Feiertagsreformen wünschenswert

Jugendliche wollen auch an christlichen Feiertagen tanzen

Aus: IBKA Rundbrief August 2003

Anlässlich der wenig arbeitnehmer­freundlichen Debatte um die ersatzlose Strei­chung von gesetzlichen Feiertagen hat der IBKA in einer Pressemitteilung auf den tendenziös-christlichen Charakter der deutschen Feier­tage hingewiesen. Obwohl die aktiven Mitglieder der beiden großen christlichen Kirchen nur noch eine ver­schwindende Minderheit der Bevöl­kerung darstellen, sind die gesetzlich verbind­lichen Feiertage überwiegend auf diese Minderheit zuge­schnitten.

Und dies gilt selbst in den Bundes­ländern, in denen auch aktive und passive Mit­glieder der Großkirchen zusammen nur noch eine Minderheitenrolle innehaben, so z.B. in den fünf neuen Bundesländern. Die Interessen von Atheisten, Muslimen, Juden, Hindus und anderer Bevölkerungs­gruppen blieben bislang völlig unberück­sichtigt.

§ 10 Feiertagsgesetz Ba-Wü

(1) Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und am 24. Dezem­ber von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Grün­donnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am Ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages verboten.

(2) An den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober sind öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 11 Uhr verboten.

Deswegen hat der IBKA - ent­spre­chend dem Diskussions­ergeb­nis der MV 2001 - angeregt, zu­künftig Feiertage mit reli­giösem Hintergrund nicht mehr allgemein gesetzlich vorzuschreiben, sondern jedem Bürger, gleich welcher Welt­anschauung, ein "Kontingent" an Feiertagen (Kultus­tagen) gesetz­lich, auch als individueller An­spruch gegenüber einem Arbeit­geber, zu verbriefen.Eine solche Kontingentregelung würde einerseits dem grundgesetzlich gewähr­leisteten Recht auf freie Religionsaus­übung Genüge tun, andererseits aber nicht "Fronleichnam" oder "Christi Himmel­fahrt" der überwiegenden Mehrheit der Be­völkerung, die keine aktiv praktizieren­den Christen sind, allgemeinverbindlich über­stülpen.

Eine solche individuelle Lösung würde der Wirtschaft auch die Probleme mit so genannten "Brückentagen" erleich­tern. Es würden an bestimm­ten Tagen nicht, wie bislang, alle Arbeitnehmer zur gleichen Zeit ihre "Feiertage" beanspruchen.

Die Diskussion um die Feier­tage gibt den Landesgesetzgebern zusätzlich die Möglichkeit, die Feiertagsgesetze von alten Zöpfen zu befreien. Schließlich ist es vielen Jugendlichen, aber nicht nur diesen, unverständlich, z.B. am so genannten Gründonnerstag oder anderen Feiertagen gerade nicht "feiern" zu dürfen. Und dies in einer Gesellschaft, die erfreulicherweise eine zunehmend geringere emotionale Bindung an diese verordneten christlichen Feiertage ver­spürt. Die Landesgesetzgeber sollten die Gesetze endlich den gesell­schaftlichen Realitäten anpassen.

In Baden-Württemberg hat sich kürzlich eine Initiative gegründet, die mit einer Petition die Abschaffung des Ver­botes öffentlicher Tanzunterhaltungen, welches in dem Feiertagsgesetz des Lan­des für manche christlichen Festtage festgelegt ist, erreichen will (siehe hierzu den Bericht in der MIZ 2/2003 und im Internet www.tanzverbot.de).