wenn diese explizit gegen die ursprüngliche Tradition gerichtet sind. Es steht dem Staat nicht zu, die Feiertage vor einer Umwidmung zu schützen.
Allerdings zählt der hier streitgegenständliche Karfreitag selbst nicht zu den derart säkularisier ten Feiertagen, gleichwohl könnte aufgrund seiner engen Anbindung an das Osterfest die Frage von Bedeutung sein, wie weit im Zusammenhang mit den säkularisierten Interpretationen des Osterfests der Karfreitag noch als eigenständiger, von Osterfest wesentlich verschiedener Feiertag, und nicht vielmehr als einer der Osterfeiertage angesehen wird.
2.1.5 Anwendung auf den vorliegenden Fall
Art. 3 Abs 2 BayFTG stellt eine Regelung des besonderen Feiertagsschutzes, genauer der besonderen Feiertagsruhe an „stillen“ Tagen entsprechend 2.1.2/2.1.3 dar. Die Vorschrift ist demnach jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als sie Unterhaltungsveranstaltungen und Musikdar bietungen unabhängig davon verbietet, ob sie die Feiertagsruhe tatsächlich stören. Sie wäre allerdings insoweit verfassungskonform interpretierbar, dass sich das Verbot auf solche Veranstal tungen und Darbietungen beschränkt, die dies tatsächlich tun. Demnach wären nach Satz 1 nur solche Veranstaltungen verboten, die nicht nur öffentlich, sondern öffentlich wahrnehmbar sind, also insbesondere Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen oder Veranstaltungen, die tatsächlich ruhestörend sind, wobei hier für die Beurteilung als ruhestörend durchaus ein besonders strenger Maßstab angelegt werden könnte. Nicht verboten wären demnach solche Veranstaltun gen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, ohne dass Lärm nach außen dringt, oder die an abgelegenen Orten stattfinden.
Die gleiche verfassungskonforme Auslegung wäre grundsätzlich auch hinsichtlich Satz 3 möglich und erforderlich, ungeachtet der Frage, welche Wirkung er dann überhaupt noch entfalten würde. Allerdings ist Satz 3 (ebenso wie die Ausnahme von der Ausnahme des Satz 2 zweiter Halbsatz) unseres Erachtens bereits deswegen verfassungswidrig, weil er, entgegen der an dem ausschließlich für den christlichen Teil der Bevölkerung bedeutsamen Karfreitag gebotenen besonderen Rücksichtnahme auf die übrige Bevölkerung (siehe 2.1.3) jene, für die der Karfreitag bedeutungslos ist, im Gegenteil sogar stärkeren Beschränkungen unterwirft, die selbst zum Schutz gesamtgesellschaftlicher Gedenktage (Volkstrauertag) offensichtlich nicht für erforderlich gehalten werden. Hinzukommt, dass gerade ein solches Verbot dazu geeignet (und, insbe sondere wenn man die Vorschrift mit den Vorschriften der Feiertagsgesetze anderer Länder vergleicht, offensichtlich auch dazu bestimmt ist) bestimmte Arten typischer Feiertagsgestaltung (nämlich Tanz) gänzlich zu unterbinden, und somit verbindliche Vorgaben für die erlaubte Freizeitgestaltung gerade für jene zu machen, denen der Tag nichts bedeutet (diejenigen, denen der Tag etwas bedeutet, sind von dem Verbot nicht betroffen, da sie an derartigen Veranstaltungen ohnehin nicht teilnehmen würden).
Auch die Argumentation, dass entsprechende Veranstaltungen nur an bestimmten Orten (Gaststätten mit Schankbetrieb) verboten, anderswo aber erlaubt seien, kann hier nicht greifen, da zur Durchführung solcher Veranstaltungen geeignete Veranstaltungsstätten typischerweise einen Gaststätten- und Schankbetrieb zur Bewirtung ihrer Besucher beinhalten, so dass es diese anderen Orte also ihrem Wesen nach gar nicht gibt.
Ebensowenig kann die Argumentation greifen, dass das Verbot nur an einem Tag im Jahr gelte. Denn der Tag ist gerade nicht als ansonsten gewöhnlicher Alltag der einzige Tag unter allen anderen, an denen das Verbot nicht gilt, sondern er ist, eben durch die Bestimmung zum Feiertag, vom Staat selbst aus der Masse der Tage des Jahres herausgelöst worden, und steht somit nicht mehr der Vielzahl der Tage gegenüber, an denen das Verbot nicht gilt, sondern steht singulär als Feiertag da, an dem aber, entgegen der Feiertagsgarantie, nicht gefeiert werden darf.
Auch die Argumentation, Gaststätten mit Schankbetrieb seien als Orte sozialen Lebens quasi öffentlicher Raum kann letztlich nicht überzeugen. Dass Gaststätten Orte sozialen Lebens sind, ist unbestreitbar, aber nicht jeder Ort sozialen Lebens ist öffentlicher Raum, vielmehr gibt es eine Vielzahl von Orten des sozialen Lebens begrenzter Personenkreise, deren Gestaltung nicht von den Bedürfnissen Außenstehender abhängig gemacht werden können. Selbst wenn man für Gaststätten eine besondere Öffentlichkeitsverpflichtung aufgrund ihrer Versorgungsfunktion an nimmt, so kann dies doch nur für solche Gaststätten gelten, die eben dieser primären Funktion als Speise- und Schanklokal, nicht aber für solche, die einer anderen primären Funktion gewid met sind, und einen Gaststätten- und Schankbetrieb lediglich zur Bewirtung jener unterhalten, welche sie um eben jener anderen Funktion willen aufsuchen, wie etwa Tanzlokalen, die zum Tanz aufgesucht werden, und eben nicht zur Einnahme von Mahlzeiten oder zum stillen Gedenken. Wer sich in einem derartigen Umfeld nicht aufhalten will, ist selbst verantwortlich, solche Lokale nicht aufzusuchen.
Aber auch für gewöhnliche Gaststätten kann diese besondere Öffentlichkeitsverpflichtung nur so lange gelten, wie sie tatsächlich für das allgemeine Publikum geöffnet sind. Auch sie hören jedoch jedenfalls dann auf, öffentliche Orte zu sein, solange und soweit sie der exklusiven Nutzung durch eine geschlossene Gesellschaft oder für eine besondere Veranstaltung vorbehalten, und somit für das allgemeine Publikum, dem allein gegenüber eine solche Öffentlichkeitsverpflichtung geltend gemacht werden könnte, gerade geschlossen sind.
Dies wäre vorliegend der Fall gewesen, denn die Gaststätte wäre zur fraglichen Zeit exklusiv für die Teilnehmer des Heidenspaß-Party, nicht aber für das allgemeine Publikum offen gewesen, so dass die Veranstaltung insoweit ausschließlich nach Satz 1 zu messen wäre, durch den sie jedoch bei verfassungskonformer Auslegung nur insoweit verboten werden konnte, als sie die Feiertagsruhe gestört hätte. Der Ansicht der Stadt München, des VG München und des BayVGH, dass dies der Fall gewesen wäre, stimmt der IBKA nicht zu.
2.2 Grenzen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Veranstaltung, die in einem geschlossenen Raum stattfinden sollte, nicht öffentlich einsehbar gewesen wäre, und eine Störung der Feiertagsruhe durch nach außen dringende Geräusche ausgeschlossen gewesen wäre, ist unwidersprochen, Gegenteiliges wurde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Eine ein Verbot rechtfertigende Beeinträchtigung der Religionsfreiheit wird vielmehr allein darin gesehen, dass die Veranstaltung öffentlich angekündigt und beworben war, dass also der christliche Bevölkerungsteil zur Kenntnis nehmen musste, dass die dem christlichen Karfreitagsverständnis zuwiderlaufende Veranstaltung stattfindet. Dem liegt jedoch eine völlige Verkennung sowohl des Anliegens des Beschwerdeführers, als auch der Reichweite der Religionsfreiheit, insbesondere im Spannungsfeld konkurrierender Weltanschauungen, sowie jedenfalls im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darüber hinaus der Stellung der Kirchen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, zugrunde.
Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keineswegs die Abschaffung des Karfreitags, nicht einmal als „stillen“ Tag, geschweige denn ein Verbot öffentliche Religionsausübung gefordert hat, sondern ganz im Gegenteil sich explizit zum Schutz vor Störungen des Gottesdienstes als auch der besonderen Karfreitagsruhe bekannt hat.
Dementsprechend verfehlt das VG München die eigentliche Streitfrage, wenn es ausführt, dass der Staat „nicht zur Ausschaltung aller weltanschaulich-religiösen Bezüge im öffentlichen Leben verpflichtet [ist], wie es dem Kläger offenbar vorschwebt, wenn er die ungestörte Religionsausübung auf religiöse Begegnungsstätten beschränken will“, da der Kläger dies eben gerade nicht will. Es geht eben nicht darum, die Kirchen am religiösen Leben zu hindern, es ist vielmehr umgekehrt das Gericht, das hier die Nichtchristen in den privaten Raum abdrängt, und dabei verkennt, dass das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, hier das Recht, nach seinen eigenen Anschauungen zu leben, und diese auch öffentlich auszuleben, ebenso auch für die Kirchenfernen gilt, welche eben nicht darauf beschränkt werden können, eine religiöse Verhaltensnorm abzulehnen, sondern ebenso das Recht haben, diese Ablehnung zu leben, also der Norm zuwiderzuhandeln, und zwar ebenso öffentlich wie die Christen ihren Glauben öffentlich praktizieren dürfen.
Besonders krass wird dies im Urteil des BayVGH deutlich, wenn es ausführt, dass das Verbot dadurch gerechtfertigt sei, dass der Gesetzgeber davon ausgehen dürfe, dass derartige Veranstaltungen den religiösen und sittlichen Vorstellungen der Mehrheit widersprechen und diese daher in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt würden.
Ein bloßes moralisches Unwerturteil kann aber ein Verbot gerade nicht begründen. Dies schon allein deswegen, weil durch das Verbot ja gerade ein Unwerturteil ausgedrückt wird, und das moralische Empfinden der Bevölkerung nicht unwesentlich durch die Rechtsordnung beeinflusst wird. Wenn aber eine moralische Verurteilung auf einem gesetzlichen Verbot beruht, kann nicht umgekehrt das Verbot mit dem moralischen Urteil, und damit letztlich zirkelschlüssig mit sich selbst begründet werden.
Noch viel weniger kann ein Verbot aber durch ein rein religiös begründetes Unwerturteil begründet werden, dessen religiöse Grundlagen nur für einen Teil der Bevölkerung verbindlich sind, denn jene, die diese Vorstellungen und die darauf beruhenden Wertungen ablehnen, haben ein Recht, nach ihren Vorstellungen zu leben, ohne dabei durch diese für sie ungültigen Wertungen eingeschränkt zu werden.
Gänzlich haltlos ist schließlich das nicht weiter ausgeführte Argument, der Karfreitagsschutz bedürfe eines solchen Verbots aufgrund der Bedeutung des Karfreitags im Rahmen der christlichen Religion. Eine derartige direkte Begründung mit einem Glaubenssachverhalt ist jedoch, wie bereits vom Beschwerdeführer ausgeführt, völlig verfehlt, da derart religiöse Gründe gerade nicht rechtlich bindend sein können, schon gar nicht für Religionsfremde. Das Gericht verkennt hier auch völlig den Gehalt der Feiertagsgarantie, nach der der Feiertag gerade nicht den religiösen Gehalt des Tages schützt, sondern allein die ungestörte Begehung des Tages durch die Gläubigen. Grundlage eines Verbotes kann damit gerade nicht der religiöse Gehalt des Tages sein, sondern stets nur das Bedürfnis der Gläubigen, in der Begehung des Tages nicht gestört zu werden.
Wenn das VG München weiter ausführt „Das Gebot staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulicher Hinsicht hat nicht zur Konsequenz, dass aus allen staatlich beherrschten oder staatlich gestalteten Lebensbereichen das religiöse Moment verdrängt ist. Ein derartiges laizistisches Verständnis dieses Gebots wäre ebenfalls nicht wirklich neutral und würde eben eine laizistische Weltanschauung besonders betonen.“ so ist dies schon allein deswegen verfehlt, weil es eine derartige „laizistische Weltanschauung“ nicht gibt. Laizismus ist gerade nicht Ausdruck einer Weltanschauung, sondern eine staatspolitische Doktrin, wonach sich der Staat mit religiös-weltanschaulichen Fragen nicht zu befassen, sondern sich eben weltanschaulich neutral zu verhalten habe. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der Staat die in der Gesellschaft vorhandenen religiös-weltanschaulichen Momente unterdrücken müsse, es bedeutet lediglich, dass er diesen neutral gegenübertreten muss, und nicht selbst solche Momente setzen darf. Was das Gericht hier übersieht ist, dass es das gleiche laizistische Verständnis ist, das den Staat auch an der Setzung antireligiöser Impulse hindert. Wer hier für ein Recht des Staates argumentiert, sich religiös zu engagieren, der legitimiert mit dem gleichen Argument auch ein antireligiöses Engagement. Es steht allerdings zu vermuten, dass das Argument in der Regel nicht wirklich so gemeint ist.
