Neues Konkordat in Nordrhein-Westfalen - "Unterwerfung unter päpstliches Recht"

Aus: MIZ 2/84

Vorbemerkung

Am 15. Mai 1984 fand im Landtag von Nordrhein-Westfalen (im folgenden NRW) ein Ereignis statt, das als eines der finstersten kulturpolitischen Kapitel in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet werden kann: Die erste Lesung eines Konkordats zwischen dem Land NRW und dem Vatikan sowie mit drei evangelischen Regionalkirchen. Dieses Vertragswerk wirft ein bezeichnendes Licht auf den inneren Zustand der SPD, die - in NRW als Regierungspartei mit dem Brandt-Vertreter Johannes Rau an der Spitze - sich ganz besonders anstrengt, die politische Wende der Bonner Koalition noch radikaler nachzuvollziehen.

Die SPD ist dazu bereit, demokratische Grundpositionen wie das Verfassungsprinzip der Trennung von Staat und Kirche vorbehaltlos aufzugeben, zu einem Zeitpunkt, da etwa in Portugal, Spanien oder Frankreich laizistische Vorstellungen in Gesetzesvorlagen eingebracht werden. So macht sich die Sozialdemokratische Partei Deutschlands zum Vorreiter einer Entwicklung, die einen Rückfall in die Zeit vor 1919 darstellt.

Abgesehen von der Selbstverständlichkeit, mit der es sich für eine demokratisch gewählte Staatsregierung von selbst verbietet, mit einer hierarchisch - ja faschistisch! - aufgebauten Institution wie der katholischen Kirche partnerschaftlich - auf gleicher Ebene - zu verkehren, so handelt es sich bei der nun endgültig vollzogenen kulturpolitischen Wende der SPD um einen Widerruf des eigenen Parteiprogramms von 1959, um eine Preisgabe des relativ freisinnigen Godesberger Programms.

Der Konkordatsabschluß in NRW wirft grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Artikel 137 (1) der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Artikel 140 Grundgesetz (GG) postuliert: "Es gibt keine Staatskirche"; in Artikel 137 (3) WRV heißt es: "Jede Religionsgesellschaft ... verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates..." Wo bleibt die vom Bundesverfassungsgericht geforderte "Neutralität des Staates" und wo die "Freiheit der Forschung" bei einer Universitätsfakultät (Artikel 5 (3) GG), die sich mit Theologie, also mit "Offenbarungen" statt mit wissenschaftlichen Fakten, befaßt?

Fügen wir noch hinzu, daß Artikel 149 (3) WRV nicht in das GG übernommen ist: "Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten." Woraus klar zu schließen ist, daß die Mehrheit der Väter des GG den Artikel 7 als äußerste Konzession an die Kirchen angesehen hat.

Über alle Bedenken und Errungenschaften setzt sich die SPD-Regierung in NRW hinweg. Wenn Sozialdemokraten im Jahr 1984 einen Konkordatsentwurf mit Hinweis auf die weltanschauliche Neutralität des Staates begründen, so zeigt dies Umkehrung und Pervertierung aller von Arbeitern und Intellektuellen einst hart erkämpften Rechtspositionen.

Ausgerechnet ein katholischer Theologieprofessor hat öffentlich das ausgesprochen, was man eigentlich von einem Sozialdemokraten erwarten könnte: Er bezeichnete das Vertragswerk der Regierung Rau mit dem Vatikan kurz und bündig als "Unterwerfungsvertrag des Landes NRW unter das päpstliche Fakultätsrecht". Im gleichen Atemzug schwadronieren SPD-Genossen von "Religionsfreiheit". Freiheit, die sie meinen... Da keine andere deutschsprachige Zeitschrift außer MIZ die von der Formulierung her trockene, in ihren politischen Auswirkungen jedoch hochbrisante Konkordatsmaterie behandelt, dokumentieren wir nachstehend und auf den gelben Innenseiten ausführlich den nordrhein-westfälischen Kniefall.

MIZ-Redaktion

Konkordatsfrage und SPD nach 1945

Ohne auf das Nachkriegsverhältnis der SPD zu den beiden großen Kirchen an dieser Stelle ausführlich einzugehen - dies bleibt einer späteren Dokumentation vorbehalten - soll die Haltung der Sozialdemokraten nach 1945 an drei Beispielen skizziert werden:

Am 1. September 1954 hatte der niedersächsische Landtag auf Initiative der sozialdemokratischen Regierung ein Gesetz über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen verabschiedet, das die Bundesregierung unter Adenauer am 12. März 1955 dazu veranlaßte, beim Bundesverfassungsgericht Klage zu erheben "wegen Feststellung, daß das niedersächsische Gesetz gegen das Reichskonkordat vom 20.Juli 1933 verstoße" (ausführlich dokumentiert in MIZ Nr. 4/83). Die sozialdemokratisch regierten Bundesländer Bremen und Hessen hatten in diesem Streit zugunsten Niedersachsens Partei ergriffen.

Das Urteil des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 stellte klar heraus: Die Schulbestimmungen des Reichskonkordats können bei der gegenwärtigen staatsrechtlichen Struktur der BRD nur von den Ländern erfüllt werden. Die Bundesregierung ist im Rahmen der Verfassung nicht in der Lage, die Erfüllung der Schulbestimmungen des Reichskonkordats von den Ländern verlangen zu können.

Damit war der Antrag der Bundesregierung zurückgewiesen, die sozialdemokratisch geführten Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hessen hatten einen Präzedenzfall und eine gute juristische Ausgangsposition für noch weitergehende Anfechtungen des Reichskonkordats geschaffen. Mehr noch: sie waren von nun an in der Lage, ein von den Kirchen unabhängiges öffentliches Schulwesen aufzubauen. Doch diese Möglichkeiten blieben ungenutzt.

Anfang der sechziger Jahre begann sich unter Einfluß von Willy Brandt in der SPD die kulturpolitische Wende bereits abzuzeichnen. Kirchenhörige Gesprächsgruppen und Parteigenossen krempelten die SPD allmählich um. In der SPD zeigte sich Reue darüber, im Konkordatsstreit der fünfziger Jahre mit dem Vatikan so wenig rücksichtsvoll umgegangen zu sein. Die kirchentreuen Kräfte in der SPD sannen auf Wiedergutmachung.

Am 2. Juli 1970 gab es in Berlin den ersten Paukenschlag: Nach siebenjährigen Verhandlungen zwischen dem SPD-Senat und Kirchenvertretern wurden sogenannte Protokolle - Verwaltungsvereinbarungen mit Konkordatscharakter - unterzeichnet, die dem Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates widersprachen. In Punkt 1 der "Berliner Protokolle" wurde die Zahlung staatlicher Zuschüsse für den Religionsunterricht sichergestellt, in Punkt 2 das Fach Religion als zweites Wahlfach in der Lehrerausbildung eingeführt (obwohl der Religionsunterricht in Berlin nicht ordentliches Lehrfach ist), in Punkt 3 anstelle der linearen Erhöhung der staatlichen Zuschüsse für kirchliche Privatschulen die "Bezuschussung unter dem Grundgedanken der pädagogischen Wertigkeit" (das heißt für den Berliner Senat bis zu 100 Prozent der Personalkosten) gewährt (vgl. MIZ Nr.2/74, Beilage).

Bezeichnenderweise war es Willy Brandt, der im Sommer 1964 Gespräche mit dem damaligen evangelischen Bischof Dibelius und dem katholischen Generalvikar Adolph einzig zum Zweck eines Konkordatsabschlusses aufgenommen hatte. Proteste aus der Lehrerschaft und aus Abgeordnetenkreisen verzögerten mehrmals den Abschluß der Vereinbarungen in Berlin. Darüber hinaus hatte das "Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen", das hier als drittes Beispiel angeführt werden soll, vom 26. Februar 1965 zu heftigen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Die Schulbestimmungen des Niedersachsen-Konkordats waren bis in die Einzelheiten zwischen der sozialdemokratischen Landesregierung und dem päpstlichen Nuntius ausgehandelt und erst nach Paraphierung dem Landesparlament zugeleitet worden. Die Aufdeckung ähnlicher Praktiken in Berlin hätte zu diesem Zeitpunkt eventuell Kulturkampfstimmung ausgelöst. So warteten SPD und Vatikan mit der Berliner Regelung bis 1970.

Auch in Berlin bediente sich die Vertragspartner geheimdienstlicher Methoden, um das Vertragswerk unter Dach und Fach zu bringen. Das Berliner Abgeordnetenhaus war mit der Sache nicht befaßt worden. Die "Protokolle" sind nie vom Parlament ratifiziert worden, sie wurden, nach damaligem inoffiziellen Sprachgebrauch, den Fraktionen lediglich "zur Kenntnis gebracht". Nach den damaligen Ermittlungen der MIZ-Redaktion wurden jedoch nur die SPD- und FDP-Abgeordneten eingeweiht, deren Zustimmung als sicher galt.

In Fortsetzung einer schönen Tradition ging Johannes Rau Ende der siebziger Jahre in NRW stillschweigend daran, ein eigenes Konkordat auszuhandeln. Über die Motive und Hintergründe zu einem solchen Schritt ist bisher wenig bekannt. Ein unmittelbarer oder gar zwingender Anlaß zu einem Konkordatsabschluß bestand entgegen aller SPD-Beteuerungen nicht. Die SPD-Landesregierung hat bis heute lediglich mitgeteilt, daß die Konkordatsverhandlungen seit 1978 laufen, als Veränderungen im Hochschulbereich beschlossen wurden. Im Dezember 1982 wurden die Landtagsfraktionen in NRW über den Inhalt des Konkordats "informiert und gleichzeitig die Hochschulen um Stellungnahme gebeten". Weder das eine noch das andere geschah in ausreichendem Maße, siehe Berlin und Niedersachsen.

Halten wir uns an die Fakten. In den nachfolgenden Abschnitten soll das Konkordat von NRW eingehend behandelt werden. Den vollständigen Wortlaut haben wir auf den gelben Innenseiten abgedruckt.

Das neue Konkordat - Disput im Fernsehen

Am 30. März 1984 kam es im Dritten Programm des Westdeutschen Rundfunks zum einzigen öffentlichen Disput über das NRW-Konkordat, gegen das bezeichnenderweise ein katholischer Theologieprofessor kritisch Stellung bezog - ganz im Gegensatz zu seinem sozialdemokratischen Gesprächspartner. Wir geben Auszüge aus dieser Diskussion anhand des WDR-Manuskripts wieder:

Moderator: Zweimal in dieser Woche sah man in Zeitungen und im Fernsehen Bilder von Ministerpräsident Rau und geistlichen Herren bei der Unterzeichnung von Verträgen ... In beiden Fällen haben die Vertragspartner die theologische Ausbildung an den Hochschulen des Landes neu geregelt. Umstritten ist vor allem der Staatsvertrag mit der katholischen Kirche. Die Kritik an diesem Abkommen ist Thema der folgenden Diskussionsrunde "Kleines Forum". Gegen die Neuregelung ist der katholische Theologe von der Gesamthochschule Paderborn, Professor Peter Eicher. Der sozialdemokratische Abgeordnete Albert Klütsch verteidigt den Vertrag. Wolf Bierbach leitet das Gespräch der beiden Kontrahenten.

Bierbach: Die Landesregierung sagt, diese Verträge waren notwendig, um einer Reihe von Entwicklungen Rechnung zu tragen, die es in den letzten Jahren im Hochschulbereich gegeben hat. Diese Verträge wurden von Ministerpräsident Rau als ein für beide Seiten tragfähiger Kompromiß bezeichnet, als ein gegenseitiger Interessenausgleich...

