Beschwerde gegen die Kirchenaustrittsgebühr

BESCHWERDE
gemäß Art. 9, 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention

des Herrn
Fabrice Witzke,
... - Beschwerdeführer -

gegen die
Bundesrepublik Deutschland,
v. d. d. Bundesregierung, 10117 Berlin

wegen: Art. 9 EuMRK

Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland vom 02.07.2008, Geschäftszeichen 1 BvR 3006/07, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt,

Es wird weiter beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen,

Keine Kirchenaustrittsgebühr für Jugendliche und sozial Schwache

Pressemitteilung vom 11.08.2008

Konfessionslosenverband fordert Aufklärung über Befreiungsmöglichkeiten

Als Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kirchenaustrittsgebühr fordert der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) eine verbesserte Aufklärung über die Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung. "Sozial Schwache und Jugendliche können bisher oft praktisch nicht aus der Kirche austreten, da sie selbst geringe Gebühren nicht aufbringen können und über Befreiungsmöglichkeiten nicht hinreichend aufgeklärt werden. Hier sehen wir dringenden Verbesserungsbedarf", sagte Rudolf Ladwig, Erster Vorsitzender des IBKA.

Verfassungsbeschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr

Pressemitteilung vom 06.11.2007

30 Euro werden in Nordrhein-Westfalen beim Kirchenaustritt fällig. Gegen diese Gebühr wurde nun beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Der in Köln ansässige Beschwerdeführer, der vorläufig ungenannt bleiben möchte, sieht in der Gebühr eine unzulässige Erschwerung des Austritts. Dies verstößt nach seiner Auffassung gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Erinnerung gegen die Kirchenaustrittsgebühr

[Siehe auch: Verfassungsbeschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr]

An das

Amtsgericht Köln

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Erhebung einer Gebühr für meinen „Kirchenaustritt“

Erinnerung

ein. Hilfsweise beantrage ich, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die

Beschwerde

zuzulassen.

Begründung:

Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 2 JVKostG (Anlage 1 zum JVKostG) ist nichtig, weil jegliche über einfache Schriftform hinausgehende Erschwerung des Kirchenaustritts und insbesondere die Erhebung einer Gebühr für den Kirchenaustritt verfassungswidrig ist.

Kirchenaustritt zur Staatssanierung?

Pressemitteilung vom 21.03.2006

Konfessionslosenverband wendet sich gegen die Einführung von Gebühren beim Kirchenaustritt in NRW

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) wendet sich gegen eine in NRW geplante Einführung einer Kirchenaustrittsgebühr.

Der Gesetzesentwurf der Landesregierung, welcher am 21. März 06 im Kabinett beraten wird, sieht vor, zukünftig eine Gebühr von 30 Euro vom Kirchenaustrittswilligen zu verlangen. Diese Gebühr würde bei den zuständigen Amtsgerichten, für die Annahme der Austrittserklärung und die Unterrichtung der Kirchen, anfällig werden.

Der IBKA sieht darin eine unzulässige Einschränkung der durch Artikel 4 des Grundgesetzes garantierten Weltanschauungsfreiheit.

Nach dem Vereinsrecht stellen Austrittsgebühren eines Vereins eine sogenannte "unzulässige Erschwerung des Austritts" dar und dürfen aus diesem Grunde nicht erhoben werden.

Dem Austrittswilligen, der zumeist schon im Kindesalter durch die Taufe und damit ohne eigene Willenserklärung die Kirchenmitgliedschaft aufgezwungen wurde, ist durch Austrittsgebühren die Verwirklichung seines Grundrechtes auf Weltanschauungsfreiheit erschwert.

Der Gesetzentwurf sieht zudem in seiner jetzigen Form keine Möglichkeiten für Ermäßigungen vor.

"Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Bezieher niedriger Einkommen stellen diese 30 Euro oft eine soziale Härte dar, so dass die Verwirklichung des Austrittswunsches dadurch be- oder gar verhindert wird", so Rudolf Ladwig, 1. Vorsitzender des IBKA.

Kirchenaustrittsgebühren

Wie einige Bundesländer den Austritt erschweren

Aus: IBKA Rundbrief März 2000

Egal, ob in einem Bundesland das Amtsgericht den Kirchenaustritt gebührenfrei beurkundet, oder in einem anderen das Standesamt dafür eine Gebühr von den Austretenden erhebt, in jedem Fall werden staatliche Behörden benötigt, um eine Angelegenheit der Mitgliederverwaltung der Kirchen zu organisieren.

Petition an den Niedersächsischen Landtag

Petition an den Niedersächsischen Landtag:
Bitte um Überprüfung des Gesetzes über Kirchenaustritt - Abschaffung der Gebühren

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Damen und Herren,

als Frau M. in Braunschweig aus der Kirche austreten wollte, erfuhr sie, daß sie dafür 40 DM Gebühren entrichten müsse, aufgrund eines Landesgesetzes. 40 DM sind viel Geld für eine Sozialhilfeempfängerin. Für sie wie für andere Bezieher niedriger Einkommen bedeutet eine solche Gebühr eine Härte. In einem Sozialstaat ist das Grund genug, darüber nachzudenken.