13. Kann es passieren, dass ich für meine/n Ehepartner/in Kirchensteuer zahlen muss, obwohl ich selbst ausgetreten bin oder nie in der Kirche war?

Das kann passieren, und zwar durch das so genannte „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen“. Dabei wird bei der Berechnung der Kirchensteuer eines Kirchenmitglieds, das selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das Einkommen des Ehepartners herangezogen. Dieser hat dann für die Kirchensteuer (in diesem Fall als „Kirchgeld" bezeichnet) des Ehepartners aufzukommen.

Der IBKA hält dieses Verfahren für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Neben der Tatsache, dass es faktisch auf eine Besteuerung von Nichtmitgliedern hinausläuft, lassen sich noch eine Reihe weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken anführen. Allerdings sind bis jetzt alle Versuche gescheitert, die Verfassungswidrigkeit gerichtlich feststellen zu lassen.

Eine Möglichkeit, dem besonderen Kirchgeld zu entgehen, ist der Beitritt zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt (z.B. bfg Bayern). Wir können allerdings nicht zusichern, dass dies in allen Bundesländern funktioniert. Ansonsten bleibt derzeit als einzige Möglichkeit, sich der Zahlungsverpflichtung zu entledigen, der Kirchenaustritt des Ehepartners. Eine Klage erscheint derzeit nur unter besonderen Umständen aussichtsreich, z. B. wenn der Ehepartner, der Kirchenmitglied ist, ein eigenes Einkommen hat.

Sollten Sie vom „besonderen Kirchgeld“ betroffen sein und vorhaben, dagegen zu klagen, würden wir es begrüßen, wenn Sie uns hiervon in Kenntnis setzen.

Infos zum „besonderen Kirchgeld“: