Politischer Leitfaden: 1. Kirchliche Privilegien

Recht und Kirchenstatus

Das staatliche Recht darf keine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Organisationen bevorzugen. Auch darf nicht gestattet werden, dass religiöse Gruppen ihre Wertvorstellungen mit Hilfe staatlicher Gesetze für andere verbindlich machen.

Forderungen des IBKA:

Besonderheiten in Deutschland:

In der bundesdeutschen Rechtsprechung sind kirchlich-klerikale Einflüsse nachzuweisen. Das Reichskonkordat von 1933 sowie Länderkonkordate bestimmen das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland. Sie widersprechen dem Trennungsgrundsatz. Für den katholischen Bereich sind sie auf der Grundlage des kanonischen Rechts, des Corpus Iuris Canonici (CIC) abgeschlossen worden. Es gibt Gerichtsurteile, bei denen ganz offensichtlich nach altem Kirchenrecht verfahren wurde. Zu erwähnen sind Urteile im Zusammenhang mit dem "Gotteslästerungs-Paragraphen" (§ 166 StGB), dem Abtreibungs-Paragraphen (§ 218 StGB), Urteile zu Schulgebet und Kirchensteuer, und Arbeitsgerichtsurteile nach dem so genannten Tendenzschutzparagraphen.

Die herrschende Staatsrechtslehre höhlt das Trennungsprinzip dadurch aus, dass sie sich auf Rechtsquellen, insbesondere Landesverfassungen und Kirchenverträge (Konkordate) beruft, die im Rang unter dem Grundgesetz stehen; "Bundesrecht bricht Landesrecht" lautet Artikel 31 GG. Kruzifixe in Gerichtssälen sind ein weiteres Zeichen, dass das Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Kirche im Bereich der Rechtsprechung noch längst nicht vollzogen ist.

Unvereinbar mit dem Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates ist ein Privileg für hauptamtliche Geistliche und Theologiestudenten: Sie können sich - im Gegensatz zu anderen Bürgern - vom Militär- und Zivildienst befreien bzw. zurückstellen lassen.

Ein wichtiges Privileg von Kirchen und sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften in Deutschland ist im Grundgesetz festgeschrieben: Sie können "Körperschaft des öffentlichen Rechts" sein oder werden (Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist).

Dieses Privileg ist ein Relikt aus staatskirchlichen Zeiten, als die Kirche in das öffentliche Recht integriert und vom Staat privilegiert, aber auch von ihm beherrscht war. Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus widerspricht der Verpflichtung des Staates zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität. Überdies erfüllen die dadurch privilegierten Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften nicht ein einziges Begriffsmerkmal, das von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sein muss.

Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" führt in Deutschland zu einer engen Verflechtung von Staat und Kirchen. Er hat Einfluss auf die Regelungen von Beginn und Ende der Kirchenmitgliedschaft. Diese Regelungen scheinen geradezu darauf angelegt zu sein, den Kirchen einen großen Bestand an Mitgliedern zu sichern. Kirchenmitglied wird man durch die Taufe, meistens schon als Säugling, ohne eigenes Zutun. Der Kirchenaustritt hingegen erfordert einigen Aufwand: In den meisten Bundesländern erfolgt er durch persönliche Erklärung beim Amtsgericht oder beim Standesamt. Bei ArbeitnehmerInnen ist außerdem die Lohnsteuerkarte zu korrigieren; dazu ist die ausstellende Behörde aufzusuchen.

(Taufschein-)ChristInnen, deren Kirchenmitgliedschaft überhaupt nichts mit ihren Überzeugungen zu tun hat, werden dennoch in öffentlichen Urkunden und Statistiken geführt und dienen den Kirchen dazu, ihren Status als "stärkste gesellschaftlich relevante Gruppe" sowie ihre Ansprüche auf öffentliche Subventionen und Einflussmöglichkeiten zu begründen.

Wichtig für die Finanzierung der Kirchen sind die Taufschein-Kirchenmitglieder nicht zuletzt durch ihre Kirchensteuern. Dazu werden auch diejenigen zur Kasse gebeten, die als unmündige Kinder in die Kirche "hineingetauft" wurden, ohne ihre Zustimmung, nur aufgrund einer Übereinkunft zwischen Eltern und Kirche. Ein Ende dieser aufoktroyierten Kirchenmitgliedschaft ist nur durch den Kirchenaustritt zu erreichen.

Der Kirchenaustritt wurde in den letzten Jahren in einigen Bundesländern zusätzlich erschwert: Dem Austretenden wird eine Gebühr abverlangt (Spitzenreiter war 2001 Pforzheim/Baden-Württemberg mit 50 Euro). Der IBKA hält diese Gebühr für verfassungswidrig. Schon nach dem Vereinsrecht darf ein Verein keine Austrittsgebühren erheben, weil diese eine "unzulässige Erschwerung des Austritts" darstellen. Was für einen Verein gilt, sollte für eine Religionsgemeinschaft erst recht gelten: denn das Recht zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist Bestandteil des Menschenrechts auf Religionsfreiheit.1 Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" hat Auswirkungen auf den Kirchensteuereinzug: "Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." (Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Verfassung). Auf der Grundlage dieser Bestimmung entstand in Deutschland eine Praxis, die die Verflechtung von Staat und Kirchen noch weiter treibt, als in der Bestimmung vorgeschrieben ist:

Für die beiden großen christlichen Kirchen übernimmt der Staat das Eintreiben ihrer Mitgliedsbeiträge in Form der so genannten Kirchensteuer - im Jahr 1992 über 17 Milliarden Mark! Vor allem diesem Umstand ist die große finanzielle Macht der Kirchen in Deutschland zuzuschreiben. Soweit es sich um Lohn- und GehaltsempfängerInnen handelt, müssen die ArbeitgeberInnen den Abrechnungs- und Buchungsaufwand für das Beitreiben dieser Kirchensteuer kostenlos für die Kirchen übernehmen. Das Verfassungsprinzip, dass niemand seine weltanschauliche Einstellung offenbaren muss, wird zugunsten der Kirchensteuer­beitreibung missachtet. So erfahren die ArbeitgeberInnen die Konfessionszugehörigkeit ihrer MitarbeiterInnen bzw. Behörden das religiöse Bekenntnis der von ihnen verwalteten BürgerInnen.

Durch den staatlichen Kirchensteuereinzug verwickelt sich der Staat in fragwürdige Methoden der Kirchenfinanzierung. So wurde in einer Reihe von Bundesländern per Gesetz ein "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" eingeführt: Von Eheleuten, die nicht beide Kirchenmitglieder sind, und bei denen das Kirchenmitglied erheblich weniger verdient als das Nicht-Kirchenmitglied, wird ein Kirchgeld verlangt, das sich nach dem Einkommen des Hauptverdienenden bemisst - also nach dem Einkommen eines Menschen, der überhaupt nicht Mitglied der Kirche ist.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

Staatliche Kirchenfinanzierung in Deutschland

Besonderheiten in Deutschland:

In Deutschland ist der Staat nicht nur durch den Kirchensteuereinzug in die Finanzierung der Kirchen verwickelt. Zugleich wendet er den Kirchen zusätzliche Einnahmen und Zuschüsse aus den Staatshaushalten zu, also aus den Taschen von allen Steuerzahlenden, auch von Konfessionslosen und von Angehörigen religiöser Minderheiten.

Begründet wird dies mit der angeblichen Verpflichtung zur Entschädigung der Kirchen für Vermögensverluste durch die so genannten Säkularisationen. Solche Zahlungen haben deutlich den Charakter staatlicher Renten an die Kirchen, die auch von den Steuergeldern nichtchristlicher BundesbürgerInnen gezahlt werden. Dabei blieb bislang unberücksichtigt, dass sich die Kirchen vor der "Säkularisation" (1803) ein (nach heutiger Bewertung) Milliardenvermögen auf unrechtmäßige oder rechtlich fragwürdige Weise angeeignet hatten (z. B. Konfiszierung des Vermögens von "Hexen" und Inquisitionsopfern, Fälschung von Besitzurkunden, Erbschleicherei unter Ausnutzung der Angst vor dem Fegefeuer). Allein schon deshalb müssten die von der "Säkularisation" abgeleiteten Staatszuschüsse ersatzlos gestrichen werden. So gut wie niemals haben die christlichen Kirchen ihrerseits ihre Opfer entschädigt. Für keine andere Gruppe, geschweige denn Einzelpersonen, erkennt der Staat nach derartigen Zeiträumen noch Entschädigungsansprüche an. Angesichts der seit fast zwei Jahrhunderten erfolgten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sind alle evtl. bestehenden Ansprüche längst abgegolten.

Darüber hinaus werden den Kirchen aus öffentlichen Haushalten Zuschüsse (z. B. Baukostenzuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden) in Milliardenhöhe sowie über Pauschalleistungen der Länder bis hin zur Mitfinanzierung kirchlicher Veranstaltungen (wie Kirchentage, ökumenische Feiern u. ä.) weitere Millionenbeträge gewährt. Diese Zuschüsse werden häufig von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr dynamisch fortgeschrieben, mitunter sogar an parlamentarischen Kontrollinstanzen vorbei. Außerdem ist nicht erkennbar, weshalb trotz einer Verfassungsbestimmung, die verbindlich die Ablösung dieser auf alten Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen vorschreibt, das Grundgesetz eines weltanschaulich-religiös neutralen Staates sogar die Neubegründung von Staatsleistungen zulassen soll.

Unverträglich mit der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates sind auch seine Leistungen zur Finanzierung von religiöser Unterweisung - sei es die Finanzierung von Theologischen Fakultäten, sei es die Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen (2. Jugend und Bildung).

Weitere ungerechtfertigte finanzielle Leistungen des Staates werden begründet mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist."

Weit über die "Zulassung" hinaus geht die staatlich organisierte und finanzierte Seelsorge beim Militär und in Justizvollzugsanstalten durch beamtete Geistliche. Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden.

Eine Verquickung von Kirche und Militär ist in Deutschland nicht weniger offenkundig als in der ganzen Kirchengeschichte.

Seit dem mit der Hitlerregierung geschlossenen Reichskonkordat von 1933, das in Deutschland weiterhin rechtsgültig fortbesteht, gibt es eine staatliche organisierte Militärseelsorge: Die Kirchen stellen die Geistlichen, die der Staat ebenso wie das gesamte Personal der Militärkirchenverwaltungen besoldet. Die Geistlichen sind als Bundesbeamte der militärischen Führung untergeordnet.

Sie haben den so genannten Lebenskundlichen Unterricht, der zum ordentlichen Dienstprogramm der Truppe gehört, zu erteilen. Für die evangelischen Kirchen in Deutschland legt der 1957 in Kraft getretene Militärseelsorgevertrag eine analoge Regelung fest. Das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung von Staat und Religion ist hier institutionell verletzt.

Forderungen des IBKA für Deutschland:


Anmerkungen:

1 Kirchenaustrittsgebühren: Wie manche Länder den Austritt erschweren, im Web verfügbar unter www.ibka.org/artikel/ag00/gebuehr.html.