7.1 Ich kann mir die Austrittsgebühr nicht leisten. Kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden?

7.1 Ich kann mir die Austrittsgebühr nicht leisten. Kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden? rhartmann Di, 2009-06-30 19:58
Kirchenaustrittsgebühr
Kirche und Geld

In bestimmten Fällen kann aus sozialen Gründen von der Erhebung der Kirchenaustrittsgebühr abgesehen oder diese ermäßigt werden.

Um herauszufinden, ob die Möglichkeit der Ermäßigung oder des Erlasses der Kirchenaustrittsgebühr besteht, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Erfragen Sie telefonisch beim Sachbearbeiter der zuständigen Stelle (Amtsgericht oder Standesamt, siehe Frage 2) die Bedingungen für eine Ermäßigung und wie die Erfüllung der Bedingungen belegt werden muss.

    Die Erfahrung zeigt, dass die zuständigen Sachbearbeiter oft über die Möglichkeit der Ermäßigung oder des Erlasses nicht informiert sind und selbst rückfragen müssen.

  2. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Ermäßigung/Erlass der Gebühr (Persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben/Rückschein). Fügen Sie die Belege bei.

  3. Erhalten Sie in einer angemessenen Frist keinen Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung, so empfiehlt es sich, schriftlich an die Angelegenheit zu erinnern.

  4. Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, müssen die Gründe der Ablehnung geprüft werden, um einzuschätzen, ob Rechtsmittel gegen die Ablehnung Erfolgsaussichten haben. Sollten Sie der Meinung sein, dass der Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Um Ihre Anfrage bearbeiten zu können, benötigen wir eine Kopie des Bescheides (per Post oder Fax). Lassen Sie die Rechtsmittelfrist nicht verstreichen.

Auf keinen Fall darf die Gebühr entrichtet werden, wenn eine Ermäßigung bzw. ein Erlass der Gebühr angestrebt wird, da Verwaltungsgebühren im Nachhinein nicht erstattet werden.

Siehe auch: