8. Militär

8. Militär rhartmann Fr, 1999-12-31 09:00
Militär

Die Verquickung von Kirche und Militär ist in Deutschland nicht weniger offenkundig als in der ganzen Kirchengeschichte.

Seit dem mit der Hitlerregierung geschlossenen Reichskonkordat von 1933, das in Deutschland weiterhin rechtsgültig fortbesteht, gibt es eine staatliche organisierte Militärseelsorge: Die Kirchen stellen die Geistlichen, die der Staat ebenso wie das gesamte Personal der Militärkirchenverwaltungen besoldet. Die Geistlichen sind als Bundesbeamte der militärischen Führung untergeordnet.

Sie haben den sog. Lebenskundlichen Unterricht, der zum ordentlichen Dienstprogramm der Truppe gehört, zu erteilen. Für die evangelischen Kirchen in Deutschland legt der 1957 in 'Kraft getretene Militärseelsorgevertrag eine analoge Regelung fest. Das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung von Staat und Religion ist hier institutionell verletzt.

Theologiestudenten sind ebenso wie Priester/ Geistliche/Prediger in der Regel vom Wehrdienst befreit. Das ist zweifellos eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da dieses Privileg nur anerkannten Religionsgesellschaften zuerkannt wird.

Die Beteiligung von ChristInnen an der Friedensbewegung kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die schnelle Aufrüstung Westdeutschlands nach dem zweiten Weltkrieg gerade von VertreterInnen des politischen Katholizismus vorangetrieben wurde. Heute sind es wieder christliche PolitikerInnen, die allen voran den Einsatz der Bundeswehr zu anderen Zwecken als der Verteidigung des eigenen Landes fordern.

Die staatliche Institutionalisierung der Seelsorge in Militär, Bundesgrenzschutz, Polizei und Justizvollzug ist zu beseitigen. Insbesondere die Militär- und Anstaltsseelsorge sind in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig und daher abzuschaffen.

Der in das Grundgesetz übernommene Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 besagt, daß die Religionsgesellschaften die verfassungsrechtliche Bezeichnung für die Kirchen - "zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen" sind, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer besteht, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. Dem Begriff der Zulassung widerspricht die staatlich organisierte und finanzierte Militärseelsorge durch beamtete Militärgeistliche. Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden. Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bezieht sich auch auf die sogenannte Anstaltsseelsorge, für die das gleiche gilt.

Forderungen des IBKA:

  • Die Militär- und Anstaltsseelsorge ist als verfassungswidrig anfzulösen.
    Die staatlichen Institutionalisierung der Seelsorge in Militär, Bundesgrenzschutz, Polizei und Justizvollzug ist zu beseitigen.
    Der in das Grundgesetz übernommene Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 besagt, daß die Religionsgesellschaften - die verfassungsrechtliche Bezeichnung für die Kirchen - "zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen" sind, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer besteht, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
    Dem Begriff der Zulassung widerspricht die staatlich organisierte und finanzierte Militärseelsorge durch beamtete Militärgeistliche. Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden. Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bezieht sich auch auf die sogenannte Anstaltsseelsorge, für die das gleiche gilt.
  • Geistliche und Theologiestudenten sind allen anderen Bürgern gleichzustellen. Das schließt ihre Befreiung und Zurückstellung vom Militär- und Zivildienst aus.
  • Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung muß in der Praxis auch dem Konfessionslosen und Atheisten zustehen, der für seine Verweigerung verständlicherweise keine religiöse Begründung vorbringt.