Eicher: ... Nun muß man sich wirklich fragen, was hier eigentlich ein Kompromiß sein soll? Für einen Kompromiß braucht es ja zwei Partner mit zwei verschiedenen Interessenlagen. Faktisch ist es so, daß der neue Vertrag eher etwa ein Unterwerfungsdekret des Landes NRW unter das päpstliche Fakultätsrecht genannt werden muß, das heißt, das Land vertritt nicht die Interessen der katholischen Theologie, wie sie gewachsen ist in diesem Bundesland, vertritt nicht die Interessen eines liberalen und eigenständig gewachsenen Katholizismus, nicht die Interessen eigentlich der Bischöfe selbst, die ja ihre Angelegenheiten mit dem Land selbständig regeln können, sondern ganz eindeutig die Interessen des vatikanischen Zugriffs auf die neuen Hochschulen, insbesondere die fünf neuen Universitäten, Gesamthochschulen des Landes ... Nach dem neuen Recht muß, wenn man genau zusieht, künftig eigentlich für jede Stelle, die auf Dauer besetzt wird, in Rom angefragt werden, ob auch dem Vatikan diese Person im Land NRW genehm ist, also das Nihil obstat muß über Rom laufen. Das würde es Frauen praktisch unmöglich machen, in diesem Land eine Hochschullehrerstelle in der katholischen Theologie überhaupt zu erhalten.

Bierbach: Herr Klütsch, hat die Landesregierung, die ja von der SPD-Fraktion allein getragen wird, hier einen Kniefall vor der Kirche gemacht?

Klütsch: Wir können ... nicht so tun, ... als hätte der Staat quasi Einwirkungsmöglichkeiten auf die Kirche. Wir können als Minderheit in unserer Kirche dafür wirken, daß die Kirche sich ändert, wir können aber als Minderheit nicht den Umweg über den Staat nehmen, um auf die Amtskirche einzuwirken.

Eicher: ... Können Sie sich als Landtagsabgeordneter damit beruhigen, daß Sie für einen quasi völkerrechtlichen Vertrag nur zur Ratifizierung beigezogen wurden? Und eigentlich, und das betrifft auch die Kommission Kirche und Staat von der SPD, in der Findung, oder zu einer Findung einer gerechten Lösung gar nicht beigezogen wurden? Der ganze Vorgang hat ja den Anschein eines außerordentlich undemokratischen Vorgangs, zum Beispiel ist mein Gutachten, das an die Regierung ging vor einem Jahr über die Hochschule, nie beantwortet worden. Wir haben auf alle Fragen weder von Seiten der Kirche noch von Seiten der Regierung irgendwann eine Antwort erhalten. Herr Rau hat sich geweigert, gegenüber dem WDR im Fernsehen öffentlich zu erklären, wie er auf diese Fragen Stellung nimmt vor der Paraphierung ... Wie steht es eigentlich mit den demokratischen Verhältnissen in der Partei und in der Landesregierung in dieser wichtigen, für die Öffentlichkeit wichtigen Frage? ... Meine Vorbehalte betreffen die Verpflichtung des Staates, für die Hochschullehrer des Landes zu garantieren, daß die grundgesetzlich in einem langen, schweren Leidensprozeß herausprozessierte Freiheit durch das Land geschützt, gewahrt und gefördert wird, und diese Verpflichtung ist durch dieses Vertragswerk nicht eingehalten.

Klütsch: ... Der Artikel 23 (2) der Landesverfassung sieht für Kirchenverträge vor, daß neben der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich ist ... Und ich bleibe dabei, noch einmal, die Landesregierung handelt hier nicht als politisches, sondern als Staatsorgan und kann nicht anders handeln ...

Bierbach: Aber, Herr Klütsch, umgekehrt wird doch ein Schuh draus, nach dem neuen Vertrag ist es doch eindeutig so, daß die Kirche zum Beispiel bei der Berufung eines Hochschullehrers viel früher als bisher nach geltendem Recht die Möglichkeit hat, Bedenken gegen einen vorgeschlagenen Kandidaten zu äußern. Bisher war es so, daß sie erst dann informiert wurde, wenn ein Ruf tatsächlich ergangen war, und dann konnte sie Bedenken erheben und zum Beispiel sagen, der stimmt mit der kirchlichen Lehre nicht überein oder gegen dessen Lebenswandel haben wir Einwände, deswegen können wir ihm also keine Zustimmung geben. Jetzt wird das schon in einem Vorstadium gemacht, und da kann praktisch geräuschlos hier jemand aus der Kandidatenliste geschossen werden, er wird es nie erfahren, die Öffentlichkeit wird es nicht erfahren, und außerdem sollen ja offensichtlich auch Laien an kirchlichen Normen in Zukunft gemessen werden, das heißt, auch sie werden überprüft, ob sie mit den kirchlichen Normen in ihrem Leben übereinstimmen. Das heißt zum Beispiel, daß jemand, der als Laie an einer katholisch-theologischen Fakultät lehrt und in sogenannter wilder Ehe lebt, in Zukunft eben an der Fakultät keine Chancen mehr hat.

Eicher: ... Wir hatten ja das preußische Konkordat und sind eigentlich ... sehr gut gefahren, weil da bestimmt war, daß, wenn ein neuer Hochschullehrer berufen werden soll, er zuerst den Ruf erhielt und dann gleichzeitig der Bischof gefragt wurde, also konnte er sich, wenn der Bischof sich ablehnend verhielt, konnte er sich wehren, konnte öffentlich diskutieren und konnte ein Verfahren gegen sich selbst beantragen. Nun sind diese rechtsstaatlichen Möglichkeiten dahin, der Betreffende weiß nicht einmal mehr, daß der Minister ihn zu berufen beabsichtigte, jetzt kann der Bischof ja vorher bereits ablehnen.

Klütsch: Ich halte fest, ... daß in dem neuen Vertragswerk ein Stück Öffentlichkeit, ein Stück Klarheit, ein Stück Durchschaubarkeit hergestellt wurde . .

Eicher: ... Wenn man das gewollt hätte, was jetzt von der Regierung vorgeschoben wird, nämlich die Rechtsmaterie zusammenzufassen, dann hätte man sich einen Aktenordner beschaffen können, das hätte ja genügt. Es ist ganz offensichtlich, daß Herr Rau, nachdem er Ministerpräsident wurde, etwas anderes im Auge hatte, als er den Nuntius ansprach, also nicht die Bischöfe, sondern den Vertreter des Heiligen Stuhles, und Ich frage Sie, warum hat sich Herr Rau nicht an die Hochschullehrer und an die Bischofe gewandt, sondern an die Nuntiatur? Das ist ja das, was ich beklage, daß die Bischofe und die Theologen dieses Landes in diesem Vorgang eigentlich von Anfang an übergangen wurden, und das wird sich auch in der Zukunft zeigen, nicht neues klares Recht, sondern neue Rechtsunklarheit wird geschaffen ...

Klütsch: ... Der Freiraum für die Hochschultheologie bleibt gewahrt, und die kirchliche Autorität hat nur die ihr durch den Vertrag ausdrücklich eröffneten Einflußmöglichkeiten ...

Erste Lesung des Konkordatstextes im Landtag von Nordrhein-Westfalen

Am 15. Mai 1984 beschäftigte sich der Landtag von NRW in erster Lesung mit den Gesetzentwürfen der SPD-Landesregierung. Zu Wort meldeten sich lediglich drei Abgeordnete: Kultusminister Hans Schwier (SPD), Dr. Klose (CDU) und Reinhard Grätz (SPD). Eine kontroverse Debatte fand nicht statt. SPD und CDU proklamierten öffentlich die Aufhebung des Verfassungsgrundsatzes der Trennung von Staat und Kirche.

