Der „Gotteslästerungsparagraph“ 166
Was ist der § 166?
Nach § 166 des deutschen Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Das Strafmaß ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Was ist das Problem?
Menschen verdienen Schutz vor Beleidigung, nicht Doktrinen, Ideologien oder Religionen.
Der § 166 wird mit der Begründung verteidigt, religiöse Gefühle dürften nicht beleidigt werden. Dabei wird verkannt, dass der Paragraph nicht religiöse Gefühle schützen soll, sondern die öffentliche Ordnung.