Ebenso übersieht das Gericht, dass die Feststellung, dass der Staat nicht jede Konfrontation mit religiösen Bezügen unterbinden müsse, dass also eine derartige Konfrontation von den Nichtreligiösen hinzunehmen sei, ebenso auch umgekehrt gilt, und der Staat eben auch nicht jede Konfrontation mit antireligiös-weltanschaulichen Bezügen unterbinden kann, sondern vielmehr derartige Konfrontationen von den Religiösen ebenso hinzunehmen sind.
Auch das Toleranzargument führt hier nicht weiter, denn auch Toleranz ist stets gegenseitig. Toleranz bedeutet Ertragen, den anderen in seinem Anderssein zu ertragen. Im Spannungsfeld unterschiedlicher Weltanschauungen bedeutet Toleranz, dass jeder zu ertragen hat, dass Andersdenkende nach anderen Vorstellungen leben, und dabei auch Dinge tun, die seinem eigenen Ansichten womöglich zuwiderlaufen, ihn in seiner eigenen Weltsicht gegebenenfalls verletzen. Toleranz erfordert, wie von den Gerichten zu Recht festgestellt, dass Nichtchristen die Konfrontation mit christlichem Leben ertragen müssen. Es bedeutet aber auch, dass umgekehrt Christen die Konfrontation mit nichtchristlichem Leben ertragen müssen, und nicht, wie hier von den Gerichten gefordert, dass umgekehrt Nichtchristen darauf achten müssen, Christen nicht zu konfrontieren.
Auch hier tut sich der BayVGH unrühmlich hervor mit der Feststellung, dass die Nichtchristen sich den christlichen Karfreitagsgottesdiensten und der von ihnen praktizierten Stille leichter entziehen könnten als die Nichtchristen der Werbung für die Heidenspaß-Party. Dies ist deswegen unsachgemäß, weil das Gericht hier die Wahrnehmung der tatsächlichen Begehung des Karfreitags mit dem bloßen Wissen um die Heidenspaß-Party vergleicht, und dabei ausblendet, dass einerseits der christliche Karfreitag durch seine Erwähnung in sämtlichen Medien, und nicht zuletzt gerade dadurch, das er Feiertag ist, was ein Nichtchrist nur schwer ignorieren kann, in sehr viel weniger vermeidbarer Weise „beworben“ wird, als der Beschwerdeführer seine Veranstaltung je bewerben könnte, während andererseits der Nichtchrist eben durchaus mit den Karfreitag begehenden Christen konfrontiert wird, allein schon durch den Eingriff in seinen gewöhnlichen Tagesablauf, aber auch z.B. durch das durchaus karfreitagsspezifisch geprägte Fernsehprogramm, sowie zahlreiche Einschränkungen sonstiger Freizeitmöglichkeiten, wohingegen der Christ mit der Heidenspaß-Party gar nicht direkt konfrontiert werden konnte, solange er diese nicht gezielt aufsuchte, und sich so selbst mit ihr konfrontierte.
Alles in allem konnte also dem christlichen Bevölkerungsteil die Kenntnis zugemutet werden, dass Nichtchristen am Karfreitag entgegen seinen religiösen Vorstellungen eine Heidenspaß-Party durchführen. Die Veranstaltung stellte somit keine Störung der Religionsausübung dar und konnte dementsprechend nicht verboten werden.
Vor dem hier aufgezeigten Hintergrund ist übrigens aus dem selben Grund auch Art, 2 Abs. 2 BayFTG verfassungswidrig, insofern Veranstaltungen „zur Zeit des Hauptgottesdienstes“ unabhängig davon verboten werden, ob sie den Gottesdienst tatsächlich unmittelbar stören. Auch dieses Verbot gründet auf der Annahme, dass die Religionsfreiheit dadurch beeinträchtigt sei, dass es mit dem Gottesdienst konkurrierende Veranstaltungen gibt. Tatsächlich wird aber die Religionsfreiheit weder dadurch beeinträchtigt, dass der Gottesdienstbesucher um die Veranstaltung weiß, noch dadurch, dass der potentielle Gottesdienstbesucher die Möglichkeit zur Wahl hat, und aufgerufen ist, sich zwischen dem Gottesdienstbesuch und einer anderen Freizeit gestaltung frei zu entscheiden.
3 Zur Frage der Gleichbehandlung
Ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mit dem hier streitgegenständlichen Verbot eine Ungleichbehandlung vorliegt, oder, wie von der Stadt München behauptet, gegen alle Veranstaltungen gleich vorgegangen wird, kann nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sein. Wohl aber die im Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Feststellung, dass eine solche gerechtfertigt gewesen wäre. Auch diesem Urteil stimmt der IBKA nicht zu.
Die Zulässigkeit des Veranstaltungsverbots wird hier mit der besonderen Aggressivität der Werbung begründet. Dieses Argument trägt nicht, weil die Zulässigkeit einer Veranstaltung nicht da von abhängt, wie sie beworben wird, und eine verbotene Veranstaltung nicht durch unzulässige Werbung verbotener wird. Hinzu kommt, dass die Werbung ja gerade nicht am Karfreitag selbst erfolgte, und somit eine Störung der Karfreitagsruhe nicht begründen konnte. Selbst wenn, wie hier vom Gericht unterschwellig angedeutet, die Werbung etwa beleidigend gewesen wäre, so wäre dennoch kein Verbot der Veranstaltung, sondern ein Vorgehen gegen die konkrete Werbung selbst geboten gewesen. Diesbezügliche Maßnahmen sind jedoch bezeichnenderweise nicht erfolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um zulässige Werbung handelte.
Darüber hinaus übersieht das Gericht, das die hier gerügte Aggressivität der Werbung gerade demonstrativer Ausdruck des der Veranstaltung zugrundeliegenden Protests, somit von der Meinungsfreiheit besonders geschützt war, und schon allein deswegen nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geltend gemacht werden konnte.
Ein Veranstaltungsverbot kann aber nicht damit begründet werden, dass die Veranstaltung in zulässiger Weise beworben wurde. Eine Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers war demzufolge nicht zulässig.
4 Zum Versammlungscharakter der Veranstaltung
Die Frage, ob die Veranstaltung deswegen nicht verboten werden durfte, weil es eine Versammlung war, teilt sich auf in die Frage
a) ob es eine Versammlung war, sowie
b) ob das Verbot auf Versammlungen anwendbar ist.
Der IBKA nimmt lediglich zur ersten Frage dahingehend Stellung, dass es sehr wohl eine Versammlung war. Entgegen den Ausführungen in der Verbotsverfügung und den bestätigenden Urteilen, sowie auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, ist der eine Versammlung begründende Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung bereits allein dadurch gegeben, dass die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit ein Ausdruck des Protests gegen das Feiertagsgesetz war. Auch der Tanz der Heidenspaß-Party war insoweit Ausdruck dieses Protests, und damit ein Mittel dieser Meinungsäußerung. Auch die in den Veranstaltungsankündigungen verwendeten Formulierungen wie „Party“ und „Feiern“ oder das Schoko-Buffet können keinen diesen Protestcharakter überwiegenden Unterhaltungscharakter begründen. Die Gerichte haben in ihrer „Gesamtwürdigung“ hier den Charakter des Veranstalters außer Acht gelassen, und zwar nicht seinen Charakter als Weltanschauungsgemeinschaft, sondern den Umstand, dass die Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen dem Veranstalter im Grunde wesensfremd ist. Der Beschwerdeführer richtet jährlich zahlreiche Veranstaltungen aus, die jedoch regelmäßig einen politischen Hintergrund haben, und eben keine Unterhaltungsveranstaltungen sind. Es liegt schon allein deswegen nahe, dass dies auch bei der Karfreitagsveranstaltung der Fall ist, und dass diese nicht trotz, sondern gerade wegen des Verbots, als Protest gegen das Verbot, veranstaltet wird.
Dem entspricht auch die konkrete Gestaltung des Programms, so die bewusst nicht karfreitagsgemäße Filmauswahl nebst zum Film passendem Schoko-Buffet gerade zum Kulminationspunkt der Fastenzeit, als auch die für die Party vorgesehene Band „Heilig“. Jedes einzelne Programmelement stellt eine gezielte Provokation des christlichen Glaubens sowie eine Herausforderung des Feiertagsgesetzes dar, so dass der Charakter des Veranstaltung als eine Demonstration, und somit als Beitrag zur Meinungsbildung, offenkundig ist.
Auch die Gestaltung der Werbung, mit ihrer bewusst provokativen Aufmachung, unterstreicht diesen Protestcharakter der Veranstaltung, die eben so, als Protestveranstaltung, und damit Demonstration, auch verstanden wurde. Dies belegen nicht zuletzt die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen beider Kirchen, die übereinstimmend den provokativen Charakter der Veranstaltung beklagen. Dass die Kirchen trotz der klaren Erkenntnis des Protestcharakters der Veranstaltung dieser den Versammlungscharakter absprechen kann an gesichts ihres Eigeninteresses an dem Verbot nicht verwundern. Umso unsachgemäßer ist die unkritische Übernahme dieser offensichtlich parteilichen Bewertung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dessen Aufgabe es gewesen wäre, diese kirchlichen Stellungnahmen kritisch zu bewerten, und auf der Grundlage der Faktenlage eigene Feststellungen zu treffen.
An dem Charakter als Protestveranstaltung vermag auch der Hinweis darauf nichts zu ändern, dass die Veranstaltung seit mehreren Jahren regelmäßig stattfindet, denn auch der Anlass des Protests findet regelmäßig jedes Jahr statt. Dass die Veranstaltung weitergeführt wird, solange der Anlass weiterbesteht, kann nicht verwundern. Auch wenn hier der Beschwerdeführer selbst von Tradition spricht, handelt es sich um eine Tradition des Protests, mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit, dass diese nach einem Wegfall des Verbots nicht fortgeführt werden wird.
Selbst wenn man aber annehmen würde, dass die Veranstaltung auch nach einem Wegfall des Verbots weitergeführt würde, wäre dies als Fortführung einer als Protestveranstaltung begonnen Tradition, wenn nicht als Gedenkveranstaltung an den dann erfolgreich gewesenen Protest zu verstehen, die an dem Protestcharakter während der Geltung des Verbots nichts ändern könnte.
5 Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters als Weltanschauungsgemeinschaft
Der Beschwerdeführer rügt, dass er durch das Verbot in seinem Selbstbestimmungsrecht verletzt sei. Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass sich ein solches aus Art. 140 GG i.V. Art 137 Abs. 3 WRV nicht ergibt, welcher lediglich ein Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährt.
Gleichwohl hat sich in der Rechtspraxis auf der einfachrechtlichen Ebene ein derartiges Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften etabliert, welches in vielfältiger Weise in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen ist und einfließt, und dazu geführt hat, dass verschiedene Gesetze Ausnahmeklauseln enthalten, die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften von den ansonsten allgemein geltenden Gesetzen ganz oder teilweise entbinden und diesen freistellen eigene, von den allgemeinen Gesetzen unberührte Regelungen zu erlassen (vgl. etwa die Nichtanwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf kirchliche Einrichtungen und das kirchliche Arbeitsrecht), und dass weitere derartige Sonderregelungen vom Gesetzgeber ernsthaft erwogen werden.
Auch wenn eine derartige Entbindung von Kirchen und Religionsgemeinschaften vom allgemein geltendem Recht nicht von Verfassungs wegen geboten ist, so steht ein derartiges in der Rechtspraxis etabliertes Selbstbestimmungsrecht gleichwohl aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen, und somit auch dem Beschwerdeführer zu. Da die vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltungen zweifellos seinen eigenem Angelegenheiten zuzurechnen sind, fallen diese dann unter sein Selbstbestimmungsrecht mit dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Veranstaltung nicht untersagt werde konnte.