Nachstehend zitieren wir aus dem Protokoll 9/89 der Plenumssitzung vom 15. Mai 1984 des Landtags von Nordrhein-Westfalen:

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land NRW und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
Gesetzentwurf der Landesregierung (unterzeichnet in Düsseldorf am 29. März 1984), Drucksache 9/3351, erste Lesung -

in Verbindung damit:

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land NRW und dem Heiligen Stuhl.
Gesetzentwurf der Landesregierung (unterzeichnet in Düsseldorf am 26. März 1984), Drucksache 9/3352, erste Lesung.

Schwier (SPD): Ich hielte es für politisch wie auch rechtlich äußerst problematisch, wenn man den vorliegenden Vertragstext, der in langen und schwierigen Verhandlungen zum Einvernehmen gebracht worden ist, in Frage stellen wollte ... Die Kirchen müssen von ihrem Auftrag her ein besonderes Interesse an der Ausbildung der Theologen und Religionslehrer haben. Ihnen geht es vor allen Dingen darum, kirchliche Lehre authentisch, d.h. von kirchlich gebundenen Lehrenden, zu vermitteln . .

War die Lehrerausbildung nach der Verfassung des Landes NRW ursprünglich konfessionell organisiert, so wurde dies durch Entkonfessionierung im Jahre 1969 geändert. Diese Änderung konnte sich natürlich nicht auf die Ausbildung von Religionslehrern erstrecken, so daß hierfür besondere Regelungen erforderlich wurden, ebenso für die Lehrerfortbildung. Eine Abgrenzung der staatlichen Interessen von den kirchlichen war bereits durch den Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juli 1929 bzw. durch den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 31. Mai 1931 erfolgt ...

Grundsätzlich gehen beide Seiten davon aus, daß die Pflege und Entwicklung bekenntnisgebundener Theologie im Verband der Wissenschaften an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen ein Teil der Wissenschaftsaufgabe des Staates ist. Die theologischen Fachbereiche an den Hochschulen des Lands bleiben Bestandteil der Hochschulen und damit staatliche Einrichtungen. (Beifall der SPD.)

Dr. Klose (CDU): ... Schließlich erkannte der Staat an, daß das von der Kirche in Anspruch genommene Mandat in der konkreten Begegnung mit der säkularisierten staatlichen Ordnung zum Öffentlichkeitsauftrag wurde, das heißt ... die Verantwortung für die Ordnung in dieser Welt zu übernehmen ... Wenn die Landesregierung und ihre kirchlichen Vertragspartner jetzt auf die Mittel des Konkordats und des Kirchenvertrages zurückgreifen, um einen Teilbereich des gemeinsamen staatlich-kirchlichen Begegnungsfeldes, nämlich das Gebiet der Hochschule und der Lehrerbildung, neu zu ordnen, dann bedeutet dies aus unserer Sicht ein Anknüpfen an die herrschende Auffassung der 50er und 60er Jahre, nämlich das Verhältnis von Staat und Kirche konstruktiv zu gestalten ... Wir begrüßen diesen Anschluß an diese Entwicklung, die bereits unterbrochen schien, weil damit zugleich allen Bestrebungen, entgegen der traditionellen staatskirchenrechtlichen Entwicklung in Deutschland die Trennung von Staat und Kirchen herbeizuführen, eine Absage erteilt wird und damit die zu Beginn und Mitte der 70er Jahre aufgeflammte Diskussion, Staat und Kirche uneingeschränkt zu trennen, durch den rechtsgestaltenden Akt des Vertragsabschlusses der Partner Staat und Kirchen überwunden wird. (Beifall bei der CDU.)

Wenn man bedenkt, daß das Preußische Konkordat und der Preußische Kirchenvertrag sich auf das Gebiet des ehemaligen Freistaates Preußen erstrecken, das wesentliche Teile Mittel- und Ostdeutschlands umfaßt, dann sind der Preußische Kirchenvertrag und das Preußische Konkordat auch heute noch bedeutsame Klammern, die von gesamtdeutschen Interesse sind ...

Reinhard Grätz (SPD): Die SPD-Landtagsfraktion begrüßt die Vorlage der Verträge ...; denn die von uns vertretene Auffassung der Eigenständigkeit von Staat und Kirche bedeutet nicht, daß beide Institutionen getrennt nebeneinander leben. Vielmehr vollzieht sich das Nebeneinander innerhalb der staatlichen Rechtsordnung in Form einer freundschaftlichen Partnerschaft. Dies ist möglich und geboten, weil die staatliche Rechtsordnung Religionsfreiheit und die Freiheit der Kirchen garantiert. Außerdem scheint mir eine Partnerschaft von Kirche und Staat notwendig, weil die Menschen, die beiden Institutionen angehören, die gleichen sind ...

Insofern ist es folgerichtig, daß sich berührende Bereiche zwischen beiden Institutionen rechtsförmlich geregelt werden. Das gilt insbesondere für den Schul- und den Hochschulbereich, für die beide Institutionen, Staat und Kirche, verfassungsgemäß Verantwortung tragen... Lassen Sie mich ein gesondertes Wort ... zur kirchlichen Lehrerfortbildung sagen. Hier hat es angesichts der Haushaltsrestriktionen vor einigen Jahren Unmut gegeben. Hier gilt es nun, einem schmalen Pfad zu folgen. Auf der einen Seite stehen Haushaltsbegrenzungen, auf der anderen Seite Ansprüche der Kirchen aus der Entkonfessionalisierung der Lehrerbildung und ihr berechtigter Verweis auf ihre besonderen finanziellen und inhaltlichen Leistungen auf diesem Gebiet. Ich glaube, meine Damen und Herren, den Kirchen kommt es hier weniger auf die absolute Höhe der staatlichen Leistung an als vielmehr auf ihre verläßliche jährliche Zahlung, um mittelfristig die Fortbildungsmaßnahmen planen zu können. Mit den Verträgen, so scheint mir, ist eine solche Garantie künftig gegeben. Wir anerkennen in diesem Zusammenhang die enormen Eigenleistungen der Kirchen, die in der Regel 75 Prozent der Kosten betragen, und wir haben auch Anlaß zum Vertrauen in die Qualität und Ausgestaltung dieser Fortbildungsmaßnahmen ...

Die Kritiker behaupten, durch den neuen Staatskirchenvertrag mit dem Heiligen Stuhl würde erstmalig vatikanisches Recht, nämlich in diesem Fall die apostolische Konstitution 'Sapientia Christiana', an sämtlichen Universitäten, an denen katholische Theologie gelehrt wird, uneingeschränkt Geltung erlangen.

Richtig ist(:) ... Auch wenn die katholisch-theologischen Fakultäten organisationsmäßig Einheit der staatlichen Universität sind, so stehen sie aber aufgrund ihrer Tätigkeit in einem verfassungsrechtlichen Bereich gemeinsamer Angelegenheiten auch in einem Rechtsverhältnis zum katholischen Lehramt ... Wir Sozialdemokraten, meine Damen und Herren, wünschen ein entkrampftes Verhältnis zwischen Kirche und Staat - Gott sei Dank weitgehend bei uns verwirklicht ... (Allgemeiner Beifall.)

Vizepräsident Winkels: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Beratung ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung beider Gesetze an den Hauptausschuß - federführend -, den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung, den Ausschuß für Schule und Weiterbildung sowie nach Übereinkunft der Fraktionen auch an den Kulturausschuß. Wer dieser Empfehlung zustimmen mochte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Es ist einstimmig so beschlossen.